Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe
#18420
12.03.2014 13:20
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henkson
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[color:"blue"]Ich habe ein Problem mit der Verwendung des Kennzeichens nach RID 5.2.1.8.3 (Baum und Fisch): Wo finde ich eine verbindliche Auflistung der Stoffe, für die die Kennzeichnung mit diesem Symbol explizit vorgeschrieben ist. Wir werden wiederholt von Wagenmeistern beauftragt, diese Kennzeichnung nachträglich anzubringen, damit Kesselwagen ablaufen können. Akruell sollen wir das für einen Kesselwagen (leer) mit der Kennzeichnung 33/1170 (Ethanol) vornehmen. Meiner Meinung nach ist dieser Stoff nicht mit dem Kennzeichen nach RID 5.2.1.8.3 zu kennzeichnen sondern nur mit dem Gefahrzettel 3 nach RID 5.2.2.2.2 Ich bin für jeden Hinweis dankbar. Mit freundlichen Grüßen aus Brandenburg Thomas Obst[/color]
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Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe
[Re: henkson]
#18421
12.03.2014 13:46
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aw_
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Hallo Henkson, liefere dem Kesselmeister ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt mit aus. gruss..aw
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Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe
[Re: henkson]
#18422
12.03.2014 13:53
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GG1
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Hallo henkson, eine gute Orientierung liefert die GESTIS Stoffdatenbank: http://www.dguv.de/ifa/Gefahrstoffdatenbanken/GESTIS-Stoffdatenbank/index.jspZusätzlich ist, wie aw_ schon schrieb, das Sicherheitsdatenblatt für den jeweiligen Stoff zu nennen. Vorsicht mit der Kennzeichnung nach 5.2.2.2. Hier wird die Kennzeichnung von Versandstücken und das Aussehen der Gefahrzettel beschrieben. Für Kesselwagen gilt die Kennzeichnung nach 5.3 und hier ist von 25 x 25 cm die Rede, mit der Besonderheit, daß auf der Schiene bei Wagen gemäß 5.3.1.7.4 auf 150 x 150 mm verkleinert werden darf. Grüße GG1
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Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe
[Re: GG1]
#18423
12.03.2014 14:11
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henkson
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Pardon: Fehler von mir: Wir arbeiten natürlich mit den vorgeschriebenen Großzetteln, mir ging es hier nur um die Kennzeichnung der Gestaltung des Inhalts der Zettel.
Mit der GESTIS-Datenbank habe ich so meine Schwierigkeiten: 1. Ist sie sicherlich für Informative Zwecke recht brauchbar, aber sie ist eben nicht "amtlich". Wenn ich einen Wagenmeister der DB überzeugen will brauche ich schon ein verbindliches Regelwerk. 2. Hat die Datenbank auch noch Lücken: Der häufigste Fall, der bei uns auftritt, und bei dem wir die Kennzeichnung "Baum und Fisch" anwenden ist Heizöl, schwer. Das taucht in der Datenbank garnicht auf und bei den evtl. als Analogon verwendbaren anderen Heizölen ist lt. GESTIS keine Kennzeichnung vorgeschrieben. TO
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Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe
[Re: henkson]
#18424
12.03.2014 14:18
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GG1
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Hallo henkson,
im ersten Schritt würde ich dem Wagenmeister das Sicherheitsdatenblatt zeigen. Wenn das nicht reicht, bleibt nur der Weg, mit dem SDB das dann im RID anhand der Einstufungskriterien für umweltgefährdende Stoffe zu klären.
Grüße GG1
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Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe
[Re: GG1]
#18425
12.03.2014 15:40
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Sirius
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Hi, hier auch meine Bestaetigung : es gelten die Angaben im Sicherheitsdatenblatt. Falls hier unter Kapitel 14 das Zusatzkennzeichnen "umweltgefährdend" nicht gefordert ist, kann man es auf den Gebinden weglassen. Aber Achtung: fall der Stoff nicht mit dem Kennzeichen "umgefährdend" nicht gekennzeichnet werden muss, die Gefahrstoffeinstufung aber als "umweltgefährend" einstuft, würde ich ggf. auch gefahrgutrechtlich so kennzeichnen. Und noch ein Achtung : falls das SDB des Originalherstellers nicht verfügbar ist, kann man nur bedingt ein SDB eine andere Herstellers für das gleiche Produkt verwenden - ich habe schon erlebt dass der gleiche Stoff je nach Hersteller unterschiedlich eingestuft bzw. klassifizert wird.
Gruss Sirius
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Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe
[Re: Sirius]
#18426
12.03.2014 16:44
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TDamm
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Hallo,
wir Klassifizieren doch nicht nach dem Sicherheitsdatenblatt sondern nach Teil 2 des ADR oder???
Mir sind Fälle bekannt, in denen das SDB im Punkt 14 kein Gefahrgut ausweist, obwohl der Stoff Chronisch 2 im Sinne des UA 2.2.9.1.10 ADR ist.
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe
[Re: TDamm]
#18427
13.03.2014 09:21
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Gandalf
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Hallo TDamm, Mir sind Fälle bekannt, in denen das SDB im Punkt 14 kein Gefahrgut ausweist, obwohl der Stoff Chronisch 2 im Sinne des UA 2.2.9.1.10 ADR ist. Tja das ist das Problem der fehlerhaft erstellten SDB. Da sollte man dann noch einen Blick in Abschnitt 2 des SDB werfen. Dort müsste ja eigentlich umweltgefährdend stehen, wenn das nach ADR chronisch 2 ist. Auf der anderen Seite müssen wir aber auch nicht jeden Stoff selber prüfen, sondern sollten uns auf die Angaben des Abgebers verlassen können. Das ist dann das Dilemma, wenn SDB's nicht richtig oder vollständig sind. Gruß Gandalf
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Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe
[Re: TDamm]
#18428
13.03.2014 09:36
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henkson
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Lieber Thomas Damm,
mit meiner Frage bewege ich mich im Bereich RID, nicht ADR. Aber das ist nicht so bedeutend. Vielmehr haben mich einige Antworten darin bestätigt, dass das Problem der richtigen Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe nicht so leicht zu klären ist.
Wie du selbst sagst ist der Verweis auf die SDB hierzu 1. rechtlich nicht relevant und 2. halten die SDB oft untereinander keiner vergleichenden Prüfung stand.
Und mein praktisches Problem ist immer noch keiner Lösung näher gekommen: Wie überzeuge ich den Wagenmeister der DB, dass seine Forderung, einen Kesselwagen mit der Kennzeichnung "33/1170" auch noch mit einem Placard "Umweltgefährdender Stoff" zu kennzeichnen, nicht richtig ist. Vorschriften zur Ermittlung der Umweltgefährdung helfen mir auf dem Bahnhof nicht. (Die Kennzeichnung mit Placard entsprechend Gefahrzettel 3 ist natürlich vorhanden.)Ich brauche ein Stück Papier auf dem eindeutig steht, welche Stoffe die Kennzeichnung nach RID 5.2.1.8.3 (Baum und Fisch)erfordern. Für die anderen Gefahrgutkennzeichnungen gibt es so eine Stoffliste ja auch.
Mit freundlichen Grüßen aus Brandenburg Thomas Obst
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Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe
[Re: TDamm]
#18429
13.03.2014 09:50
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Marco66
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Methusalem
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wir Klassifizieren doch nicht nach dem Sicherheitsdatenblatt sondern nach Teil 2 des ADR oder???
Das kann man nicht oft genug sagen. Obgleich die Kennzeichnung in Kapitel 2 und die Gefahrguteinstufung oft miteinander korrelieren, sind die Einstufungskriterien im ADR ausschlaggebend. Das SDB liefert einige Hintergrundinformationen in den Kapiteln 9, 11 und 12. Aber es ist kein Transportpapier und muss der Beförderung auch nicht beiliegen.
Mit freundlichen Grüßen Marco66
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