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zusammengesetzten Verpackungen #15427 10.08.2012 14:53
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Sondermüller Offline OP
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Hallo Gefahrgutgemeinde,
auch wenn das Thema nicht neu ist, habe ich heute ein paar Fragen zum Thema "Sammlung von Abfällen mit Gefahrguteigenschaften in zusammengesetzten Verpackungen".

Unter Beachtung der entsprechenden Verpackungsanweisungen (Tab. A, Sp. 8) und Sondervorschriften (Tab. A, Sp. 9a) dürfen verschiedene Gefahrgüter in einem Versandstück zusammengepackt werden, wenn diese miteinander bei Kontakt nicht gefährlich reagieren, ...
Dies kann auch als zusammengesetzte Verpackung geschehen.

In einigen Verpackungsanweisungen werden die dabei einzuhaltenden Bedingungen (Maximalmenge je Innen- und Außenverpackung, Verpackungsarten u. -materialien) für zusammengesetzte Verpackungen genannt.

Nun möchten wir im Entsorgungsunternehmen Anlieferungsverpackungen in größere Verpackungen (z. B. Fässer der Kodierung 1A2/X/S..., 1H2/X/S...) einstellen, ohne dass wir in jedem Fall die Ausnahme 20 nutzen können bzw. wollen. Auch wissen wir in den meisten Fällen nicht, ob das Anlieferungsgefäß als Innenverpackungen in einer Außenverpackung geprüft worden ist (siehe auch ADR 6.1.5.1.7).

Beispiel:
Abfälle der Kl. 3, FT1 sollen in ihrem Anlieferungsgefäß in ein Fass eingestellt und befördert werden. Die Beförderung soll nicht unter Anwendung der Ausnahme 20 erfolgen. Auch sollen keine Regelungen zu begrenzten oder freigestellten Mengen genutzt werden.

Laut. 6.1.5.7 besteht zwar die Möglichkeit solche "ungeprüften" Innenverpackungen trotzdem in Außenverpackungen einzustellen, jedoch müssen dann die verwendeten Außenverpackungen den Funktionsprüfungen der Verpackungsgruppe I für zusammengesetzte Verpackungen unterzogen worden sein und die Kennzeichnung der Verpackung muss auch den Buchstaben "V" enthalten.

Ich habe allerdings noch nie ein Fass der Kodierung 1A2V oder 1H2V gesehen. Gibt es soetwas wirklich?

Bedeutet das im Umkehrschluss, dass diese im Entsorgungssektor allgemein übliche Praxis unter Nutzung der gewöhnlichen Fässer für VG I (X) jedoch ohne V-Kodierung eigentlich gar nicht zulässig ist?

Wenn dies andererseits doch zulässig wäre, wie wäre dann das im Bsp. genannte Fass zu kennzeichnen?

Ich bin zwar kein absoluter Neuling auf diesem Gebiet, aber das Studium der Gefahrgutvorschrift erhellt auch nicht immer wirklich, sondern wirft oft mehr Fragen auf, als das man die gewünschten Antworten erhält.
Jeder, der mit Abfällen befasst ist, weiß, dass die allzu enge Auslegung der Vorschriften das Arbeiten "vermeidet".


Liebe Grüße
Sondermüller
Re: zusammengesetzten Verpackungen [Re: Sondermüller] #15428 10.08.2012 15:40
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Sondermüller,

Antwort auf
Abfälle der Kl. 3, FT1 sollen in ihrem Anlieferungsgefäß in ein Fass eingestellt und befördert werden.
Ich gehe mal davon aus, dass die Anlieferungsgefäße nicht ADR-konform sind und würde dann nicht unbedingt eine zusammengesetzte Verpackung in Erwägung ziehen.

Vielmehr lassen sich solche Fälle in der Regel mit den Vorschriften für Bergungsverpackungen in Unterabschnitt 4.1.1.18 ADR lösen. Es ist auch zulässig, eine Standard-Verpackung (ohne "V") mit größeren Abmessungen als "Überfass" einzusetzen, wenn das "Überfass" für den jeweiligen Stoff geeignet ist. Ggf. kann eine Verpackung mit Doppelkennzeichnung fest/flüssig verwendet werden. Die entsprechenden Vorsichtmaßnahmen in Abs. 4.1.1.18.2/4.1.1.18.3 sind zu beachten.

Für solche "Standard-Überfässer" bestehen keine speziellen Kennzeichnungsvorschriften; normale Bezettelung und Kennzeichnung wie für jedes andere Fass genügt. Lediglich echte Bergefässer (mit "T" in der UN-Codierung) müssen mit dem Schriftzug «BERGUNG» gem. Unterabschnitt 5.2.1.3 ADR versehen werden.

Sollten die Anlieferungsgefäße tatsächlich ADR-konform sein, könnte man das Fass als "Umverpackung" ansehen. Es gelten dann die Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften für Umverpackungen.

Schönes Wochenende.

Re: zusammengesetzten Verpackungen [Re: King_Louie_21] #15429 15.08.2012 15:56
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Gefahrgut-Man Offline
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Hallo,
wie ist es eigentlich z.B. bei UN 2920 8 (3), II, der sich eine einem nicht bauartgeprüften Metallbehälter befindet. Kann ich diesen Behälter einfach in eine zugelassene Pappkiste stellen und als zusammengesetzte Verpackung befördern?

Re: zusammengesetzten Verpackungen [Re: Gefahrgut-Man] #15430 15.08.2012 16:15
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gefahrgut-Man,

für Deinen Stoff gilt die Verpackungsanweisung P001. Für die einzelne Innenverpackung aus Metall gilt eine Obergrenze von 40 l, für die zusammengesetzte Verpackung sind es dann bei VG II insgesamt 400 kg netto pro Versandstück. Das sind theoretisch mögliche Obergrenzen; entscheidend ist, was im Zulassungsbescheid für die 4G-Kiste aus Pappe steht.

Die Innenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung muss nicht bauartgeprüft sein, muss allerdings für den jeweiligen Stoff geeignet und in gutem Zustand sein. Nachdem UN 2920 ätzend ist, sollte überprüft werden, ob eine Innenverpackung aus Metall wirklich passt. Die Innenverpackung muss auch fest verschlossen sein und darf keine Beschädigungen aufweisen.

Eine zusammengesetzte Verpackung in einer 4G-Kiste aus Pappe ist prinzipiell möglich. Allerdings gilt der von Sondermüller bereits erwähnte Vorbehalt, dass die Baumusterprüfung einer zusammengesetzten Verpackung nur für genau definierte Innenverpackungen in der jeweiligen Außenverpackung gelten; d.h. man müsste sich dazu den Zulassungsbescheid und Prüfbericht der Kiste aus Pappe anschauen.

Nachdem die Frage im Abfallforum gestellt wurde, gehe ich davon aus, dass Du diesen Stoff entsorgen möchtest. Die in meinem Beitrag weiter oben beschriebene Möglichkeit mit den Regeln für eine Bergeverpackung kannst Du ggf. auch anwenden.

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 15.08.2012 17:54.
Re: zusammengesetzten Verpackungen [Re: King_Louie_21] #15431 16.08.2012 08:25
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Gefahrgut-Man Offline
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Hallo King_Louie21,

zunächst danke für deine Antwort.

P001 ist schon klar, was ich mich immer nur Frage ist, wenn ich einen Behälter habe, der nicht bauartgeprüft ist (im Beispiel ist das ein Spezialbehälter mit Spezialanschlüssen), kann
a) dieser dann einfach in einem "einfachen" aber zugelassene Pappkarton gepackt werden oder
a) muss ich ein Bergefass verwenden, da das Versandstück nicht den Vorschriften entspricht (4.1.1.18.1)?

Re: zusammengesetzten Verpackungen [Re: Gefahrgut-Man] #15432 16.08.2012 10:19
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gefahrgut-Man,

1. zusammengesetzte Verpackung mit 4G-Außenverpackung

Der Spezialbehälter ist < 40 l, dicht und in gutem Zustand? 40 l ist die max. Obergrenze für eine Innenverpackung. Und die ausgewählte 4G-Verpackung muss auch für die Gesamtmasse zugelassen sein.

Es wird eventuell schwierig sein, eine 4G-Außenverpackung zu finden, die für diese Spezialbehälter als Innenverpackung zugelassen ist. Die Innenverpackung, also der Spezialbehälter in Deinem Fall, muss im Fall einer zusammengesetzten Verpackung nicht bauartzugelassen sein. Allerdings werden die 4G-Außenverpackungen immer mit definierten Innenverpackungen getestet und sind dann auch nur für diese Art von Innenverpackungen zugelassen. Ob Dein Spezialbehälter dazu gehört, müsstest Du, wie gesagt, im jeweiligen Zulassungsschein und Prüfbericht der 4G-Verpackung überprüfen. Zusätzliche Infos gibt's bei der BAM: Zusammengesetzte Verpackungen

Die Prüfungsfreiheit für Innenverpackungen gilt nur für 4GV-Außenverpackungen nach Abs. 6.1.5.1.7 ADR.

2. Bergungsverpackung nach Unterabschnitt 4.1.1.18 ADR

Eine Bergungsverpackung muss nicht zwangsläufig ein Bergungsfass mit dem Buchstaben "T" in der UN-Kennzeichnung sein (Abs. 6.1.5.1.11 ADR). Es genügt ggf. auch eine andere Verpackung eines für Deinen Stoff geeigneten Typs und geeigneter Prüfanforderungen, in die dann der Spezialbehälter eingestellt wird. Für diese andere "Überverpackung" gilt die Verpackungsvorschrift P001.

Schöne Grüße.


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