Die ursprüngliche Fragestellung (den roten Faden) konnte ich zwischenzeitlich auch nicht mehr nachvollziehen.

Zu deiner Frage: Nein, ist ist falsch (auf den Kanistern) statt der Gefahrgutkennzeichnung nur die GHS Piktogramme anzubringen. Hier wurden die gesetzlichen Vorgaben genau falsch herum gedreht.

Nach Artikel 33 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 1272/2008 (CLP Verordnung) darf man bei Einzelverpackungen (Kanister) auf die GHS Gefahrenpiktogramme vezichten, wenn bereits Gefahrzettel nach Gefahrgutrecht für die gleichen Gefahren angebracht sind.

Umgekehrt ist das NICHT möglich. Die Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Gefahrgutrecht MÜSSEN IMMER angebracht sein.

Für die Umverpackung gilt das Gefahrgutrecht, also 5.1.2 ADR.

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 30.07.2015 13:03.