Entsorgung leerer ungereinigter Kleingebinde
#15764
17.10.2012 12:24
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Claudi
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Hallo,
folgende Frage:
In einem Betrieb fallen viele unterschiedliche Kleingebinde zur Entsorgung an, die vielfach Gefahrstoffe bzw. Gefahrgut enthalten haben, nicht gereinigt sind und mit Restmengen behaftet sind, von denen noch Gefahr ausgeht (weil eben nicht durchgetrocknet, verflogen etc.).
Diese Reste sind sehr unterschiedlich. Es gibt Klasse 3, 8, 9, ggf. auch andere. Die Gebinde (z. B. Lackdosen, Bodenversiegelung, ...) sind nach Benutzung in einem suboptimalen Zustand: außen verschmutzt, Deckel fehlen, ggf. eingedrückt - was eben so passiert, wenn ein Behälter benutzt wird). Es handelt sich um verschiedenste Größen, teilweise nicht bauartgeprüft.
Die Entsorgung passiert in der Art, dass Stahl-IBC (bauartgeprüft) gestellt werden, in denen die Gebinde nach Klasse und Material getrennt gesammelt werden (Klasse 3 Metall, Klasse 3 Kunststoff usw.).
Das funktioniert mE für die Klassen 3 und 8 ganz gut über die UN-Nummern 3175 bzw. 3244 + jeweils Zusatz "umweltgefährdend" und über den Absatz 2.1.3.5.5 ADR (da man die einzelnen Gefahrenauslöser nicht mehr ermitteln kann). Aber wie sammelt man Klasse 9? Für die Klasse 9 gibt es keine UN-Nummer namens "Feste Stoffe, die umweltgefährdende flüssige Stoffe enthalten"? Würde UN3077 hier passen?
Oder könnte man die Klasse 9-Behälter zu Klasse 2 oder 8 dazu geben, wenn es eher wenige sind, da sowieso als umweltgefährdend gefahren wird? Fehlwürfe passieren sowieso immer wieder.
Wie managen andere Firmen die Entsorgung von solchen Kleinbehältern? Spülen/reinigen ist nicht möglich. Ebensowenig das Verpacken nach UN-Nummern getrennt.
Spraydosen klammere ich mal aus, da ist das Entsorungsprozedere klar.
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Re: Entsorgung leerer ungereinigter Kleingebinde
[Re: Claudi]
#15765
17.10.2012 15:31
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Udo Freitag
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Hallo Claudi,
ich erachte Deine Klassifizierung als bedenklich. Ich tendiere eher zu 1760 u. 1993. Leere u. ungereinigte Behältnisse, die Gefahrgüter der Klasse 3 u. 8 enthielten, in die UN-Nr. 3175 und 3244 zu packen, erachte ich als nicht ganz richtig. 3175 und 3244 könnte meiner Auffassung nach nur in Betracht gezogen werden, wenn z.B. ein Stoff mit Gefahrgut getränkt ist. Hier würden mir auf die Schnelle die verunreinigten Putzlappen einfallen aber keine Gebinde die noch Reste enthalten.
Gruß
Udo
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Re: Entsorgung leerer ungereinigter Kleingebinde
[Re: Claudi]
#15766
17.10.2012 23:19
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King_Louie_21
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Hallo Claudi, in der Praxis wird oft nach der von Dir vorgeschlagenen Vorgehensweise gehandelt, wobei ich Zweifel habe, ob das dem derzeitigen Vorschriftentext entspricht. Vielleicht hilft ein Blick in die benachbarte Alpenrepublik im Südosten weiter. Im Anhang zu der von Österreich initiierten multilateralen Ausnahme M222 werden für die von Dir genannten Verpackungen folgende UN-Nummern genannt: - Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest, organisch: UN 2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. - Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest, anorganisch: UN 3288 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. - Verpackungen mit giftigen Inhalten, flüssig: UN 3243 FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. - Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch, entzündbar, flüssig: UN 3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. Zu den der Klasse 9 zugeordneten umweltgefährdenen Stoffen macht die M222 keine Aussage. Wenn man aber die Logik im Anhang zur M222 weiterverfolgt, so wäre auch hier eine Trennung zwischen fest und flüssig erforderlich, also UN 3077 bzw. UN 3082. Die multilaterale Ausnahme M222 wurde von Deutschland nicht unterzeichnet und hat somit aus deutscher Sicht in diesem Zusammenhang lediglich orientierenden Charakter. Die Thematik dieser Leerverpackungen hat inzwischen auch den UN-Expertenauschuß für die Beförderung gefährlicher Güter (UNSCETDG) erreicht. Es gibt dazu eine französiche Initiative für die 42. Sitzung vom 03.-11.12.2012: Transport of packaging waste with residues of dangerous goods (ST/SG/AC.10/C.3/2012/85). Diese Initiative sieht die Einführung einer neuen UN-Nummern für Leerverpackungen der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9 vor. Diese neue UN-Nummer soll der Klasse 9 zugeordnet werden. Schöne Grüße.
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Re: Entsorgung leerer ungereinigter Kleingebinde
[Re: Udo Freitag]
#15767
19.10.2012 10:26
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Claudi
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Hallo Udo,
aber wenn ich UN1760 und UN1993 verwenden würde, würde das folgende Probleme mit sich bringen: -Ich habe ja nicht nur die flüssigen Bestandteile (Reste), sondern auch den festen Anteil (Behälter) im Abfall. Würden Abfallflüssigkeiten gesammelt, wären diese UN-Nummern natürlich passend. -UN1760 und UN1993 sind beide flüssig, d.h. es müsste eine Verpackung für flüssige Stoffe (z. B. IBC für Flüssigkeiten) verwendet werden. In diese kann man wohl Flüssigkeiten rein gießen aber keine festen Bestandteile - ich kann also meine leeren Dosen nicht in einen solchen IBC einfüllen oder wieder anständig entnehmen/ auskippen
Die Dosen/Tuben/Eimer ... zu "reinigen" ist nicht zielführend, da es mit großen Aufwand und gewissen Gefahren (Kontakt zu Restmengen, Reinigungsmitteln) führen würde. Sie als Innenverpackungen in zusammengesetzte Verpackungen zu geben, ist auch nicht möglich, da keine Deckel, ggf. Beschädigungen, äußerliche Anhaftungen vorhanden sind. Wer soll außerdem solche großen Mengen verpacken? Wer verpackt schon Abfall wie normale Ware - der Abfall wird in der Entsorgungsanlage abgekippt und verbrannt. Die Dosen wieder in den Zustand einer korrekten Innenverpackung zu bekommen, ist unmöglich und wo sollte man diese dann einsetzen? In 4G-Kartons (aufrecht, gegen Umfallen gesichert etc.)? Und die Frage nach der UN-Nummer stellt sich dann weiterhin (vielleicht müsste man auch noch jede UN-Nummer der Restprodukte einzeln betrachten, mit Zusammenpacken arbeiten, ...).
Wenn denn eine sortenreine Trennung weitestgehend gelingt, sehe ich zumindest keine Sicherheitsbedenken bei der Sammlung in ASP (IBC für feste Stoffe mit Kunststoffsack ausgekleidet) und solange es keine eigene UN-Nummer oder andere Lösungen dafür im ADR gibt, wird wohl ein Behördenvertreter (Kontrolleur) auch keine bessere Lösung haben (und wenn doch, dann bin ich ganz Ohr und würde sie gerne kennenlernen).
@King_Louie_21
Das erscheint mir gangbar, für die giftigen Leerdosen gibts ja doch auch eine UN-Nummer, für entzündbar UN3175, ätzend wäre eben noch meine UN3244. Umweltgefährdend UN3077. Es entspricht dem Vorschriftentext nicht, weil das ADR dies mWn derzeit einfach nicht hergibt. Diese in der Praxis sehr häufige Fragestellung wird vom ADR nicht behandelt/berücksichtigt/beantwortet. Man könnte ableiten: was nicht im ADR erlaubt ist, ist verboten - aber das kann es ja auch nicht sein.
Hoffen wir auf Besserung durch zukünftige Änderungen.
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Re: Entsorgung leerer ungereinigter Kleingebinde
[Re: Claudi]
#15768
20.10.2012 10:25
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King_Louie_21
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Hallo Claudi,
der Bezug zu den giftigen Stoffen in meiner Antwort vom 17.10.12 ist natürlich unsinnig; es ging ja um ätzende Stoffe. Für die mit ätzenden Stoffen kontaminierten Leerverpackungen kennt die M222 folgende Zuordnungen:
Verpackungen mit ätzenden Inhalten, fest: UN 1759 ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G. Verpackungen mit ätzenden Inhalten, flüssig: UN 3244 FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G.
Wenn es sich immer um Verpackungen mit Rückständen flüssiger Stoffe handelt, dann sind UN 3175 (Klasse 3) und UN 3244 (Klasse 8) schon passend. Bei festen Rückständen würde ich ggf. eine andere UN-Nummer verwenden.
Darüber hinaus wäre ich bei Verpackungen mit Rückständen ätzender Stoffe vorsichtig, die gefahrgutrechtlich der VG I oder gefahrstoffrechtlich den R-Sätzen R14 (Reagiert heftig mit Wasser) und/oder R29 (Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase) bzw. den gleichlautenden EUH-Sätzen EUH014 oder EUH029 zugeordnet sind. Solche Verpackungen würde ich nicht lose oder in kritischem Zustand bzw. unverschlossen in IBC/ASP oder Containern transportieren. Da genügt oft schon Luftfeuchtigkeit, um eine gefährliche Reaktion zu verursachen, z.B. UN 1386 (Thionylchlorid). Es gibt außerdem auch noch andere Stoffe der VG II oder VG III, die ätzendende Gase bei Kontakt mit Luftfeuchtigkeit freisetzen können, z.B. UN 1827 (Zinntetrachlorid), wo diese R-Sätze nicht angegeben sind.
Für die rein umweltgefährdenden Leerverpackungen ist UN 3077 momentan die einzig sinnvolle UN-Nummer; ansonsten könnte man diese Abfälle ja gar nicht lose transportieren. Da stimme ich Dir zu.
Schöne Grüße.
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