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1.1.3.1a ibc mit 200l Fassungsvermögen #23816 10.08.2017 22:02
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Guten Abend.
Kleine spitzfindige Frage meinerseits. wink
Fahrzeugführer wird im privaten Rahmen mit ca. 40l Diesel Restinhalt im IBC (200l Fassungsvermögen) angetroffen. Laut 1.1.3.1a darf der Privatmann gefährliche Güter in einzelhandelsgerechten Verpackungen (laut letzten ERFA max. 450l) transportieren solange er bei Kraftstoffen die 60l Bedingung je Verpackung einhält.
Gemäß 1.1.3.1.a ADR letzter Satz sind aber IBC nicht einzelhandelsgerecht.

Habe meine eigene Meinung dazu aber mich würde die Meinung der GG Gemeinde und der Verfolgungsbehörden interessieren.

Anhänge IMG-20170810-WA0007.jpgIMG-20170810-WA0006.jpg
Re: 1.1.3.1a ibc mit 200l Fassungsvermögen [Re: GG-Schorsch] #23817 10.08.2017 23:49
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Gerald Online
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Hallo GG-Schorsch,

Antwort auf
(laut letzten ERFA max. 450l)


Hört sich ja nicht schlecht an, aber wo steht das? Und ich denke mal, dass nicht jede Kontrollbehörde bzw. Bußgeldbehörde diese Festlegung der ERFA kennt! Sonst würde es ja in der RSEB stehen.

Unter Öffentliche Dokumente des ERFA Verpackungen vom 20.09.2016 in TOP 1 von Frau Gudula Schwan steht dazu auch nichts.

Antwort auf
Gemäß 1.1.3.1.a ADR letzter Satz sind aber IBC nicht einzelhandelsgerecht.


Genau so ist es! Und damit geht es nun mal nicht.

In der RSEB 2017 steht unter Ziffer 1-3.2, dass zusätzlich zu den Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.1 a) noch zusätzlich bis zu 60l in tragbaren Brennstoffbehältern nach Unterabschnitt 1.1.3.3 a) als Ersatzbrennstoff für das Fahrzeug befördert werden dürfen. In Ziffer 1-1.4 findest Du die Begriffsbestimmung für tragbare Kraftstoffbehälter!

Und das mit dem persönlichen und häuslichen Gebrauch mit einem IBC, muss man auch erst mal glaubhaft erklären. frown

Für mich sieht es mehr nach einen Baustellenfahrzeug aus, die Ladungssicherung ist beachtet, dass ist schon mal sehr gut. Und dann könnte man Unterabschnitt 1.1.3.1 c) nutzen. Aber das war ja nicht Deine Frage!

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 11.08.2017 00:13.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: 1.1.3.1a ibc mit 200l Fassungsvermögen [Re: GG-Schorsch] #23821 12.08.2017 13:54
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Hallo GG-Schorsch,
mit den 450 Litern bringst, glaube ich, was durcheinander. Die 450 Liter stammen aus der Handwerkerregelung und sind eine der Voraussetzungen, um die Handwerkerregelung aus Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c) ADR in Anspruch nehmen zu können. Da heißt es, dass je Umschließung nicht mehr als 450 Liter Gefahrgut enthalten sein dürfen. Die Umschließung darf aber größer sein, weil auf den tatsächlichen Inhalt Bezug genommen wird.
Die Freistellungsregelung ist im Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a) ADR hinterlegt. Da heißt es im zweiten Satz: Sind die gefährlichen Güter brennbare flüssige Stoffe, dürfen je Beförderungseinheit maximal 240 Liter mitgeführt werden. Dazugezählt werden darf der Reservekraftstoff, der über Unterabschnitt 1.1.3.3 von der Anwendung der Gefahrgutvorschriften freigestellt ist.
Ergo kann die Privatperson maximal 300 Liter brennbare flüssige Stoffe mitführen.


Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und immer bis zu Ende lesen.
Re: 1.1.3.1a ibc mit 200l Fassungsvermögen [Re: gg-freak] #23823 14.08.2017 18:59
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GG-Schorsch Offline OP
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Hallo GG-Freak.
Habe das schon bewusst so geschrieben. Und da ich bei dir im unterricht aufgepasst habe wink ist da auch nichts durcheinander gekommen. Mit geht es im großen und ganzen um den Begriff der "einzelhandelsgerechten" Verpackung. Meines Wissens ist die nirgends diffiniert. 200 l sind hier im Forum für i.O. befunden worden. Der Privatmann der 60 l in diesem IBC transportiert macht was verkehrt der andere welcher mit 60 l im 200er Fass unterwegs ist nicht.

Re: 1.1.3.1a ibc mit 200l Fassungsvermögen [Re: GG-Schorsch] #23824 14.08.2017 19:50
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Gerald Online
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Hallo GG-Schorsch,

Antwort auf
um den Begriff der "einzelhandelsgerechten" Verpackung.


Wieso nicht, in Unterabschnitt 1.1.3.1 a) letzter Satz steht:"Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;"

Und ich gehe mal davon aus, dass hier bei der Wahl des Textes die Prüfvorschriften für Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks eine Rolle gespielt haben.

Antwort auf
im 200er Fass unterwegs


Warum nicht, wenn Du die Ziffer 1-2 in der RSEB beachtest. Ich stelle mir nur so ein 200l Fass im Kofferraum eines PKW vor! crazy

Wo steht das nun mit den (laut letzten ERFA max. 450l)?? Die Quelle interessiert mich dann schon doch noch, da Du ja schreibst "beim Unterricht von Mario aufgepasst zu haben" und es nicht mit Unterabschnitt 1.1.3.1 c) verwechselst.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: 1.1.3.1a ibc mit 200l Fassungsvermögen [Re: Gerald] #23828 15.08.2017 10:40
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DJSMP Offline
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Wie Gerald schon geschrieben hat ist in 1.1.3.1.a) klar geregelt, dass IBC keine einzelhandelsgerechte Verpackungen sind. Da dein Bild ein UN 31 A zeigt ist die Sache eindeutig mit negativer Entscheidung.

Wenn das Teil als 4A zugelassen wäre, müsste man die Überlegung neu anstellen.

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 15.08.2017 10:46.
Re: 1.1.3.1a ibc mit 200l Fassungsvermögen [Re: DJSMP] #23829 15.08.2017 11:50
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Stellt sich nur die Frage, ob es Kisten aus Stahl gibt, die für flüssige Stoffe zugelassen sind. confused


Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und immer bis zu Ende lesen.
Re: 1.1.3.1a ibc mit 200l Fassungsvermögen [Re: gg-freak] #23830 15.08.2017 13:39
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Originally Posted by gg-freak
Stellt sich nur die Frage, ob es Kisten aus Stahl gibt, die für flüssige Stoffe zugelassen sind. confused

Als Einzelverpackung gibt es natürlich keine Kiste aus Stahl für Flüssigkeiten.

Dann müsste man Diesel oder Heizöl in Innenverpackungen abfüllen und die Kiste mit diesen Innenverpackungen testen. grin

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 15.08.2017 13:43.

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