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Angaben und Sprache im Beförderungspapier #16122 20.12.2012 08:28
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King_Louie_21 Offline OP
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Hallo Gefahrgut-Kolleg(inn)en,

es geht um einen grenzüberschreitenden Transport von Slowenien nach Deutschland. Der Absender hat ein Multimodal Dangerous Goods Form mit folgenden Angaben ausgefüllt und dem Beförderer mitgeben: UN 3175 WASTE, SOLIDS CONTAINING FLAMMABLE LIQUID, N.O.S. (Paint residues/grease), 4.1, PG II, (E)

Darüber hinaus wurden seitens des Beförderers im CMR-Frachtbrief rudimentäre, unvollständige Gefahrgut-Angaben getätigt, darunter der Ausdruck 'odpadki'.

Der Transport wurde in Deutschland kontrolliert und beanstandet (Owi nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. h - § 18 Abs. 1 Nr. 8 GGVSEB - Abs. 5.4.1.1.1 ADR):
  • die offizielle technische Benennung des Stoffes (Abs. 3.1.2.8.1.1 ADR)
    Hier liegt tatsächlich ein Fehler vor. Statt "(Kohlenwasserstoffe/Hydrocarbons)" wurde "(Paint residues/grease)" angegeben.
  • die in das Papier einzutragenden Vermerke waren nicht in einer amtlichen Sprache des Versandlandes angebracht
  • der Ausdruck 'Abfall' war nur in slowenischer Sprache vorhanden (odpadki)

    Meine Fragen:
  • Darf eine deutsche Behörde beanstanden, dass die erforderlichen Angaben nur in englischer, nicht jedoch auch in slowenischer Sprache erfolgt sind?
  • Wenn im CMR-Frachtbrief der Ausdruck "odpadki" und im Multimodal Dangerous Goods Form der Ausdruck "WASTE" gebraucht wird, darf dann beanstandet werden, dass im Beförderungspapier keine amtliche Sprache (deutsch/englisch/französisch) für den Ausdruck 'Abfall' verwendet wurde?
Im Bußgeldbescheid wurde vom BAG ein Kontrollort angegeben, der nicht zutrifft. Die Beförderung fand zwar statt, aber auf einer anderen Route. Der Bußgeldbescheid ist in diesem Punkt fehlerhaft und dies wäre aus meiner Sicht ein formaler Grund für einen Einspruch. Inhaltlich ist damit wenig gewonnen, denn die offizielle technische Benennung stimmt ja tatsächlich nicht. Lohnt es sich trotzdem, einen Einwand zu erheben?

Das BAG hat ein Bußgeld von 500,00 ¤ verhängt. Es handelt sich somit um einen Verstoß der Kategorie I (relevante Angaben im Beförderungsdokument). Wo ist eigentlich der Unterschied zwischen Kategorie I (relevante Angaben, 500 ¤) und Kategorie III (weniger relevante Angaben, 200 ¤)?

Schöne Grüße.

Re: Angaben und Sprache im Beförderungspapier [Re: King_Louie_21] #16123 20.12.2012 12:31
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duldinger Offline
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Hallo King Louie 21,

zu dem rechtlichen Aspekt kann ich zwar keine Angaben machen, aber die Kategorien kann ich erklären.
Die Kategorien definieren die Schwere bzw. die Gefahr des Verstoßes.

Stufe 1: so gravierende Mängel, das der Transport unverzüglich untersagt wird. Die Mängel erstrecken sich von mangelhafter Ladungssicherung, über fehlende/mangelhafte ADR-Dokumente usw.

Stufe 2: Mängel sind zwar erheblich, aber noch nicht für Stufe 1 gerechtfertigt (z.B. funktionsuntüchtiger Feuerlöscher, fehlende Schriftliche Weisungen etc.). Der Transport kann untersagt werden.

Stufe 3: geringfügige Mängel, die zwar nicht den Vorschriften entsprechen, aber nicht den Kern verletzen (z.B. Größe der Bezettelung, fehlende, aber nachvollziehbare ADR-Bescheinigung etc.) Der Transport wird unter Auflagen gestattet.

Entsprechend der Einstufung schlägt sich das natürlich auch, wie du schon beschrieben hast, in der Bußgeldhöhe nieder.


Grüße aus Bayern

Thomas
Re: Angaben und Sprache im Beförderungspapier [Re: King_Louie_21] #16124 20.12.2012 16:46
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Gerald Online
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Hallo King_Louie_21,

Antwort auf
Darf eine deutsche Behörde beanstanden, dass die erforderlichen Angaben nur in englischer, nicht jedoch auch in slowenischer Sprache erfolgt sind?


Warum sollte sie nicht, denn im ADR unter 5.4.1.4.1 steht: "Die in das Papier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, wenn nicht internationale Tarife für die Beförderung auf der Straße oder Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben."

Und damit kann die Behörde diesen Mangel beanstanden, sonst würde ja bei grenzüberschreitender Beförderung mancher die Vorschrift so auslegen wie er möchte. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Und bei dem Begriff "Abfall" würde ich das genau so sehen.

Das einzige was mich verwundert, man bekommt im Allgemeinen erst einen Anhörungsbogen von der Bußgeldstelle, und da wäre der falsche Kontrollort aufgefallen und dann erst den Bußgeldbescheid.

Ob Ihr mit einem Widerspruch Glück habt, glaube ich nicht nur die Kosten würden wahrscheinlich höher.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Angaben und Sprache im Beförderungspapier [Re: King_Louie_21] #16125 21.12.2012 22:32
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GG1 Offline
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Hallo King_Louie_21,

hat das BAG die richtigen Verantwortlichen erwischt? Gefahrgutrecht und HGB verwenden hier unterschiedliche Belegungen / Definitionen. Und aus meiner Erfahrung heraus behandeln die, die die Verträge abschließen, das Gefahrgutrecht, nun, sagen wir "etwas stiefmütterlich".

Einspruch einlegen würde ich in jedem Fall; kostet nichts, schafft aber Zeit. Der falsche Kontrollort ist, wenn ich es richtig im Kopf habe, ein Problem für die Behörde; vielleicht äußert sich ja Herr Damm noch zu dem Punkt. Ist das / sind die angezeigten Unternehmen in Deutschland ansäßig?

Ich habe zu dem Punkt mit dem Kontrollort auf die Schnelle nur folgende Stelle gefunden; vielleicht auch auf Deinen Fall übertragbar:
http://www.lkwrecht.de/Bussgeld/Wirksamkeit_des_Bussgeldbescheides

Einfach mal die Suchmaschine Deines Vertraues befragen (Stichworte waren "Gefahrgut Kontrollort falsch").

Grüße und frohes Fest
GG1

Re: Angaben und Sprache im Beförderungspapier [Re: King_Louie_21] #16126 26.12.2012 14:02
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Udo Freitag Offline
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Frohe Weihnachten King_Louie,

wer ist denn der Adressat des Bußgeldbescheides? Die BAG ist gem. §21 GüKG bei Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben gem. §36 OwiG zuständige Bußgeldbehörde. Bei Unternehmen im Inland sind es die benannten Landesbehörden. Wenn sich also der Bußgeldbescheid gegen einen Gebietsfremden richtet, ist die BAG zuständig.
Zu dem falschen Kontrollort im Bußgeldbescheid denke ich, dass dieser keinen Einfluß auf die Rechtswirksamkeit haben wird. Ist der Verstoß dem Betroffenen eindeutig zuzuordnen, wird er rechtswirksam sein und bleiben.

Gruß

Udo

Re: Angaben und Sprache im Beförderungspapier [Re: Udo Freitag] #16127 27.12.2012 08:53
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Hallo zusammen,

zunächst erst mal Danke für Eure Antworten und Beiträge.

Adressat des Bußgeldbescheids ist ein slowenischer Absender, der den Beförderungsauftrag erteilt hat und der auch die Verladung vorgenommen hat. Aufgrund nicht ausreichender Deutschkenntnisse wurde der Anhörbogen vom Absender nur unzureichend ausgefüllt bzw. die Antworten gingen nicht auf den Vorwurf ein. Es ist insofern nicht verwunderlich, dass das BAG einen Bußgeldbescheid über 500,00 EUR verschickt hat. Erst nachdem der Bußgeldbescheid beim Absender eingegangen war, wurde ich vom Absender beratend hinzugezogen und nach meiner Einschätzung gefragt. Weitere Unterlagen zu diesem Fall habe ich Ende letzter Woche erhalten und kann mir zwischenzeitlich ein besseres Bild machen.

Die Sachlage hat sich für den Absender gegenüber meinem Ausgangsbeitrag leicht zum Positiven verändert: Befördert wurden Abfälle UN 3175, VG II. Der Absender/Verlader hat dem Fahrer den CMR-FRACHTBRIEF zusammen mit einer korrekt ausgefüllten englischen Fassung und einer gesonderten, identisch ausgefüllten slowenischen Fassung des FORMULARS FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER ausgehändigt. In Feld 5 des CMR-FRACHTBRIEFS wurde ausdrücklich auf das FORMULAR FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER verwiesen. In den Feldern 6 bis 9 des CMR-FRACHTBRIEFS wurden außerdem Angaben zum beförderten Gut gemacht, die allerdings nur unvollständige Gefahrgutangaben beinhalteten. Der Absender verfügt über Kopien der beiden Versionen des FORMULARS FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER, die vom Fahrer bei der Übergabe unterschrieben wurden; dies sollte aus meiner Sicht als Nachweis über die Aushändigung der Formulare in den beiden Sprachen (englisch/slowenisch) genügen.

Dem Absender wird eine Owi nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. h - § 18 Abs. 1 Nr. 8 GGVSEB - Abs. 5.4.1.1.1 ADR vorgeworfen:
  • fehlende offizielle technische Benennung des Stoffes (Abs. 3.1.2.8.1.1 ADR)

    Entgegnung:
    In den Feldern 6 bis 9 des CMR-FRACHTBRIEFS wurde keine technische Benennung eingetragen, jedoch wurde in Feld 5 des CMR-FRACHTBRIEFS auf das FORMULAR FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER verwiesen. Die gem. SV 274 erforderliche technische Benennung (hier: «Paint residues/grease») erfolgte im FORMULAR FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER an der vorgesehenen Stelle. Das ADR ist aus meiner Sicht ein technisches Handbuch und auch dort wird der Begriff Farbe/Paint zur Beschreibung von Stoffen verwendet, z.B. als Benennung und Beschreibung für die UN 1263. Deshalb ist die technische Benennung mit «Paint residues/grease» nicht zu beanstanden. (Anmerkung: Entgegen meiner ersten Einschätzung im Ausgangsbeitrag erscheint mir diese technische Benennung mittlerweile auch korrekt und zulässig.)
  • die in das Papier einzutragenden Vermerke waren nicht in einer amtlichen Sprache des Versandlandes angebracht

    Entgegnung:
    Den Beförderungspapieren war eine englische und eine slowenische Version des FORMULARS FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER mit allen geforderten Angaben beigefügt. In Feld 5 des CMR-FRACHRBRIEFS wurde auf das FORMULAR FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER verwiesen. Die beiden Sprachversionen des FORMULARS FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER wurden nachweislich an den Fahrer übergeben.
  • der Ausdruck «Abfall» war nur in slowenischer Sprache vorhanden (odpadki).

    Entgegnung:
    In den Feldern 6-9 des CMR-FRACHTBRIEFS und in der slowenischen Version des FORMULARS FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER wurde der Begriff «odpadki» verwendet. Allerdings wurde in der englischen Version des den Transportpapieren beigefügten FORMULARS FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER der Begriff «WASTE» an der vorgeschriebenen Stelle verwendet.

Folgende Fragen haben sich mir gestellt:
  • Dürfen die Angaben zum Gefahrgut nur im CMR-FRACHTBRIEF eingetragen werden oder ist es auch zulässig, dem CMR-FRACHTBRIEF bei einem reinen Straßentransport ein FORMULAR FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER gemäß Beispiel in Abschnitt 5.4.5 ADR beizufügen? Kann das FORMULAR FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER als offizielles gefahrgutrechtliches Beförderungspapier verwendet werden, zumal es alle nach Abs. 5.4.1.1.1 ADR geforderten Angaben enthält?
  • Darf das Beförderungspapier aus mehreren Seiten bestehen, eine Seite/Fassung mit den Angaben auf Englisch und eine Seite/Fassung mit den Angaben in slowenischer Sprache?
Im ADR konnte ich nichts finden, was dagegen spricht. Deshalb habe ich dem Absender empfohlen, umgehend einen Einspruch per Einschreiben und vorab per Fax vorzunehmen, damit die 14-tägige Einspruchsfrist nicht verstreicht. Kann dieser Einspruch aus Eurer Sicht mit den oben angegebenen Begründungen Aussicht auf Erfolg haben?

Meine Vermutung ist, dass der BAG-Kontrollbeamte die englische und die slowenische Version des FORMULARS FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER trotz des Hinweises in Feld 5 des CMR-FRACHTBRIEFS nicht berücksichtigt bzw. übersehen hat und nur den CMR-FRACHTBRIEF mit den rudimentären Angaben in den Feldern 6-9 als gefahrgutrechtliches Beförderungspapier angesehen hat. Hinzu kommt, dass dann auch noch der Anhörbogen vom Absender missverstanden wurde. Vergleichbare Beanstandungen wird es immer wieder bei Kontrollen geben und ich frage mich, wie viele Bußgelder jedes Jahr zu Unrecht verhängt und bezahlt werden, nur weil solche Fälle bei grenzüberschreitenden Beförderungsvorgängen aufgrund der Sprachbarriere nicht geklärt werden können.

Der Bußgeldbescheid ist in dem oben beschriebenen Fall allgemein an das Unternehmen gerichtet, obwohl der Absender die für die Erstellung des Beförderungspapiers zuständige und verantwortliche Person im Anhörbogen benannt hat. Außerdem wurde ein falscher Kontrollort angegeben. Das wären möglicherweise auch noch Einspruch-Gründe, die aber nichts grundlegend am Sachverhalt ändern. Eure Einschätzung, dass diese formalen Gründe möglicherweise nur zur Ausstellung eines neuen, formal korrekten Bußgeldbescheids führen, ist für mich nachvollziehbar. Das wäre dann lediglich ein zeitlicher Aufschub und inhaltlich wäre nichts gewonnen. Deshalb wurden diese Gründe im Einspruchschreiben zwar angegeben, aber nicht in den Vordergrund gestellt.

Schöne Grüße.

Re: Angaben und Sprache im Beförderungspapier [Re: King_Louie_21] #16128 18.01.2013 21:44
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Hallo Kolleg(inn)en,

SIEG AUF DER GANZEN LINIE !!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />

Das BAG hat den Einspruch anerkannt und nimmt den Bußgeldbescheid zurück. Es hat sich gelohnt, den Einspruch einzureichen und dann telefonisch nachzufassen. Mit der zuständigen Fallbearbeiterin beim BAG ließen sich die noch vorhandenen Unklarheiten schnell bereinigen. Nach interner Rücksprache kam dann zwei Stunden später der Rückruf mit der Information, dass das Verfahren eingestellt wird.

Nochmals Danke für Eure hilfreichen Hinweise.

Schöne Grüße.

Re: Angaben und Sprache im Beförderungspapier [Re: King_Louie_21] #16129 13.06.2014 21:13
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Na, dazu passt ja die aktuelle Ausgabe von Helmkes Klartext wie die Faust auf's Auge!

Die Meinung von Claus-Dieter Helmke spricht mir aus der Seele: Für reine nationale Transporte braucht es ein Beförderungspapier in deutscher Sprache; für internationale Transporte mit Abgangsort in Deutschland, Österreich oder der Schweiz muss ein alleiniges Beförderungspapier in englischer Sprache genügen, egal ob Import oder Export.


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