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Re: Frage zu SV 375 für UN3082 [Re: aw_] #22778 23.11.2016 14:50
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Bei den meisten Herstellern sollte der Herstellungsprozess aber mit dem Versand enden, so dass das verknüft ist. Zudem richtet sich die VO ja nicht nur an Hersteller sondern auch an Inverkehrbringer. Und da sollte ich als Verpacker im Gefahrgutrecht, wenn ich das Zeugs versende, eben auch GHS auf dem Schirm haben, je nachdem wie es dann in den einzelnen Teilen der Welt umgesetzt wird.

Die Umverpackungen mit Versandstücken im Inneren sind tatsächlich auch überhaupt nicht erfasst, was ich sehr bedauerlich finde. Nicht immer ist eine Umverpackung nur eine (durchsichtige) Palette. Es können auch massive und verrammelte Holzkisten usw. sein.

Auch bei Außenverpackungen finde ich den Artikel 33 (1) wenig gelungen. Da ist man beispielsweise zufrieden, wenn die Gefahrzettel außen dran sind. Aber die ganzen Informationen Signalwörter, H- und P-Sätze usw. gehen verloren. Bei der Einzelverpackung hat man darauf bestanden, das alles anzubringen. Ist für mich unlogisch! Genauso eben auch die Besonderheit von LQ im Gefahrgutrecht. Spätestens dann wenn im Umschlagslager bei Gefahrgutaustritt dreimal die Feuerwehr gerufen wurde, weil man vom Schlimmsten ausgegangen ist und es sich dann am Ende vielleicht "nur" um eine entzündbare Flüssigkeit gehandelt hat, die mit etwas Bindemittel auch leicht selbst hätte aufgenommen werden können, wird man sich überlegen, ob man nicht vielleicht doch nach CLP/GHS hätte kennzeichnen sollen.

Die Gefahrstoffkennzeichnung richtet sich ja nicht nur an den Endverbraucher. Alle, die Umgang und Lagerung mit dem Zeugs haben, sollten informiert sein. Aber ich gebe dir vollkommen Recht! Vieles ist in der CLP VO bei der Verknüpfung mit dem Gefahrgutrecht nicht konkret formuliert worden bzw. wurde vergessen oder wurde bewusst schwammig ausgedrückt.

Aber das ist ja hier kein Wunschkonzert... grin

Re: Frage zu SV 375 für UN3082 [Re: DJSMP] #22787 24.11.2016 15:04
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Originally Posted by DJSMP
Ich vertrete auch die Auffassung, dass ich die SV 375 in Anspruch nehmen kann aber nicht muss. Ich kann auch weiterhin nach Regelversand Klasse 9 oder nach begrenzten Mengen (LQ) nach 3.4 vorbereiten. Im IATA-Handbuch gibt es für die gleichlautende A197 auch eine entsprechende Anmerkung in 7.1.5.3.1, dass der Versender es auch als Gefahrgut versenden kann aber dann alle Anforderungen (inklusive das Kennzeichen umweltgefährdende Stoffe) umsetzen muss.

Hallo, DJSMP
danke für die Argumente. Kann man denn aus IATA 7.1.5.3.1 folgern, daß analog auch die Anwendung der SV 375 ADR ins Belieben des Versenders gestellt ist? Und wo steht im ADR das Gegenstück zu 7.1.5.3.1? Falls allerdings, wie die Mehrheitsmeinung hier lautet, die Anwendung der SV 375 generell ins Belieben des Versenders gestellt ist - wie sieht es dann formal mit allen anderen SV aus? Kann ich da nach Belieben entscheiden, ob ich sie anwende? Falls aber argumentiert wird, es sei ja eine "Erleichterung" - wer entscheidet das, oder wo steht das? In der Sache kann ich Ihnen durchaus folgen, ich sehe die 375 auch als Erleichterung, aber ich hätte Bedenken, ob ich als Versender alleine darüber entscheiden kann, ob es eine Erleichterung ist und ich sie anwenden kann, vor allem bei Kontrollen.
M. E. geben weder die Einleitung unter 3.3.1 noch die Spaltenerläuterung 6 in 3.2.1 eine solche Entscheidungsfreiheit her.
Mir geht es hier um die Paragraphenkette, mit der ich meine Einstufung als Freistellung begründen könnte.
Vielen Dank für alle Argument, die vielleicht noch kommen, und Gruß
M.A.T.

Re: Frage zu SV 375 für UN3082 [Re: DJSMP] #22788 24.11.2016 15:05
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Könnte es sein, daß CLP wegen der Orientierung an die Anwender nur solche Verpackungen im Auge hat, die der Anwender zuletzt öffnen muß, und darum alle Umschließungen, die nur zum Versand dienen bewußt ausklammert?
Gruß
M.A.T.

Re: Frage zu SV 375 für UN3082 [Re: M.A.T.] #22790 24.11.2016 16:14
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Originally Posted by M.A.T.
Könnte es sein, daß CLP wegen der Orientierung an die Anwender nur solche Verpackungen im Auge hat, die der Anwender zuletzt öffnen muß, und darum alle Umschließungen, die nur zum Versand dienen bewußt ausklammert?
Gruß
M.A.T.

Hallo M.A.T.
Das war auch mein gedanklicher Ansatz, aber dem widerspricht sinngemäß CLP, Art. 33 (2)
gruss..aw

Re: Frage zu SV 375 für UN3082 [Re: aw_] #22791 24.11.2016 16:22
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Hallo, aw
den obigen Post mit dem Zitat aus Art. 33 (Danke an DJSMP) verstehe ich so wie Sie; allerdings vermute ich, daß, weil der Grundgedanke von CLP eben auf den Endanwender zielt sich andere in der Kette für Umkonfektionierungen oder -verpackungen während der Lieferung gar nicht angesprochen fühlen, und die Absender daran nicht denken. Vielleicht schließt man auch aus dem möglichen Ersatz von Stoff- durch Transportkennzeichnung, daß "keine GG-Kennzeichnung" automatisch "keine Gefahrstoffkennzeichnung" heißt?
Übrigens wurde ja dieser Tage erst die dt. GefStoffV an CLP angepaßt, nach 8 Jahren!
Gruß
M.A.T.

Re: Frage zu SV 375 für UN3082 [Re: M.A.T.] #22799 28.11.2016 11:42
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Originally Posted by M.A.T.

Hallo, DJSMP
danke für die Argumente. Kann man denn aus IATA 7.1.5.3.1 folgern, daß analog auch die Anwendung der SV 375 ADR ins Belieben des Versenders gestellt ist? Und wo steht im ADR das Gegenstück zu 7.1.5.3.1? Falls allerdings, wie die Mehrheitsmeinung hier lautet, die Anwendung der SV 375 generell ins Belieben des Versenders gestellt ist - wie sieht es dann formal mit allen anderen SV aus? Kann ich da nach Belieben entscheiden, ob ich sie anwende? Falls aber argumentiert wird, es sei ja eine "Erleichterung" - wer entscheidet das, oder wo steht das? In der Sache kann ich Ihnen durchaus folgen, ich sehe die 375 auch als Erleichterung, aber ich hätte Bedenken, ob ich als Versender alleine darüber entscheiden kann, ob es eine Erleichterung ist und ich sie anwenden kann, vor allem bei Kontrollen.
M. E. geben weder die Einleitung unter 3.3.1 noch die Spaltenerläuterung 6 in 3.2.1 eine solche Entscheidungsfreiheit her.
Mir geht es hier um die Paragraphenkette, mit der ich meine Einstufung als Freistellung begründen könnte.
Vielen Dank für alle Argument, die vielleicht noch kommen, und Gruß
M.A.T.


Hallo M.A.T.,

das lässt sich so nicht aus dem ADR entnehmen. Allerdings gehe ich davon aus, dass schärfer immer geht. Nach den UN Modellvorschriften ist es ja erstmal Gefahrgut. Nur definiert eben das ADR eine Erleichterung.

Man kann ja auch immer Regelversand mit bauartgeprüfter Verpackung und Gefahrzetteln fahren, obwohl begrenzte Mengen nach 3.4 ADR möglich wären.

Genauso kann man alle Vorschriften des ADR anwenden (also z.B. orangefarbene Tafeln anbringen), auch wenn die höchstzulässigen Mengen nach 1.1.3.6 ADR nicht überschritten sind.

Eine wortwörtliche Widerlegung, dass man nicht gezwungen ist, Erleichterungen in den Sondervorschriften anzuwenden, wird das ADR aber nicht liefern.

Re: Frage zu SV 375 für UN3082 [Re: DJSMP] #22802 28.11.2016 14:45
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Hallo, DJSMP,
danke für Ihre Antwort. So ungefähr hatte ich mir das schon gedacht. Vielleicht wäre es ganz hilfreich, wenn die Vorschrift generell bei Erleichterungen ein "kann" statt "hat zu" oder so ähnlich verwendete. Ich erinnere mich noch, wie das Bayer. Ob. Landesgericht die Kennzeichnung unterhalb von Rn. 10011 als OWI bestätigte.
Schöner Gruß
M.A.T.

Re: Frage zu SV 375 für UN3082 [Re: Naga2012] #22824 04.12.2016 18:19
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Hallo Gefahrgutkollegen,

die SV 375 ist aus meiner Sicht eine Freistellung im Sinne von Abs. 1.1.3.4.1 ADR. Wer entgegen dieser Freistellung Versandstücke mit Gefahrzetteln oder der LQ-Raute kennzeichnet, zahlt in Deutschland kein Bußgeld. So steht es in Rn 5-2 RSEB.

Die LQ-Freistellung ist eine KANN-Freistellung, deren Anwendung im Ermessen der Beteiligten liegt, vgl. Abs. 1.1.3.4.2 ADR.

Die 1000 Punkte-Regel ist eine Freistellung, die von den Beteiligten in Anspruch genommen werden DARF (!), vgl. Abs. 1.1.3.6.2 ADR, erster Satz. Eine zwingende Verpflichtung zur Anwendung der 1000 Punkte-Regel kann ich nicht erkennen, zumal sich das ja im Stückgut-Verkehr von einer Be-/Entladestelle zur nächsten Be-/Entladestelle mehrmals täglich ändern kann und die orangefarbene Tafel dann ständig auf-/zugeklappt werden müsste.

Schöne Grüße.

Re: Frage zu SV 375 für UN3082 [Re: Naga2012] #22829 09.12.2016 08:51
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Hallo zusammen,

Ein kleiner Hinweis zur Frage der Etikettierung bei LQ. In den FAQ der ECHA wird klar gestellt, dass ein LQ-Label einer kompletten Etikettierung gleichzusetzen ist und deshalb die CLP Etikettenelemente nicht angebracht werden müssen.
https://echa.europa.eu/support/qas-support/browse/-/qa/70Qx/view/topic/clp
Leider nur in englischer Sprache.

Antwort auf
Are CLP pictograms required when outer packaging is marked with the ‘limited/excepted quantity marks' according to the rules on the transport of dangerous goods?

No, they are not. Article 33(1) of CLP outlines that when a package consists of an outer and an inner packaging, together with an intermediate packaging, and the outer packaging meets the labelling provisions in accordance with the rules on the transport of dangerous goods, the hazard pictograms required by CLP do not need to appear on the outer packaging.

For the purpose of CLP, transport labelling is considered to include the limited/excepted quantity marks (chapters 3.4 and 3.5 of the UN Model Regulations for the transport of dangerous goods). This is explained in the Guidance on labelling and packaging (chapter 5.4) that states that labelling in accordance with CLP is required only when neither:
'normal' transport labelling elements, nor
other transport labelling elements such as ‘limited/excepted quantity marks' are needed on the outer packaging.

This means that limited/excepted quantities are considered as transport labelling and therefore CLP pictograms are not required when those limited/excepted quantity marks are carried on the outer packaging. CLP labelling may however be used, if desired according to Article 33(1) of CLP.

Modified Date: 04/06/2015
ID: 1051
Version: 1.0
This answer has been agreed with national helpdesks.


Mit freundlichen Grüßen
Marco66
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