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Overpack UN3090 Lithium-Batterien #21067 16.09.2015 19:47
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Andy1 Offline OP
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Hallo zusammen,

leider habe ich in der Sondervorschrift 188 ADR/IMDG nichts dazu finden können.

Darf das Bruttogewicht eines Versandstücks, das Lithium-Batterien (UN3090) enthält, auch 30 Kg überschreiten, wenn die Lithium-Batterien in eine separate Verpackung mit weniger als 30 kg gepackt werden und die Umverpackung mit dem Wort "Overpack" sowie dem Lithium-Abfertigungszeichen markiert wird?
In diesen Umkarton würden dann weitere "Nicht-Gefahrgüter" gepackt werden, wodurch das Gesamtgewicht des Versandstückes 30 kg übersteigen würde (allerdings nicht die Bruttomasse der Lithium-Batterien).

Vielen Dank im Voraus!

Grüße,
Andi

Re: Overpack UN3090 Lithium-Batterien [Re: Andy1] #21068 16.09.2015 20:28
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Andy,

die Definition für "Versandstück" in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID dürfte hier weiterhelfen: Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung [...] und ihrem [...] Inhalt.

Als Versandstück sind demzufolge die gesondert in einer starken Außenverpackung, z.B. einer Schachtel oder einem Beutel, verpackten Lithiumbatterien anzusehen; vgl. dazu auch SV 188 d). Dieses Versandstück darf die Grenze von 30 kg nicht überschreiten und lediglich dieses Versandstück ist mit den Angaben gemäß SV 188 f) zu versehen. Anders gesagt:
  • Lithiumbatterien + Innenverpackungen + Außenverpackung = Versandstück.
Wird ein Versandstück, das nur Lithiumbatterien enthält, dann zusammen mit anderen ungefährlichen "Sachen" in einen weiteren Karton gestellt, sind keine weiteren Kennzeichnungen zu veranlassen. Der Aufkleber "Overpack" ist nicht gefordert. Das Gesamtgewicht des fertigen Packstücks spielt keine Rolle. Allerdings ist für die gesamte Sendung ein Begleitdokument zu erstellen, dass den Vorgaben der SV 188 g) entspricht.

Schöne Grüße.

Re: Overpack UN3090 Lithium-Batterien [Re: King_Louie_21] #21069 17.09.2015 20:02
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Andy1 Offline OP
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Alles klar. Vielen Dank!

Re: Overpack UN3090 Lithium-Batterien [Re: King_Louie_21] #21070 24.09.2015 13:51
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DJSMP Offline
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Antwort auf
Hallo Andy,

die Definition für "Versandstück" in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID dürfte hier weiterhelfen: Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung [...] und ihrem [...] Inhalt.

Als Versandstück sind demzufolge die gesondert in einer starken Außenverpackung, z.B. einer Schachtel oder einem Beutel, verpackten Lithiumbatterien anzusehen; vgl. dazu auch SV 188 d). Dieses Versandstück darf die Grenze von 30 kg nicht überschreiten und lediglich dieses Versandstück ist mit den Angaben gemäß SV 188 f) zu versehen. Anders gesagt:
  • Lithiumbatterien + Innenverpackungen + Außenverpackung = Versandstück.
Wird ein Versandstück, das nur Lithiumbatterien enthält, dann zusammen mit anderen ungefährlichen "Sachen" in einen weiteren Karton gestellt, sind keine weiteren Kennzeichnungen zu veranlassen. Der Aufkleber "Overpack" ist nicht gefordert. Das Gesamtgewicht des fertigen Packstücks spielt keine Rolle. Allerdings ist für die gesamte Sendung ein Begleitdokument zu erstellen, dass den Vorgaben der SV 188 g) entspricht.

Schöne Grüße.


Wobei ich davon ausgehe, dass man bei UN in der SV 188 den Overpack schlichtweg vergessen hat oder vergessen wollte. Kann doch nicht sein, dass die Versandstücke innerhalb des Overpacks gekennzeichnet werden müssen und der Overpack außen nicht! Im Luftverkehr ist der Batterieaufkleber + OVERPACK vorgeschrieben. Und so handhaben es meine Kunden auch im Straßen- und Seeverkehr, wenn die Kennzeichnung der innen liegenden Versandstücke nach SV 188 von außen nicht sichtbar ist.

Soll meines Wissens 2017 endlich gerade gebogen werden. Da soll es ja auch im ADR einen Aufkleber für SV 188 geben (der zur Zeit wenig Ähnlichkeit mit dem bisher im Luftverkehr verwendeten besitzt.


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