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Mitwirkung US-Interpretationen [Re: M.A.T.] #32230 24.03.2022 13:12
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Guten Tag zusammen,
das US-PHMSA beabsichtigt, frühere Interpretationen (Letters of Interpretation - LoI) in Form einer Zusammenstellung häufiger Fragen (FAQ) zusammenzufassen. Anregungen usw. dazu sind unter einem Link einzureichen.
Im Blickpunkt hat das Gefahrgutreferat vorrangig Interpretationen, die zwar älter aber unverändert gültig sind und durch übersichtliche Darstellung wiederholte Neuanfragen überflüssig machen. Unter dem ersten Link steht unter
SUPPLEMENTARY INFORMATION:
I. Introduction
eine Darstellung der rechtlichen Wirkung einer solchen Liste. Im Kern bedeutet sie daß man, sofern man sich nachweislich an die Interpretationen hält, einen Anscheinsbeweis dafür schafft, daß man die Vorschriften eingehalten hat. Also etwas weitergehend als beispielsweise die deutsche RSEB, die ja spätestens vor Gericht nur noch Anhaltspunkt ist.

Es wäre durchaus von Interesse, wenn eine derartige Sammlung die Arbeit mit den Interpretationen erleichterte.
Gruß
M.A.T.

Interpretation März 2022 [Re: M.A.T.] #32473 10.05.2022 11:33
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Guten Tag,
nach der Auslegung 21-0013 beginnt die 2-Jahres-Frist für die Nutzung eines Kombinations-IBC mit dem Herstellungsdatum, auch falls der IBC seit Herstellung noch nicht benutzt worden ist. Betroffen war in diesem Fall UN 2031.
Gruß
M.A.T.

Interpretationen Juni 2022 [Re: M.A.T.] #32685 11.06.2022 12:29
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Guten Tag
1. Eine interessante Auslegung betrifft Baum/Fisch-Stoffe der Klasse 9. In Nr. 22-0017 wird erklärt, daß für die Beförderung von 3077 VG III eine Fahrerqualifikation (Hazmat endorsement, äquivalent unserer ADR-Schulung) nicht erforderlich ist. Begründung: Für die dortige Schulungspflicht ist u.a. die Bezettelungspflicht Voraussetzung. Da für Kl. 9 keine Bezettelung verlangt wird (§ 172.504(f)(9)) besteht keine Fahrerschulungspflicht. Das gilt auch für Zu- und Ablauf von internationalen Beförderungen.
Ein Nebenaspekt ist, daß Gefahrgutstrecken (hazmat routes) dort auf der Gliedstaaten-Ebene bestimmt werden.

2. Beim Versand von aufblasbaren Rettungswesten (§ 173.219(c)(5)) kann die Gaspatrone auch in einer Tasche der Weste liegen, ohne angeschlossen zu sein. Das steht in 22-0001.

3. Ergänzend zu einer früheren Frage, ob eine Verpackung, die mit einem spezifischen Klebeband zugelassen wurde, ohne neue Zulassung mit einem nachweislich besseren Band verwendet werden darf. Antwort ist nein. Eine erneute Zulassung ist notwendig, entweder zusammen mit der Verpackung oder in einem separaten Verfahren (§ 178.601(c)(4) bzw. § 178.601(g)).

Gruß
M.A.T.

Re: Interpretationen Juli 2022 [Re: M.A.T.] #32940 16.07.2022 13:42
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Grüß Gott zusammen.
Eine kürzliche Interpretation ist Nummer 22-0024. Danach ist für säurehaltige Naßbatterien im Vorlauf zum Seeverkehr keine Schulungspflicht für Fahrer gültig. In einem Nachsatz steht außerdem, daß gemäß § 172.502(c) Großzettel angebracht sein können. Solange diese Zettel den Vorschriften genügen wird durch die Bezettelung keine Schulungspflicht der Fahrer ausgelöst.
Gruß
M.A.T.

Interpretationen Juli 2022 [Re: M.A.T.] #32941 16.07.2022 14:14
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Grüß Gott
1. Die Nummer 21-0102 beschäftigt sich mit der Meldepflicht für Zwischenfälle. Danach ist selbst dann, wenn das Gefahrgut undeklariert war aber als solches erkannt wurde, eine Zwischenfall-Meldung notwendig [Basis ist § 171.16(a)(4)].
2. Die Nummer 22-0005 beantwortet die Frage, ob ortsbewegliche UN-Tanks nach T75 für bestimmte Stoffe von der Druckprüfung nach § 180.605(e) befreit sind, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, mit Ja.
Gruß
M.A.T.

Interpretationen August 2022 [Re: M.A.T.] #33243 20.08.2022 11:13
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Grüß Gott,
am 11. August erging die Auslegung 22-0015, daß die Bezettelung von Containern an den 4 Seiten ausreicht, auch wenn diese Container bei der Weiterbeförderung per Bahn so verladen werden, daß die Enden durch andere Container verdeckt sind. Die Reihe der Container muß auch nicht mit Duplikaten der betroffenen Großzettel versehen werden. Rechtsgrundlage ist § 172.516.
Gruß
M.A.T.

Re: Interpretationen August 2022 [Re: M.A.T.] #33244 20.08.2022 11:58
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Grüß Gott
Mit Nummer 22-0049 wurde am 5.8.22 bestätigt, daß die Nebengefahr bei Trennung auf Schiffen nur dann eine Rolle spielt, wenn die Stoffe miteinander gefährlich reagieren. Im konkreten Fall kann gemäß § 176.83(a)(8) ein Gut Kl. 2.3 (2.1, 8) mit einem Gut 2.3 (8) in einer CTU gestaut werden.
Als gefährliche Reaktion werden Verbrennung oder Freisetzung erheblicher Wärme, Freisetzung entzündbarer, giftiger oder erstickender Gase, die Bildung ätzender Stoffe und die Bildung instabiler Stoffe angesehen.
Gruß
M.A.T.

Nachtrag, mehr zur richtigen Umschließung denn zur Beförderung.
Es gab eine Anfrage, wie Feuerlöschgeräte, die aus einem Plastikrohr mit Löschmittelinhalt bestehen, verpackungstechnisch zu behandeln sind. Nach der Antwort 21-0069 fallen diese nicht unter "Druckgefäße" und können nicht nach § 173.309(c) befördert werden (also keine spezifikationsfreie Flasche). Stattdessen ist eine Einzelfall-Zulassung (regulatory relief) als alternative Umschließung vonnöten. Die Rechtsgrundlage dafür ist in § 107.705.
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 20.08.2022 12:43. Bearbeitungsgrund: Nachtrag
Interpretationen August 2022 [Re: M.A.T.] #33247 21.08.2022 12:11
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Grüß Gott
Eine etwas diffizilere Frage betraf die Berechnung der Mindestkapazität von Notfall-Druckentlastungsvorrichtung für Gefahrguttanks nach § 178.345-10(e). Darauf wurden mit 22-0011 im Prinzip zwei Antworten gegeben.
1. Aus gefahrgutrechtlicher Sicht besteht keine Begrenzung auf max. 1000 Quadratfuß Außenfläche, jedoch sind die sonstigen verkehrsrechtlichen Begrenzungen (siehe FHWA) zu beachten.
2. Für Tanks mit größerer Außenfläche ist Extrapolation für die Berechnung der Kubifuß/Stunde hinnehmbar, die Berechnung sollte allerdings von dem verantwortlichen Prüfingenieur bestätigt sein.
Gruß
M.A.T.

Re: Interpretationen August 2022 [Re: M.A.T.] #33258 22.08.2022 12:28
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Grüß Gott
Für den Luftverkehr müssen nach 22-0009 sowohl beim Abflugflughafen wie auch beim Zielflughafen die Info an Flugkapitän und die Versandpapiere leicht verfügbar sein. Beide können zu einem Dokument vereinigt sein. Basis ist § 175.33(d). Die Bereitstellung in elektronischer Form ist zulässig. Bedingungen: genau und lesbar.

Außerdem ergeht in 22-0032 eine Präzisierung der Verantwortlichkeiten zwischen freight forwarder und shipper (freight forwarder customer) betr. die Versandpapiere. Ebenso angesprochen wird die eingeschränkte Nutzbarkeit von SDB-Informationen.
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 22.08.2022 12:33.
Interpretationen August 2022 [Re: M.A.T.] #33324 30.08.2022 20:08
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Guten Abend,

Ein interessantes Gerät für Luftfahrzeuge wird in Auslegung 22-0045 betreffend seine Klassifizierung bewertet. Dabei schält sich als Kern der UN 3164 heraus, daß ein bereits installiertes Gerät damit gemeint ist, nicht aber ein eigenständiges.

Gruß
M.A.T.

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