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Gefahrguttransport (was ist zu beachten / Mengen) #19591 08.12.2014 18:09
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Souvereign Offline OP
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Hallo !

Bin absolut neu hier und würde gerne mal Euer Wissen auf folgenden hyphotetischen Fall anwenden:

Firma F will 20 L der Substanz Acrylsäure (UN 2218) verschicken. Es sollen 2 Kanister a 10 L sein.

Jetzt beauftragt F die Versandfirma V und Mitarbeiter von F übergeben diese beiden Kanister auf dem Firmengelände von F an Mitarbeiter von V. Diese laden die Kanister in einen PKW (Kofferraum), wo sie ohne weiteres herum rutschen können.

Der Vertrag beinhaltet, daß V diese Kanister abholt und 50 km weiter auf dem Firmengelände von V dieses Gefahrgut umgepackt wird. Es wird dann also ggf. in andere Verpackungen umgefüllt.

Einer der Mitarbeiter von F, welche die Kanister übergeben, glaubt jetzt daß hier einiges schief läuft. Hat der Mitarbeiter recht ?

Dazu hätte ich folgende Fragen:

1.) Darf ein Mitarbeiter von F die Kanister überhaupt an V übergeben, in dem Wissen, daß die "Abholer" keine Ahnung haben, was sie da in die Hand nehmen ?

2.) Müßte F die Abholung schon unterbinden, weil die Kanister nicht gegen verrutschen gesichert werden ?

3.) Dürfte F die Kanister so überhaupt an V übergeben, denn es sind ja lediglich Kanister, die in keinster Weise eingepackt sind ?

4.) Habe hier jetzt ein Schriftstück, welches folgende Angaben enthält:

begrenzte Mengen: max. 1 ltr je Innenverpackung
begrenzte Mengen nach ADR 2009: LQ22 1 ltr (Versandstück 30kg) / Trays 500 mL (Versandstück 20 kg)
freigestellte Mengen: E2 30g bzw. 30 ml je Innenverpackung bzw. 500 ml je Außenverpackung
Beförderungskategorie: 2 (freigestellte Menge max. 333 ltr Nennvolumen

was heißt das alles ? Auf 1 ltr. begrenzt, aber max. 333 ltr. Nennvolumen ? Das macht doch gar keinen Sinn, oder ?

5.) Müßten die Mitarbeiter von F, welche die Kanister übergeben, geschult sein ? Und auch dann, wenn man auf dem Gelände von F einen Ort zur reinen Abholung "installiert" ? Also ohne Übergabe, V braucht nur ne Unterschrift, um das Gelände wieder zu verlassen ?

6.) Fällt Euch noch etwas ein ?

Schönen Dank schon einmal im Vorraus !

Re: Gefahrguttransport (was ist zu beachten / Mengen) [Re: Souvereign] #19592 08.12.2014 18:38
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Souvereign,

das wird ja dann gleich ein ADR-Kompaktseminar, wenn man all diese Fragen umfassend beantworten will. Als Einstieg könnte ich Dir zunächst mal die VCI-Leitlinie zur Beförderung gefährlicher Güter im PKW/Kombi empfehlen, wo Du sicher erste Antworten findest.

So wie der Fall beschrieben ist, können die Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden, angewendet werden (Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR). Das wäre dann schon mal die Antwort auf Frage 4.

Gesondert prüfen würde ich, ob auf die Fa. F der Verladerbegriff im Sinne des letzten Satzes von § 2 Nr. 3 GGVSEB zutrifft: «Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt [...].» Dann kannst Du die Frage 5 beantworten. Falls ja, müssen die Mitarbeiter der Fa. F gem. Kapitel 1.3 zu ihren Verladerpflichten geschult sein.

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 08.12.2014 18:52.
Re: Gefahrguttransport (was ist zu beachten / Mengen) [Re: Souvereign] #19593 09.12.2014 16:28
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Hagen Offline
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Moin!
Auch wenn es sich vielleicht schnöselig anhört: Man kann für Deine Firma nur hoffen, dass Du das nur aus Privatinteresse fragst. All das sind Inhalte von Schulungen, die je nach konkreter Tätigkeit gesetzlich vorgeschrieben sind und ohne die diese Tätigkeiten gar nicht (allenfalls unter Aufsicht) ausgeübt werden dürften.
Trotzdem ein paar Antworten:
Antwort auf
Darf ein Mitarbeiter von F die Kanister überhaupt an V übergeben, in dem Wissen, daß die "Abholer" keine Ahnung haben, was sie da in die Hand nehmen ?

Ja und nein.
Ja, denn er muss sich nicht vergewissern, dass die Abholer wissen, was sie tun, sprich geschult oder unterwiesen sind. Allerdings muss er ein Gefahrgutbeförderungspapier nach 5.4 ADR übergeben, in dem drinsteht, was übergeben wird. Dann wissen die auch, was sie da in die Hand nehmen.
Nein, denn er muss eine Kontrolle nach 7.5.1 ADR durchführen. Dabei würde (hoffentlich) u. a. auffallen, dass keine Ladungssicherung gemacht wird. In dem Fall (und bei jedem anderen festgestellten Mangel i. S. d. ADR) darf nicht beladen werden.

Antwort auf
Müßte F die Abholung schon unterbinden, weil die Kanister nicht gegen verrutschen gesichert werden ?

Ja, siehe oben bei "nein".

Antwort auf
Dürfte F die Kanister so überhaupt an V übergeben, denn es sind ja lediglich Kanister, die in keinster Weise eingepackt sind ?

Kommt drauf an. Wenn die Kanister bauartzugelassen, intakt, für das Füllgut geeignet, korrekt bezettelt und gekennzeichnet sind, können sie ohne weitere Verpackung befördert werden.

Antwort auf
begrenzte Mengen: max. 1 ltr je Innenverpackung

Der Versand als Begrenzte Menge nach 3.4 ADR ist nicht möglich, da die Kanister mit 10 L zu groß sind. Es dürften nur Innenverpackungen mit max. 1 L befördert werden, die dann noch in eine Außenverpackung, z. B. Karton, gestellt werden müssen. Der ist dann mit der Begrenzte-Menge-Raute und zweimal Ausrichtungspfeilen ("hier oben") zu kennzeichnen.

Antwort auf
Beförderungskategorie: 2 (freigestellte Menge max. 333 ltr Nennvolumen

Da hat ja schon King Louie auf 1.1.3.6 ADR hingewiesen.

Antwort auf
Müßten die Mitarbeiter von F, welche die Kanister übergeben, geschult sein ?

Ja, siehe oben

Gruß
Hagen

Re: Gefahrguttransport (was ist zu beachten / Mengen) [Re: Souvereign] #19594 09.12.2014 18:16
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ARK Offline
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Hallo,

hier noch eine Ergänzung auf Frage 4:

Antwort auf

4.) Habe hier jetzt ein Schriftstück, welches folgende Angaben enthält:

begrenzte Mengen: max. 1 ltr je Innenverpackung
begrenzte Mengen nach ADR 2009: LQ22 1 ltr (Versandstück 30kg) / Trays 500 mL (Versandstück 20 kg)
freigestellte Mengen: E2 30g bzw. 30 ml je Innenverpackung bzw. 500 ml je Außenverpackung
Beförderungskategorie: 2 (freigestellte Menge max. 333 ltr Nennvolumen

was heißt das alles ? Auf 1 ltr. begrenzt, aber max. 333 ltr. Nennvolumen ? Das macht doch gar keinen Sinn, oder ?


Das Schriftstück bezieht sich auf freigestellte (EQ) bzw. begrenzte Mengen (LQ). Wie dem Text entnommen werden kann, sind diese Regelungen aber nicht anwendbar, da Ihre Kanister mit 10 L die Mengengrenzen (1 L für LQ, bzw. 30 ml für EQ) überschreiten. Hinzu kommt, dass Kanister ohne Außenverpackung sowieso kein LQ sein können.
Die 333 L beziehen sich auf die Anwendung einer anderen Vorschrift der ADR, welche bei nicht als EQ oder LQ verpackten Gefahrengütern bis zu dieser Gesamtmenge Erleichterungen bei der Fahrzeugausrüstung und Fahrerschulung ermöglichen. Da wären Sie von der Menge her zwar "drin". Als Absender treffen Sie aber ganz andere Vorschriften.

In diesem Zusammenhang rate ich Ihnen, Ihren Chef mal auf das Kapitel 1.3 ADR hinzuweisen. Die Übergabe von gefährlichen Gütern zum Transport stellt bereits eine Beteiligung an der Beförderung dar!
Sollte Ihr Unternehmen von dem genannten Stoff gar mal mehr als 333 kg zum Transport übergeben, wäre außerdem Kapitel 1.8.3 ADR interessant.

Zuletzt bearbeitet von ARK; 09.12.2014 18:18.

Mit freundlichen Grüßen
ARK
Re: Gefahrguttransport (was ist zu beachten / Mengen) [Re: Hagen] #19595 17.12.2014 00:17
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Vielen Dank erst einmal an alle, die mir geantwortet haben. Und Sorry, daß ich mich erst jetzt wieder melde.

Antwort auf

Auch wenn es sich vielleicht schnöselig anhört: Man kann für Deine Firma nur hoffen, dass Du das nur aus Privatinteresse fragst. All das sind Inhalte von Schulungen, die je nach konkreter Tätigkeit gesetzlich vorgeschrieben sind und ohne die diese Tätigkeiten gar nicht (allenfalls unter Aufsicht) ausgeübt werden dürften.


Jein ... Ja, Privatinteresse, weil es mich auch interessiert. Nein, weil ich glaube, daß da bei uns so einiges nicht korrekt läuft und ich auch eine der Personen bin, die dem "Abholer" zeigen, wo das Zeug rumsteht.

Antwort auf

Ja und nein.
Ja, denn er muss sich nicht vergewissern, dass die Abholer wissen, was sie tun, sprich geschult oder unterwiesen sind. Allerdings muss er ein Gefahrgutbeförderungspapier nach 5.4 ADR übergeben, in dem drinsteht, was übergeben wird. Dann wissen die auch, was sie da in die Hand nehmen.


Also es wurde uns jetzt mehrfach gesagt, alle notwendigen Dokumente würde die "Versandfirma" vorher schon per E-Mail erhalten. Ob das aber die korrekten Papiere nach 5.4 ADR sind, wissen wir nicht. Wenn ich das aber richtig verstehe, dann muß die abholende Firma (also der Mitarbeiter selbiger), diese dabei haben ? Dann könnte man ja mal danach fragen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />

Antwort auf
Nein, denn er muss eine Kontrolle nach 7.5.1 ADR durchführen. Dabei würde (hoffentlich) u. a. auffallen, dass keine Ladungssicherung gemacht wird. In dem Fall (und bei jedem anderen festgestellten Mangel i. S. d. ADR) darf nicht beladen werden.


O.k. ! Aufgefallen war es mir nur, weil ich die Türen aufgehalten habe und eine Transportkarre von uns benutzt wurde. Die wollte ich dann wieder mit rein nehmen. Es interessiert sich eigentlicht niemand dafür, wie das Zeug weg kommt. Hauptsache es wird abgeholt. Und jemand muß unterschreiben, weil der Werkschutz eine Abzeichnung benötigt, damit der Abholer wieder "raus darf".

Antwort auf
Müßte F die Abholung schon unterbinden, weil die Kanister nicht gegen verrutschen gesichert werden ?
Ja, siehe oben bei "nein".


Klar, Danke !

Antwort auf

Kommt drauf an. Wenn die Kanister bauartzugelassen, intakt, für das Füllgut geeignet, korrekt bezettelt und gekennzeichnet sind, können sie ohne weitere Verpackung befördert werden.


Soweit mir bekannt ist, sind sie zugelassen, intakt und für den Inhalt geeignet. Zettel ist nur ein internes Formular mit dem Namen und der Menge dabei. Der Abholer hat so einen ähnlichen Zettel dabei. Ob der Vorgesetzte des Abholers noch weitere Papiere vorab bekommen hat, weiß ich wie gesagt nicht.

Kennzeichnung ist normalerweise "Name der Chemikalie" und Gefahrensymbole nach GHS.

Antwort auf

Da hat ja schon King Louie auf 1.1.3.6 ADR hingewiesen.


Ja, Danke. Verstehe ich so, daß man bis zu 333 L transportieren dürfte, sofern wir eine Firma wären, die diese Chemikalie am Einsatzort benötigt ? Aber wenn wir das Zeug über einen Dritten verschicken, ist das alles hinfällig, oder ?

Antwort auf
Müßten die Mitarbeiter von F, welche die Kanister übergeben, geschult sein ?
Ja, siehe oben


Also wir haben einen Gefahrgutbeauftragten. Oder besser gesagt, hat unser Standort (besteht aus mehreren Firmen) einen solchen. Soweit mir bekannt ist, ist diese Person auch für uns mit zuständig. Dieser Mensch hat aber wohl keine Ahnung, das von uns aus Chemikalien verschickt werden. Ich hatte auch bereits einen Termin bei dieser Person, um das mal durchzugehen.

Nur hat die Leitung der Abteilung jetzt entschieden, daß dies der falsche Ansprechpartner sei und den Termin abgesagt. Man will jetzt intern erst einmal besprechen, wie man weiter vorgehen will und mit wem man dann redet.

Nachdem wir kleinen "Arbeiter" nun deutlich gemacht haben, daß wir nicht mehr Ansprechpartner sein wollen, sollen wir bei Versendungen den "Abholer" zum Gruppenleiter schicken. Der wird das dann abnicken und alles wird so laufen wie bisher. Und ist vor allem der Meinung, daß wir eh fein raus sind, weil der Abholer ja die Infos erhält, daß das Zeug gefährlich ist. Und wenn die Versandfirma das dann abholt, sei sie alleine schuld.

naja ... mal sehen was bei den "Beratungen" der Oberen raus kommt. Ich habe kein gutes Gefühl dabei und überlege, den Betriebsrat ins Boot zu nehmen.

Gruß
Souvereign

P.S. Sorry, wenn ich nicht auf alles geantwortet habe.

Re: Gefahrguttransport (was ist zu beachten / Mengen) [Re: Souvereign] #19596 17.12.2014 04:29
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Hallo Souvereign,

in § 3 (2) Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV - heißt es: «Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbeitern des Unternehmens schriftlich bekannt zu geben; die Bekanntmachung kann auch durch schriftlichen Aushang an einer für alle Mitarbeiter leicht zugänglichen Stelle erfolgen.» Der so bekanntgegebene Gefahrgutbeauftragte wäre Euer Ansprechpartner.

Sind die «kleinen Arbeiter» in Einklang mit Kapitel 1.3 ADR zu ihren Aufgaben beim Umgang mit Gefahrgut geschult und unterwiesen worden? Der Unternehmer/Arbeitgeber sollte prüfen, ob hier ein Bedarf besteht.

So, wie Du das hier darstellst, stehen die «kleinen Arbeiter» anscheinend nicht in der Verantwortung. Da müssten sie schon explizit als «beauftragte Personen» mit Weisungsbefugnis und Entscheidungsfreiheit benannt worden sein und auch entsprechend geschult sein. Zu prüfen wäre, ob auf den Gruppenleiter die Merkmale einer «beauftragten Person» im Sinne der § 9 OWiG zutreffen, weil dieser allein durch seine Position schon mit der Leitung eines Betriebsteils beauftragt sein könnte und die Beachtung der Gefahrgutvorschriften dann mit zu seinen Aufgaben gehört.

Die VCI-Leitlinie zur Beförderung gefährlicher Güter im PKW/Kombi beschreibt aus meiner Sicht in übersichtlicher Form, wie die Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden (Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR), angewendet werden können. Diese Freistellungen darf jeder anwenden, egal ob für Eigenbedarf, für Dritte, für die Verwendung am Einsatzort, oder für ganz andere Zwecke. Bitte verwechsle die Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden (Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR), nicht mit der wesentlich weitergehenden sogenannten «Handwerkerbefreiung» im Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR.

Schöne Grüße.

Re: Gefahrguttransport (was ist zu beachten / Mengen) [Re: King_Louie_21] #19597 17.12.2014 22:23
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in § 3 (2) Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV - heißt es: «Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbeitern des Unternehmens schriftlich bekannt zu geben; die Bekanntmachung kann auch durch schriftlichen Aushang an einer für alle Mitarbeiter leicht zugänglichen Stelle erfolgen.» Der so bekanntgegebene Gefahrgutbeauftragte wäre Euer Ansprechpartner.


Eine solche Bekanntmachung ist mir nicht bekannt.

Antwort auf
Sind die «kleinen Arbeiter» in Einklang mit Kapitel 1.3 ADR zu ihren Aufgaben beim Umgang mit Gefahrgut geschult und unterwiesen worden? Der Unternehmer/Arbeitgeber sollte prüfen, ob hier ein Bedarf besteht.


Nein, sie sind nicht geschult worden im Einklang mit Kapitel 1.3 ADR. Sie sollen zwar die Chemikalien in den Produktionen besorgen und in entprechende Kanister füllen (bzw. werden die meisten Sachen direkt in der Produktion in den Kanister gefüllt). Anschließend auch ein Etikett anbringen, mit Name der Chemikalie und wie gesagt Kennzeichnung nach GHS. Aber weder diese Personengruppe, noch die Gruppenleiter und auch nicht die Abteilungsleitung haben Schulungen nach 1.3 ADR gemacht. Die Gruppenleiter sind jeweils diejenigen, die ins System eingeben, daß etwas versandt werden soll. Zunächst kam dann immer jemand von der Versandfirma vorbei. Mittlerweile jedoch kommen Subunternehmen die Sachen abholen. Also Personen, die das Zeug nur holen kommen und es dann 50 km weiter abliefern. Dort ist die Firma ansässig, die letztlich das Zeug nach Übersee transportiert.

Antwort auf
So, wie Du das hier darstellst, stehen die «kleinen Arbeiter» anscheinend nicht in der Verantwortung. Da müssten sie schon explizit als «beauftragte Personen» mit Weisungsbefugnis und Entscheidungsfreiheit benannt worden sein und auch entsprechend geschult sein. Zu prüfen wäre, ob auf den Gruppenleiter die Merkmale einer «beauftragten Person» im Sinne der § 9 OWiG zutreffen, weil dieser allein durch seine Position schon mit der Leitung eines Betriebsteils beauftragt sein könnte und die Beachtung der Gefahrgutvorschriften dann mit zu seinen Aufgaben gehört.


Ist zwar schön zu lesen, aber beruhigt mich nur bedingt. Bislang ist nichts passiert, aber wenn denn dann irgendwann mal ... und dabei geht es mir auch weniger um die Gruppenleiter ... wenn die so naiv sind zu glauben, sie seien von jeder Schuld frei ... bitte. Aber was ist mit den Transportpersonen ? Die haben doch keinen Plan, wie man bei einer Leckage vorzugehen hat, oder wie gefährlich das Zeug überhaupt ist.

Antwort auf
Die VCI-Leitlinie zur Beförderung gefährlicher Güter im PKW/Kombi beschreibt aus meiner Sicht in übersichtlicher Form, wie die Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden (Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR), angewendet werden können. Diese Freistellungen darf jeder anwenden, egal ob für Eigenbedarf, für Dritte, für die Verwendung am Einsatzort, oder für ganz andere Zwecke. Bitte verwechsle die Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden (Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR), nicht mit der wesentlich weitergehenden sogenannten «Handwerkerbefreiung» im Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR.


Jo, das habe ich durcheinander geworfen. Also wenn ich die 1000 Punkte Regel verwende, komme ich auf 333 L, die man unter 1.1.3.6 ADR versenden könnte (333 mal 3 = 999). Natürlich nur, sofern nicht etwas anderes gleichzeitig transportiert wird. Hierbei wären die unter 6.1 und 6.5 ausgewiesenen Dinge zu beachten.

Soweit richtig ?

Danke und Gruß
Souvereign

Re: Gefahrguttransport (was ist zu beachten / Mengen) [Re: Souvereign] #19598 18.12.2014 09:59
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Hallo Souvereign,

ja, die Kapitel 6.1 und 6.5 der VCI-Leitlinie zur Beförderung gefährlicher Güter im PKW/Kombi beschreiben die wesentlichen Punkte, die bei Inanspruchnahme der Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden (Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR), zu beachten sind.

Grundsätzlich gilt darüber hinaus, dass die Versandstücke für die Beförderung auf öffentlichen Straßen gemäß der gefahrgutrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet und etikettiert sein müssen; GHS-Kennzeichnungen oder GHS-Piktogramme sind nicht ausreichend.

Wenn Euer Unternehmen nur an Vorgängen beteiligt ist, die unterhalb der Mengenschwellen der Tabelle in Abs. 1.1.3.6.3 ADR liegen (sogenannte 1000-Punkte-Regel), dann ist Euer Unternehmen von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit (§ 2 Nr. 1 GbV). Allerdings entbindet dies nicht von der Pflicht, die Gefahrgutvorschriften trotzdem zu beachten und das beteiligte Personal gemäß Kapitel 1.3 ADR zu unterweisen. In Deinen Beiträgen werden einige Schwachstellen in Eurem Unternehmen beschrieben. Ich kann hier nur empfehlen, die Abläufe in Eurem Unternehmen vernünftig zu organisieren, gegebenfalls mit Hilfe von externem Sachverstand.

Die «kleinen Arbeiter» haben die Gruppenleitung bereits auf bestimmte Defizite hingewiesen und unterschreiben nicht mehr irgendwelche Zettel mit Gefahrgutrelevanz. Sie haben damit mehr getan als notwendig. Das Unternehmen kann froh darüber sein, Mitarbeiter zu beschäftigen, die so gut mitdenken. Es ist Aufgabe der Betriebsleitung und der Führungskräfte, die vorhandenen Defizite abzustellen.

Schöne Grüße.

Re: Gefahrguttransport (was ist zu beachten / Mengen) [Re: King_Louie_21] #19599 19.12.2014 00:34
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Grundsätzlich gilt darüber hinaus, dass die Versandstücke für die Beförderung auf öffentlichen Straßen gemäß der gefahrgutrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet und etikettiert sein müssen; GHS-Kennzeichnungen oder GHS-Piktogramme sind nicht ausreichend.


Tja, das wird bei uns definitiv nicht gemacht.

Antwort auf
Wenn Euer Unternehmen nur an Vorgängen beteiligt ist, die unterhalb der Mengenschwellen der Tabelle in Abs. 1.1.3.6.3 ADR liegen (sogenannte 1000-Punkte-Regel), dann ist Euer Unternehmen von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit (§ 2 Nr. 1 GbV). Allerdings entbindet dies nicht von der Pflicht, die Gefahrgutvorschriften trotzdem zu beachten und das beteiligte Personal gemäß Kapitel 1.3 ADR zu unterweisen. In Deinen Beiträgen werden einige Schwachstellen in Eurem Unternehmen beschrieben. Ich kann hier nur empfehlen, die Abläufe in Eurem Unternehmen vernünftig zu organisieren, gegebenfalls mit Hilfe von externem Sachverstand.


Wie weiter oben schon beschrieben, haben wir einen Gefahrgutbeauftragten. Wenn auch jemand, der in einer anderen Firma arbeitet. Ich wollte nur ausgedrückt haben, daß es keine Bekanntmachung gab. Also bis auf einige wenige Leute weiß niemand, wer das ist.

Und was die Schulungen angeht ... ich habe mal rumgefragt: Was ist der Unterschied zwischen Gefahrstoff und Gefahrgut ? Die Antworten waren leider sehr ernüchternd. Es war alles ein Brei von wegen: "das ist doch dasselbe" oder "da gibt es einen Unterschied ?"

Und ADR kennt hier auch keiner ...

Das Dumme ist wirklich, daß unsere ganze Abteilung aus Leuten besteht, die mit Gefahrgut eigentlich nichts am Kopf hat. Da wo in der Firma die Mitarbeiter mit mehreren hundert Tonnen jedes Jahr zu tun haben, sind bestimmt genug geschulte Kräfte. Nur hätte man bei uns VOR dem Versand aus der Abteilung heraus mal ernsthaft jemanden mit Sachkenntnis fragen sollen.

Antwort auf
Die «kleinen Arbeiter» haben die Gruppenleitung bereits auf bestimmte Defizite hingewiesen und unterschreiben nicht mehr irgendwelche Zettel mit Gefahrgutrelevanz. Sie haben damit mehr getan als notwendig. Das Unternehmen kann froh darüber sein, Mitarbeiter zu beschäftigen, die so gut mitdenken. Es ist Aufgabe der Betriebsleitung und der Führungskräfte, die vorhandenen Defizite abzustellen.


Der Absatz ist so schön und so traurig zu gleich. Die Abteilungsleitung hat wie gesagt das Gespräch mit dem Gefahrgutbeauftragten abgesagt. Und die Gruppenleitungen haben nicht den A**** in der Hose, um diese offensichtlich falsche Entscheidung anzuprangern.

Aber das wäre auch zu einfach ... Versand von Gefahrgut ---> fragen wir doch einfach mal den Gefahrgutbeauftragten. Aber gut, die haben halt studiert. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />

Zuletzt bearbeitet von Souvereign; 19.12.2014 00:35.
Re: Gefahrguttransport (was ist zu beachten / Mengen) [Re: Souvereign] #19600 19.12.2014 15:06
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Gerald Offline
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Hallo Souvereign,

Antwort auf
Aber das wäre auch zu einfach ... Versand von Gefahrgut ---> fragen wir doch einfach mal den Gefahrgutbeauftragten. Aber gut, die haben halt studiert.


Um Gefahrgutbeauftragter zu sein, musst Du nicht unbedingt studieren.

In der Ausgabe 12/2014 der "Gefährlichen Ladung" steht ein sehr interessanter Beitrag von Claus-Dieter Helmke zu diesem Thema.

Ich hoffe nur, so wie er, das seine letzten Zeilen nicht in Erfüllung gehen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
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