Dr. Norbert Müller, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg, hat sich aus dem Urlaub zu dieser Frage gemeldet und mich gebeten, Folgendes für ihn zu posten:
"Der im Betreff genannte Fall ist interessant. Die Polizei hat das Lenkrad samt Airbag gemäß § 43 SprengG eingezogen. Das ist möglich, wenn gegen § 40, 41 oder 42 SprengG verstoßen wurde.
Deshalb Rückfrage an den User: Wie lautet der Vorwurf konkret?
§ 4 (4) der 1. SprengV befreit nämlich auch die Privatperson von den allermeisten Vorschriften des SprengG wie folgt:
Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des SprengG sind nicht anzuwenden auf das ... Verbringen ... von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in ... Fahrzeugteilen fest eingebaut sind.
Das entspricht der Sondervorschrift 289 des ADR:
SV 289 Airbag-Gasgeneratoren oder Airbag-Module oder Gurtstraffer, die in Fahrzeugen, Wagen, Schiffen oder Flugzeugen oder einbaufertigen Teilen, wie Lenksäulen, Türfüllungen, Sitze, usw. montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR."