Bei uns ist die von Mavo geschilderte Ladetätigkeit tägliche Praxis, wir haben aber mit den Regelungen des ADR und des IMDG-Codes keinerlei Schwierigkeiten. Man sollte hier nicht nach immer neuen Regelungen in den Vorschriften rufen, sondern einfach pragmatisch an die Angelegenheit herangehen.Der Gesetzgeber kann einfach nicht jeden möglichen Fall in den Vorschriften abbilden, sonst hätten wir wahrscheinlich eine ganze Bibliothek im Büro stehen. Jeder der Gefahgut auf einen Trailer order in einen Container verlädt, der für den Fähr- oder reinen Seeverkehr bestimmt ist, hat nun einmal eine Fahrzeugbeladeerklärung bzw. ein Containerpackzertifikat zu erstellen und zu unterschreiben. Soviel ist wohl kar. Jeder kann dies aber nur für seinen Teil der Ladung erledigen. d. H. unter Umständen fährt so ein Fahrzeug mit 3 oder 4 Packzertifikaten auf das Schiff. Der letzte Zulader kann ja auch nicht bestätigen, dass der Verlader vor ihm alle Bedingungen eingehalten hat, wie kann er dann für diesen Verlader eine Packerklärung abgeben? Sinnvoll ist es allerdings, bei derartigen Vorgängen den Trailer bzw. den Container vor und nach der Beladung zu fotographieren und diese Bilder zu den eigenen Akten zu nehmen. Möglich ist es auch, dass der letzte Verlader in der Kette eine generelle Packerklärung abgibt und die Erklärungen seiner Vorgänger in den Akten behält. So kann er im Fall des Falles auf eben diese Vorgänger verweisen.
Mit den besten Grüßen
C.-D. Helmke