Hallo GG-Schorsch,
(laut letzten ERFA max. 450l)
Hört sich ja nicht schlecht an, aber wo steht das? Und ich denke mal, dass nicht jede Kontrollbehörde bzw. Bußgeldbehörde diese Festlegung der ERFA kennt! Sonst würde es ja in der RSEB stehen.
Unter
Öffentliche Dokumente des ERFA Verpackungen vom 20.09.2016 in TOP 1 von Frau Gudula Schwan steht dazu auch nichts.
Gemäß 1.1.3.1.a ADR letzter Satz sind aber IBC nicht einzelhandelsgerecht.
Genau so ist es! Und damit geht es nun mal
nicht.
In der RSEB 2017 steht unter Ziffer 1-3.2, dass zusätzlich zu den Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.1 a) noch zusätzlich bis zu 60l in tragbaren Brennstoffbehältern nach Unterabschnitt 1.1.3.3 a) als Ersatzbrennstoff für das Fahrzeug befördert werden dürfen. In Ziffer 1-1.4 findest Du die Begriffsbestimmung für tragbare Kraftstoffbehälter!
Und das mit dem persönlichen und häuslichen Gebrauch mit einem IBC, muss man auch erst mal glaubhaft erklären.
Für mich sieht es mehr nach einen Baustellenfahrzeug aus, die Ladungssicherung ist beachtet, dass ist schon mal sehr gut. Und dann könnte man Unterabschnitt 1.1.3.1 c) nutzen. Aber das war ja
nicht Deine Frage!