Re: beteiligte Personen, beauftragte Personen
[Re: Gerald]
#16849
17.06.2013 06:28
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Udo Freitag
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Hallo Gerald,
warum hat man in der RSEB diesen gesonderten Hinweis zur Unterweisung aufgenommen bzw. warum ist der Personenkreis gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 OwiG in der RSEB nicht genannt worden? Bedeutet dies etwa, dass der Personenkreis nach Nummer 1 nicht unterwiesen werden muss?
Gruß
Udo
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Re: beteiligte Personen, beauftragte Personen
[Re: Gerald]
#16850
18.06.2013 07:39
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Udo Freitag
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Hallo Gerald,
wo gibt es denn schon die neue RSEB 2013?
Gruß
Udo
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Re: beteiligte Personen, beauftragte Personen
[Re: Udo Freitag]
#16851
18.06.2013 09:41
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Gandalf
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Hallo Udo, ich denke das ist hier nur eine Klarstellung. Die unter Nummer 1 genannten Personen dürften solche sein, deren Arbeitsbereich auch die Beförderung gefährlicher Güter umfasst (1.3.1 ADR). Diese müssen schon gem. 1.3.1 unterwiesen werden. Die Personen unter Nummer 2 sind solche, die vielleicht in ihrem Arbeitsbereich erst mal nicht unbedingt mit der Beförderung gefährlicher Güter zu tun haben (formal also nicht 1.3.1 unterliegen), aber mit bestimmen Aufgaben ausdrücklich beauftragt werden. Hier wird dann klar gestellt, dass diese natürlich ebenfalls unterwiesen sein müssen. Wir haben hier einen Internetdienst abonniert, dort ist die RSEB schon verfügbar. Habe hier keinen Link gesetzt, weil ich nicht weiß ob der Admin das akzeptiert. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> Sende dir eine PM. Gruß Gandalf
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Re: beteiligte Personen, beauftragte Personen
[Re: Gandalf]
#16852
18.06.2013 12:53
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Udo Freitag
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Hallo Gandalf,
ich gehe mit dir konform. Es würde mich wundern, wenn man es anders sehen würde aber man weiß ja nie.
Danke für den Hinweis mit der RSEB. Habe jetzt die Quelle VkBl. 2013, S. 558.
Gruß
Udo
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Re: beteiligte Personen, beauftragte Personen
[Re: Gerald]
#16853
10.07.2013 19:19
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Udo Freitag
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Hallo,
habe heute zum neuen Eintrag in der RSEB Ziffer 1-25 folgende Aussage erhalten.
Der Personenkreis (automatisch beauftragt Kraft Stellung im Betreib) nach §9 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 OwiG z.B. Betriebsleiter, Fuhrparkleiter, Abteilungsleiter usw. müssen nicht gem. Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN/IMDG-Code geschult bzw. unterwiesen werden. Deshalb auch die Klarstellung in der RSEB.
Bedeutet z.B. ein Abteilungsleiter und zuständig für den Export von Gefahrgütern, kann zwar Adressat in einem möglichen Owi-Verfahren sein, muss aber nicht über seinen Aufgaben- und Verantwortungsbereich unterwiesen sein.
Gruß
Udo
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Re: beteiligte Personen, beauftragte Personen
[Re: Udo Freitag]
#16854
11.07.2013 13:19
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Udo Freitag
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Hallo,
ich deute das "Schweigen" dahingehend, dass die Nichtunterweisung von Betriebs- bzw. Abteilungsleitern bekannt ist und nur bei mir eine Wissenslücke vorliegt. Oder?
Gruß
Udo
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Re: beteiligte Personen, beauftragte Personen
[Re: Udo Freitag]
#16855
11.07.2013 13:42
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King_Louie_21
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Hallo Udo,
die obere Führungsebene des Unternehmens ist mit der Betriebsleitung beauftragt und ist damit dem Unternehmer gleichgestellt. Die obere Führungsetage muss sich aus meiner Sicht nicht in den Details des Gefahrgutrechts auskennen, ist aber dafür verantwortlich, dass der Laden ordentlich organisiert ist. Wird dies vernachlässigt, dann sind diese Führungskräfte ggf. Adressat des Bußgeldbescheids und sie können sich nicht damit rausreden, dass sie von nichts gewusst haben.
Schöne Grüße.
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Re: beteiligte Personen, beauftragte Personen
[Re: Udo Freitag]
#16856
11.07.2013 16:46
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Gerald
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Hallo Udo, ich deute das "Schweigen" dahingehend, dass die Nichtunterweisung von Betriebs- bzw. Abteilungsleitern bekannt ist und nur bei mir eine Wissenslücke vorliegt. Nein, aber Dein Beitrag war selbsterklärend. Aber ich höre immer wieder von Chefs, das Sie von "Gefahrgut" keine Ahnung haben, und sie haben ja einen Gefahrgutbeauftragten, und der ist ja verantwortlich. Wenn ich dann auf dann auf die Gefahrgutbeauftragtenverordnung §8 bzw. §9, das Kapitel 1.3 im Zusammenhang mit Kapitel 1.4, den entsprechenden §§ in der GGVSEB und auf das OWiG §9 Absatz 2 Ziffer 1 verweise, dann kommen schon die Fragen. Und mir persönlich wäre es manchmal lieber, dass auch dieser Personenkreis der Unterweisungspflicht unterliegt, aber das ist nun mal nicht so. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" /> Und wie schon gesagt, ist in der RSEB 1-25 nur für Personen im Sinne des OWiG § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 festgelegt. Warum das so ist hat King_Louie_21 in seinem Beitrag erklärt. Aber ich muss auch sagen, bei manchen Unterweisungen, welche ich durchführe ist der Chef schon dabei. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> Das Zeigt, es geht auch anders!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: beteiligte Personen, beauftragte Personen
[Re: Udo Freitag]
#16857
11.07.2013 17:03
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heido
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Bedeutet z.B. ein Abteilungsleiter und zuständig für den Export von Gefahrgütern, kann zwar Adressat in einem möglichen Owi-Verfahren sein, muss aber nicht über seinen Aufgaben- und Verantwortungsbereich unterwiesen sein.
Hallo Udo, ist es dann wirklich so, dass ein Versandleiter zwar Verantwortlich ist aber, durch seine Stellung in dem Unternehmen nicht unterwiesen werden muss? Woher soll er denn dann wissen was zu beachten ist und wozu gibt es denn dann die beauftragte Personen? Der Chef ist damit doch wohl immer raus, denn einen Versandleiter, Lademeister oder wie auch immer man die Person nennt gibt es wohl in jedem Unternehmen das Ware verschickt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" /> Gruß Heido
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Re: beteiligte Personen, beauftragte Personen
[Re: heido]
#16858
11.07.2013 21:39
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Gerald
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Hallo Heido, Woher soll er denn dann wissen was zu beachten ist und wozu gibt es denn dann die beauftragte Personen? Es gibt da ein Sprichwort; " Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />, und in den gesetzlichen Bestimmungen wird zwar für diesen Personenkreis keine Unterweisungspflicht vorgeschrieben, aber was hindert diese Personen an einer Unterweisung teilzunehmen. Nur meistens geschieht das Erst, wenn ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert. Wer verantwortliche Person ist, steht nun mal im ADR im Kapitel 1.4 und in der GGVSEB. Der Bezug für die beauftragte Personen ist der §9 im OWiG, da dieser Begriff in der neuen Gefahrgutbeauftragtenverordnung nicht mehr vorkommt. Und wenn in dem Unternehmen die beauftragten Personen richtig bestellt, in Ihre Aufgaben unterwiesen sind, dann dürfte es keine Probleme geben. Im §9 der GbV stehen die Pflichten der Unternehmer.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 11.07.2013 21:45.
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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