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Ersatzfüllgut bei BAM-Prüfung (UN1950/Hersteller) #15719 05.10.2012 10:45
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iwo1984 Offline OP
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Hallo zusammen,

gibt es Prüflabore, die mit Originalprodukten (UN1950, UN1266, UN2984,...) Verpackungen prüfen können und dürfen (inkl. Lagerung und Bauartprüfung)

Weiterhin würde ich gern wissen, wo man Aerosoldosen mit Ersatzfüllgut befüllen und verschließen lassen kann, oder man eine Maschine und Werzeuge für Kleinstserien und Handmuster beschaffen kann.

Danke und viele Grüße

Iwo

Re: Ersatzfüllgut bei BAM-Prüfung (UN1950/Hersteller) [Re: iwo1984] #15720 05.10.2012 18:25
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Iwo,

1. Prüfstellen

Die BAM hat eine Liste mit anerkannten Prüfstellen veröffentlicht.


2. Verpackungen für Parfümerieerzeugnisse und Wasserstoffperoxid

Warum möchtest Du die Verpackung zusammen mit dem Inhalt einer gesonderten Prüfung unterziehen? Schau doch mal in die Zulassungsscheine und Prüfberichte, ob die Verpackungen für Deine Stoffe/Innenverpackungen geeignet sind. Falls Deine Stoffe oder Innenverpackungen darin nicht genannt sind, dann ist ggf. eine Ergänzung der Zulassungen erforderlich. Diese Ergänzung der Zulassung kann nur der Inhaber des Zulassungsscheins/Verpackungshersteller beantragen.

Bei zusammengesetzten Verpackungen muss die fertig zusammengesetzte Verpackung (Außenverpackung mit Innenverpackungen) einer Bauartprüfung unterzogen werden; für die Innenverpackungen selbst ist die Bauartprüfung jedoch nicht vorgesehen (Unterabschnitt 4.1.1.3 ADR/RID/IMDG-Code).

Wenn Verpackungen oder IBC's aus Polyethylen für Parfümerieerzeugnisse (UN 1266) oder Wasserstoffperoxid (UN 2984) eingesetzt werden sollen, kann evtl. auch das Assimilierungsverfahren gem. Unterabschnitt 4.1.1.19 ADR/RID angewendet werden.

Auf der Hompage der BAM finden sich weiterführende Hinweise:
- Verpackungs-Recherche und veröffentlichte Zulassungsscheine
- Verwendung zusammengesetzter Verpackungen
- Anwendung der Assimilierungsliste
- BAM-Informationen zur Verpackungsprüfung


3. Druckgaspackungen

In Bezug auf die Druckgaspackungen ist mir nicht ganz klar, warum Du sie mit Ersatzfüllgut befüllen möchtest. Die Anforderungen an die eigentlichen Druckgaspackungen sind in der Aerosolpackungsverordnung - 13. ProdSV geregelt. Wenn die Vorschriften der Aerosolpackungsverordnung - 13. ProdSV eingehalten werden, dann gelten die grundlegenden Bestimmungen für Druckgaspackungen des Abschnitts 6.2.6 ADR/RID bzw. des Unterabschnitts 6.2.4.2 IMDG-Code als erfüllt. Die jeweils vor und nach dem Befüllen an den Aerosolpackungen vorzunehmenden Prüfungen sind im Punkt 6 des Anhangs zur Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen beschrieben. Die Prüfungen sind unter realen Produktionsverhältnissen vorzunehmen; Ersatzfüllgüter sind, soweit ich das überblicke, nicht vorgesehen.

Für den Betrieb einer Füllanlage ist die TRG 403 zu beachten sowie die besonderen Anforderungen an Druckgaspackungen gemäß TRG 300 in Verbindung mit der Anlage 1 zur TRG 300.

Zur Beförderung müssen die Druckgaspackungen in eine zusätzliche Außenverpackung gem. Verpackungsanweisung P003 in Verbindung mit Sondervorschrift PP17 eingesetzt werden. Ab 2013 gilt die neue Verpackungsanweisung P207. Bis 31.12.12 darf in den Signatarstaaten (Deutschland, Frankreich, Schweiz, Schweden) für den Straßentransport auch die multilaterale Vereinbarung M223 angewendet werden, die inhaltlich identisch mit der der zukünftigen P207 ist. In denselben Staaten gilt für den Schienentransport bis 31.12.12 die gleichlautende multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2011.

Für Druckgaspackungen werden sehr häufig Kartonverpackungen (starre Außenverpackungen aus Pappe) verwendet. Erst wenn mehr als 55 kg befüllte Druckgaspackungen verpackt werden sollen, gilt der Unterabschnitt 4.1.1.3 ADR/RID/IMDG-Code; die Kartonverpackungen müssen dann den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechen. Die Möglichkeit, Kartonverpackungen mit Druckgaspackungen > 55 kg zu verwenden, besteht nicht im Rahmen der P003/PP17. Sowohl nach bisherigem wie nach zukünftigem Recht müssen Kartonverpackungen mit Druckgaspackungen < 55 kg nicht bauartgeprüft sein.

Für die bei einer Masse > 55 kg an Pappkartons vorzunehmenden Tests zum Nachweis des Prüfniveaus der VG II genügt es aus meiner Sicht, wenn die Druckgaspackungen in Form und Masse mit den vorgesehenen Druckgaspackungen vergleichbar sind; die Rezeptur des Füllguts in der Druckgaspackung erscheint mir unwichtig. Für Kisten aus Pappe besteht die Bauartprüfung aus einer Prüfung der Wasserbeständigkeit der Wellpappe (Unterabschnitt 6.1.4.12 ADR/RID) sowie einer Fallprüfung aus 1,20 m Höhe (Unterabschnitt 6.1.5.3 ADR/RID). Wenn diese Tests bestanden sind, kann bei der BAM die Zulassung als Kiste aus Pappe (4G) beantragt werden.

Neben Außenverpackungen aus Pappe sind auch starre Außenverpackungen aus einem anderen Werkstoff zulässig. Hier gilt dann eine Obergrenze von 125 kg (Nettomasse), bis zu der eine Bauartprüfung nicht gefordert wird.

Darüber hinaus können Druckgaspackungen im Land- und Seeverkehr auch nach der Anweisung für Großverpackungen LP02 in Verbindung mit Sondervorschrift L2 verpackt werden. Auch hier genügt es aus meiner Sicht für die Bauartprüfung, wenn die Druckgaspackungen lediglich in Form und Masse mit den vorgesehenen Druckgaspackungen vergleichbar sind.

weiterführender Link: BAM-Informationen zur Verpackungsprüfung


4. Freistellung für begrenzte Mengen (LQ)

Alternativ wird für Druckgaspackungen (UN 1950) und Parfümerieerzeugnisse (UN 1266) oft die Freistellung für begrenzte Mengen (LQ) gem. Kapitel 3.4 ADR/RID/IMDG-Code verwendet. Die LQ-Regeln können auch für Wasserstoffperoxid genutzt werden.

Für Parfümerieerzeugnisse (UN 1266) der VG II und VG III sowie für Wasserstoffperoxid (UN 2984) sind im Rahmen der LQ-Freistellung bis zu 5 L je Innenverpackung möglich; für Druckgaspackungen (UN 1950) ohne giftige Eigenschaften gilt eine Höchstmenge von 1 L pro Druckgaspackung. Die Gesamtmasse pro Versandstück (Pappkarton) darf 30 kg nicht überschreiten; für Trays gilt eine Höchstmasse von 20 kg.

Begrenzte Mengen (LQ) sind von vielen Gefahrgut-Beförderungsvorschriften befreit. Die Innenverpackungen oder Gegenstände sind in eine stabile und geeignete Außenverpackung (z.B. Kiste aus Pappe) einzusetzen. Innen- und Außenverpackung müssen von guter Qualität sein; eine besondere Zulassung oder Baumusterprüfung ist jedoch nicht gefordert.

Die IHK Schwaben hat nützliche Merkblätter zu begrenzten Mengen herausgegeben:
- LQ Straße/Schiene
- LQ im Seeverkehr


Schöne Grüße.

P.S. Auf die Vorschriften für Luftfracht bin ich nicht eingegangen; da kenne ich mich nicht aus.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 07.10.2012 17:47.
Re: Ersatzfüllgut bei BAM-Prüfung (UN1950/Hersteller) [Re: iwo1984] #15721 07.10.2012 19:56
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Iwo,

auf Deine Frage nach einer Maschine und nach Werkzeugen für Kleinstserien und Handmuster habe ich in meinem ersten Beitrag nicht geantwortet. Unter den Mitgliedern der Industriegemeinschaft Aerosole (IGA) befinden sich auch Hersteller (Kategorie "Abfüllmaschinen - Apparate"), die Geräte für den Labormaßstab anbieten.

Link: IGA-Mitgliedsfirmen

Schöne Grüße.


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