Klassifizierung von Chlorsilanen
#17761
23.10.2013 16:33
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MARPOL
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Chlorsilane werden grundsätzlich in die UN-Nummern 2985, 2986, 2987 oder 2988 eingestuft, diese kann je nach Eigenschaft der Chlorsilane in die Klasse3 oder 8 mit oder ohne Nebengefahren oder die Klasse 4.3 Nebengefahren 3+8 erfolgen. Interessant ist jedoch der unterschiedliche Ansatz in den Vorschriften der einzelnen Verkehrsträger für die Zuordnung zur richtigen UN Nummer. Dieser Widerspruch wird durch die Sondervorschrift 548 deutlich, die für die IATA oder den IMDG Code nicht existiert. Der Text der SV lautet: 548 Chlorsilane, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3. Diese Vorschrift erfolgt ohne jeden Hinweis auf irgendwelche Testkriterien oder Klassifizierungsvorschriften. Diese besagen gemäß ADR: 2.2.43.1.5 Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 einer der in Unterabschnitt 2.2.43.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien: Ein Stoff ist der Klasse 4.3 zuzuordnen, wenn a) sich das entwickelte Gas während irgendeiner Phase der Prüfung selbst entzündet oder b) die Menge des je Stunde entwickelten entzündbaren Gases größer ist als 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes. Das heißt aber das nur namentlich nicht genannte Stoffe die nach den Prüfverfahren zugeordnet werden die Kriterien a) oder b) erfüllen müssen. Die namentlich genannten Stoffe müssen dies nicht. Hieraus folgt, das UN 2988 CHLORSILANE, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.als namentlich genannter Stoff unabhängig z.B. von der Menge des je Stunde entwickelten entzündbaren Gases hier einzustufen sind, auch wenn diese kleiner als 1 Liter pro Kilogramm beträgt. Entscheidend ist lediglich, dass Gase messbar entwickelt werden.
Da die Sondervorschrift in der IATA DGR und dem IMDG-Code fehlt und sich auch nicht in der Einstufung auf ;nicht namentlich genannte Stoffe; beschränkt wäre bei Unterschreitung der Grenzwerte in 2.2.43.1.5 b) eine Einstufung in eine andere UN-Nummer als 2988 möglich oder sogar u.U. vorgeschrieben.
Hier muss m.E. dringend nachgebessert werden.
Erfahrung ist eine nützliche Sache. Leider macht man sie immer erst kurz nachdem man sie brauchte.
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Re: Klassifizierung von Chlorsilanen
[Re: MARPOL]
#17762
23.10.2013 22:22
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King_Louie_21
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Die SV 548 ist im Zusammenhang mit SV 549 zu lesen. Die Vorgaben in den SV 548 und 549 finden sich auch am Ende der Tabellen zu 2.2.43.3 ADR (Bemerkung c) und 2.2.8.3 ADR (Bemerkung b). Die SV 548 und 549 sind, soweit ich das überblicke, möglicherweise gar nicht erforderlich, da sich die damit erzielten Ergebnisse anscheinend auch bei Anwendung der Tabelle der überwiegenden Gefahr ergeben (Unterabschnitt 2.1.3.10 ADR). Die gleiche Tabelle zur Ermittlung der überwiegenden Gefahr findet sich in 2.0.3.6 IMDG-Code. Das habe ich jetzt aber nicht ganz bis zum Schluss detailliert geprüft und ist insofern erst mal nur eine Hypothese. Wie es sich mit IATA-DGR verhält, kann ich nicht sagen, da ich keinen "Flugschein" habe. Das ADR enthält insgesamt 36 Einträge für Chlorsilane, dreißig namentlich genannte Einträge in den Klassen 2, 3, 4.3 und 8, sowie sechs nicht namentlich genannte Einträge (spezifische n.a.g.-Nummern) in den Klassen 3, 4.3, 6.1 und 8. Der Unterschied zwischen einem namentlich genannten Eintrag (Einzeleintragung) und einem nicht namentlich genannten Eintrag wird in Unterabschnitt 2.1.1.2 ADR erklärt. Die dreißig namentlich genannten Chlorsilane dürfen nicht einer n.a.g.-Nummer zugeordnet werden, sondern müssen grundsätzlich als Einzeleintragung behandelt werden. Nur dann, wenn nicht namentlich genannte Chlorsilane vorliegen, erfolgt die Zuordnung gemäß Abschnitt 2.1.3 ADR. Erfolgt die Zuordnung zu einer Sammeleintragung, dann haben spezifische n.a.g.-Nummern Vorrang vor allgemeinen n.a.g.-Nummern. Lediglich dann, wenn sich im Rahmen der Klassifizierung ergeben sollte, dass das Chlorsilan weder namentlich genannt ist, noch einer einer spezifischen n.a.g. Nummer zugeordnet werden kann oder die Verpackungsgruppe bei einer spezifischen n.a.g.-Nummer nicht zutreffen sollte, dann wäre die Zuordnung zu einer allgemeinen n.a.g.-Nummer möglich. Die Kriterien in Unterabschnitt 2.2.43.1.5 ADR für die Zuordnung zur Klasse 4.3 gelten auch für Chlorsilane (SV 549). Dies bedeutet, das bei der Prüfung entwickelte Gas muss sich entweder selbst entzünden oder es muss sich > 1L entzündbares Gas pro kg Stoff entwickeln. Ansonsten wäre das Chlorsilan einer anderen Klasse (3, 6.1 oder 8) zuzuordnen. - namentlich genannte Chlorsilane der Klasse 2, Klassifizierungscode 2TFC:
2189 DICHLORSILAN 2534 METHYLCHLORSILAN - namentlich genannte Chlorsilane der Klasse 3, Klassifizierungscode FC:
1162 DIMETHYLDICHLORSILAN 1196 ETHYLTRICHLORSILAN 1250 METHYLTRICHLORSILAN 1298 TRIMETHYLCHLORSILAN 1305 VINYLTRICHLORSILAN - namentlich genannte Chlorsilane der Klasse 4.3, Klassifizierungscode WFC
1183 ETHYLDICHLORSILAN 1242 METHYLDICHLORSILAN 1295 TRICHLORSILAN - namentlich genannte Chlorsilane der Klasse 8, Klassifizierungscode C3
1728 AMYLTRICHLORSILAN 1753 CHLORPHENYLTRICHLORSILAN 1762 CYCLOHEXENYLTRICHLORSILAN 1763 CYCLOHEXYLTRICHLORSILAN 1766 DICHLORPHENYLTRICHLORSILAN 1769 DIPHENYLDICHLORSILAN 1771 DODECYLTRICHLORSILAN 1781 HEXADECYLTRICHLORSILAN 1784 HEXYLTRICHLORSILAN 1799 NONYLTRICHLORSILAN 1800 OCTADECYLTRICHLORSILAN 1801 OCTYLTRICHLORSILAN 1804 PHENYLTRICHLORSILAN 2434 DIBENZYLDICHLORSILAN 2435 ETHYLPHENYLDICHLORSILAN 2437 METHYLPHENYLDICHLORSILAN - namentlich genannte Chlorsilane der Klasse 8, Klassifizierungscode CF1
1724 ALLYLTRICHLORSILAN, STABILISIERT 1747 BUTYLTRICHLORSILAN 1767 DIETHYLDICHLORSILAN 1816 PROPYLTRICHLORSILAN - nicht namentlich genannte Chlorsilane:
2985 CHLORSILANE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G., Klasse 3, Klassifzierungscode FC, VG II 2986 CHLORSILANE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., Klasse 8, Klassifizierungscode CF1, VG II 2987 CHLORSILANE, ÄTZEND, N.A.G., Klasse 8, Klassifizierungscocde C3, VG II 2988 CHLORSILANE, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G., Klasse 4.3, Klassifizierungscode WFC, VG I 3361 CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G., Klasse 6.1, Klassifizierungscode TC1, VG II 3362 CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., Klasse 6.1, Klassifizierungscode TFC, VG II
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 24.10.2013 11:07.
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