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Versand von kontaminierten Rohrleitungen #16557 05.03.2013 13:49
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Eine Frage an die Gefahrgutgemeinde!

Im Rahmen von Wartungs- und Reparaturarbeiten fallen in unserem Betrieb diverse Materialien wie Rohrleitungen, Kühlfallen und Pumpen etc. an, die mit unterschiedlichen Produktionsrückständen kontaminiert sein können.

Meine Frage lautet: Kann man beim Transport dieser Materialien 1.1.3.1 b) ADR heranziehen und damit den Transport von den ADR-Vorschriften freistellen, indem man z.B. die Rohrleitungen blindflanscht? Somit hätte man gemäß 1.1.3.1 b) ADR "Maßnahmen ergriffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden der enthaltenen Gefahrgüter verhindern"?

Geht das?

Re: Versand von kontaminierten Rohrleitungen [Re: Gefahrgut-Man] #16558 05.03.2013 14:32
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gg-freak Offline
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In der Anlage 2 zur GGVSEB wird die Freistellungsregelung unter der Gliederungsnummer 2.1 b) für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge deutlich verschärft. Demnach müssen die Geräte und Maschinen z.B. dem Produktsicherheitsgesetz unterliegen. Und Rohrleitungen sind definitiv keine Maschinen. Bei der Pumpe könnte dies allerdings unter Umständen passen.


Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und immer bis zu Ende lesen.
Re: Versand von kontaminierten Rohrleitungen [Re: gg-freak] #16559 05.03.2013 16:12
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Gefahrgut-Man Offline OP
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Hallo gg-freak,
vielen Dank für Deine Antwort.

Das hatte ich schon befürchtet. Konkret geht es um Leitungen, in denen feste Rückstände (u.a. Aluminiumchlorid) vorhanden sind. Vermutet wurde zudem, dass HCl ausgasen könnte, was durch durchgeführte Messungen aber widerlegt wurde.

Die Leitungen werden vor dem Transport blindgeflanscht und in Folie eingeschweisst.

Re: Versand von kontaminierten Rohrleitungen [Re: Gefahrgut-Man] #16560 05.03.2013 18:26
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Vera Hiltmann Offline
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Hallo Gefahrgut-Man,

könnte nicht die Freistellung nach 1.1.3.1 c) in Frage kommen.

Wenn das Unternehmen in der Haupttätigkeit Abbruch- und Demontagearbeiten durchführt, wären die doch Tätigkeiten in Verbindung mit der Haupttätigkeit. Die Anlage 2 der GGVSEB schränkt dies auch nicht besonders ein, da nur die allgemeinen Verpackngsvorschriften gelten. Wie Sieht dies die Gefahrgutgemeinde?

Gruß Vera

Re: Versand von kontaminierten Rohrleitungen [Re: Vera Hiltmann] #16561 05.03.2013 22:45
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Hallo Vera,
das wäre schön, wenn das so wäre.
Davon abgesehen sind unsere Haupttätigkeit andere Dinge, Demontagearbeiten sind erforderlich, da Leitungen regelmäßig ausgebaut werden müssen, da sich diese mit Produktonsrückständen zusezten.

Re: Versand von kontaminierten Rohrleitungen [Re: Gefahrgut-Man] #16562 05.03.2013 22:52
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gefahrgut-Man,

Antwort auf
Die Leitungen werden vor dem Transport blindgeflanscht und in Folie eingeschweisst.

Möchtest Du die so vorbehandelten Leitungen dann als Schüttgut oder als Versandstück befördern? Welche Klassifizierung ist vorgesehen?

Aluminiumchlorid, wasserfrei (UN 1726, VG II) darf jedenfalls nicht als Schüttgut befördert werden. Sofern keine Ausnahmegenehmigung nach § 5 GGVSEB vorliegt, könnte ich mir als Verpackung ggf. staub- und wasserdichte big-bags vorstellen, die als flexibler IBC zugelassen sind (Verpackungsanweisung IBC08/B4).

Schöne Grüße.

Re: Versand von kontaminierten Rohrleitungen [Re: Vera Hiltmann] #16563 05.03.2013 22:54
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Vera,

der Anwendungsbereich von Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. c) ADR ist zweckgebunden. Abgesehen davon, dass Verteilungs-/Versorgungsfahrten grundsätzlich nicht zugelassen sind, gilt diese Freistellung im Rahmen von Reparatur- und Wartungsarbeiten dann, wenn die Beförderung in Verbindung mit der Haupttätigkeit durchgeführt wird. Beispiele für solche Beförderungen sind in Nr. 1-5.1 RSEB genannt.

So wie ich das hier verstehe, fallen bei Reparatur- und Wartungsarbeiten gefahrgutbehaftete Rohrleitungen als Rückstand oder Abfall an. Der Transport dieser Rückstände oder Abfälle zu einer Aufbereitungsanlage/Entsorgungsanlage ist aus meiner Sicht kein Beförderungsvorgang, der erforderlich ist, um die Reparatur- und Wartungsarbeiten (Haupttätigkeit) in Gefahrgut-Man's Betrieb auszuführen. Der Transport zur Entsorgungsanlage fällt somit nicht unter diese Freistellung. Anders verhält es sich mit der viel zitierten Acetlyen-Gasflache, die der Handwerker benötigt, um die im Rahmen solcher Reparatur- und Wartungsarbeiten erforderlichen Schweißarbeiten durchzuführen.

Der österreichische Gefahrguttransport-Vollzugserlass 2007 bietet eine griffige Erklärung: Der Grundgedanke hinter dieser so genannten «Handwerkerbefreiung» ist die Erwartung, dass eine Person, die mit dem jeweiligen gefährlichen Gut hinreichend vertraut ist, weil sie damit arbeitet, das Gut in sicherer Weise zum Ver- oder Gebrauch mitführt, auch wenn nicht allen sonst geltenden Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsrechts entsprochen wird.

Schöne Grüße.

P.S. Da war ich jetzt etwas zu spät dran. Während ich meinen Beitrag verfasst habe, hat Gefahrgut-Man bereits geantwortet. Dazu kurz noch folgender Hinweis: Der Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. c) ADR darf auch von einer unternehmensinternen Wartungs- und Instandhaltungsabteilung in Anspruch genommen werden, selbst wenn der Hauptzweck des Unternehmens z.B. die Herstellung elektronischer Bauteile sein sollte. Wenn die Handwerker der Wartungs- und Instandhaltungsabteilung Schweißarbeiten in einem anderen Betriebsteil vornehmen müssen und öffentliche Straßen benutzen, um diesen Betriebsteil zu erreichen, dann dürfen sie die Acetylen-Gasflasche nach Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. c) ADR befördern.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 05.03.2013 23:33.
Re: Versand von kontaminierten Rohrleitungen [Re: King_Louie_21] #16564 05.03.2013 23:29
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Hallo King_Louie_21

das größte Problem ist, und das kennen andere Kollegen bestimmt auch aus Ihren Betrieben, ist die richtige Klassifizierung. Hierfür liegen oftmals keine exakten Angaben und/oder Analysedaten vor. Die Analysen sind oftmals auch nicht trivial und oft fehlt die Zeit.

In unserem Betrieb laufen eine Vielzahl von unterschiedlichen Prozessen, die Reaktionsprozesse in den Ver- und Entsorgungsleitungen sind teilweise nicht zu überschauen. Leitungen müssen häufig ausgewechselt werden und zu einer externen Reinigung, in manchen Fällen zur Entsorgung versendet werden.

Die Frage ist, ab wecher Konzentration reden wir überhaupt von Gefahrgut, wenn in Rohrleitungen pulverförmige Rückstände/Anbackungen enthalten sind, die auch geringe Konzentrationen von Ammoniumchlorid enthalten.

Re: Versand von kontaminierten Rohrleitungen [Re: Gefahrgut-Man] #16565 05.03.2013 23:45
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Hallo Gefahrgut-Man,

stimmt, ich kann mir vorstellen, dass die richtige Klassifizierung schwierig ist. Da kann man oft nur Erfahrungswerte verwenden. Manchmal bleibt einfach aus praktischen Gründen nichts anderes übrig, als eine passende n.a.g.-Nr. zu suchen, die man mit gutem Gewissen vertreten kann. Bei Abfällen ist ggf. die vereinfachte Klassifizierung nach Abs. 2.1.3.5.5 ADR möglich.

Mit meinem Beitrag wollte ich nur darauf hinweisen, dass sinnvolle Maßnahmen wie Blindflansch und Einschweißen in Folie nicht unbedingt ausreichen, um die mit Rohrleitungen vorschriftenkonform als Schüttgut befördern zu können, wenn die Klassifizierung für wasserfreies Aluminiumchlorid verwendet werden sollte.

Ammoniumchlorid ist übrigens kein Gefahrgut, wohingehen wasserfreies Aluminiumchlorid als UN 1726 klassifiziert ist.

Schöne Grüße.


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