Hallo Chris,
ich bleibe mal beim konkreten Fall: Wenn ein Gefahrzettel und ein «Fisch/Baum-Symbol» mit je 7 cm Kantenlänge auf eine Verpackungsseite passen, dann sollte es vermutlich auch möglich sein, statt dessen einen Gefahrzettel mit 10 cm und ein zusätzliches Piktogramm mit 2,3 cm Kantenlänge auf einer Seite anzubringen.
Verpackungen, die an den Endverwender abgegeben werden, müssen chemikalienrechtlich (CLP) mit den GHS-Piktogrammen gekennzeichnet werden. Sofern bereits Gefahrzettel gefordert sind, kann das inhaltlich gleiche GHS-Piktogramm entfallen. Im konkreten Fall ist das gefahrgutrechtliche «Fisch/Baum-Symbol» nicht gefordert (< 5 kg) und wegzulassen (5.2.1.8.1 ADR). Allerdings handelt sich trotzdem um einen umweltgefährdenen Stoff und deshalb muss ein inhaltlich gleiches «Fisch/Baum-Piktogramm» (GHS/mit rotem Rand) auf die Einzelverpackung geklebt werden.
Genauere Informationen über den Zusammenhang zwischen CLP und den Kennzeichnungsvorschriften für die Beförderung findest Du u.a. in Ziffer 5.4 der
Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
Auch Insidern fällt es manchmal schwer, den tieferen Sinn solcher Finessen zu erkennen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" /> Aber immerhin werden die Schulungsveranstalter so nicht arbeitslos <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> und auch die Kontrollorgane können dem Staat eine zusätzliche Einnahmequelle sichern <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" />.
Schöne Grüße.