Re: Unterweisung und Schulung von Landpersonal
[Re: michi-loeffler]
#24047
19.10.2017 18:43
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M.A.T.
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Hallo, michi-loeffler neben der Seefahrtschule Elsfleth bieten m.W. die Hafenfachschule Bremen und TÜV bzw. Dekra an der Küste entsprechende Lehrgänge an. Viel Erfolg! M.A.T.
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Re: Unterweisung und Schulung von Landpersonal
[Re: michi-loeffler]
#24049
19.10.2017 20:37
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Gefahrgutfan83
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Naja jetzt hat sich ja einiges getan. Jedoch wurde hier keine 100%ige Antwort wiedergegeben. Ihr schreibt "sollte" eine vollumfängliche Schulung erhalten haben oder " noch besser " Gb See.
Ich bspw. kenne mich im IMDG Code ziemlich gut aus ohne eine Schulung hierfür erhalten zu haben. Man hat eben als GB Strasse einer Spedition doch einiges damit zu tun.
Nun habe ich mir die Kenntnisse selber angeeignet. Jetzt nochmal die entscheidende Frage: DARF ich die Verpacker eines externen Unternehmens gem. 1.3 IMDG schulen und Unterweisen, eine Schulungsbeschinigung erstellen so dass dies einen rechtlich sauberen Hintergrund hat? Und wenn JA welchen Rechtstext kann ich dem Firmeninhaber vorlegen, damit ich es Ihm nachweisen kann.
Dies würde mich zu diesem Thema auch interessieren.
Zuletzt bearbeitet von Gefahrgutfan83; 19.10.2017 20:40.
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Re: Unterweisung und Schulung von Landpersonal
[Re: M.A.T.]
#24050
20.10.2017 08:05
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DJSMP
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Hallo, DJSMP hierzu ...Andernfalls kann ich mir nicht vorstellen, wie man sich die notwendigen Kenntnisse aneignen könnte. kann ich, als Elsflether Seemann, auf die aktuelle Prüfungsordnung [www.hs-emden-leer.de/fileadmin/user_upload/VB/BPO_Nautik.pdf] für das Nautikstudium verweisen. Dort sind in der Prüfungsordnung für das Fachstudium u. a. diese Inhalte vorgegeben: - Grundkenntnisse der Anorganischen und der Organischen Chemie. - Kenntnisse der nationalen und internationalen Gefahrgutvorschriften im Bereich der Seeschifffahrt. - Fähigkeit zur Planung, Organisation und Dokumentation von Gefahrguttransporten. - Einführungsqualifikation für Tankschiffe nach STCW’95. Praktiker aus der Stückgutfahrt sollten also durchaus fähig sein, die notwendigen Kenntnisse zu vermitteln. Gruß M.A.T. Da habe ich dann allerdings keine Gegenargumente.
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Re: Unterweisung und Schulung von Landpersonal
[Re: Gefahrgutfan83]
#24051
20.10.2017 08:18
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DJSMP
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Naja jetzt hat sich ja einiges getan. Jedoch wurde hier keine 100%ige Antwort wiedergegeben. Ihr schreibt "sollte" eine vollumfängliche Schulung erhalten haben oder " noch besser " Gb See.
Ich bspw. kenne mich im IMDG Code ziemlich gut aus ohne eine Schulung hierfür erhalten zu haben. Man hat eben als GB Strasse einer Spedition doch einiges damit zu tun.
Nun habe ich mir die Kenntnisse selber angeeignet. Jetzt nochmal die entscheidende Frage: DARF ich die Verpacker eines externen Unternehmens gem. 1.3 IMDG schulen und Unterweisen, eine Schulungsbeschinigung erstellen so dass dies einen rechtlich sauberen Hintergrund hat? Und wenn JA welchen Rechtstext kann ich dem Firmeninhaber vorlegen, damit ich es Ihm nachweisen kann.
Dies würde mich zu diesem Thema auch interessieren. Wie bereits ausgeführt, gibt es dafür keine Vorschriften, die in Deutschland Standards für diese Dozenten festlegen. Daher kann ich auch nur von "sollte" schreiben. Wenn es hart auf hart kommt, und man, aus welchen Gründen auch immer, seine eigenen Kenntnisse nachweisen muss, dann kann das nach meiner Auffassung nur durch Vorlage eigener Nachweise erfolgen. Und ob das "ich kenne mich im IMDG-Code ganz gut aus" dann genügt, musst du für dich selbst entscheiden. Einen Gesetzestext für den Firmeninhaber, der dein Dozentenvorhaben ohne eigene Schulung legitimiert, wirst du nicht finden. By the way: Du schreibst, dass du in einer Spedition mit dem IMDG-Code zu tun hast, aber nur Gb Straße bist. Das verstehe ich nun wieder überhaupt nicht. Wenn die Spedition am Seeverkehr beteiligt ist, dann müsste das Personal (also auch du) doch zumindest eine Schulung nach 1.3 IMDG-Code bekommen haben und es dürfte auch ein Gb See fällig sein.  Versteh mich bitte nicht falsch. Ich erlebe es immer wieder, dass das abfertigende Personal der Seefrachtabteilung auch bei großen Global Playern nicht nach IMDG-Code geschult ist. Dann gibt es die bekannten "Sonderwünsche" der Reederei. Und die werden dann, selbst wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen, so an den Kunden weiter gegeben. Dann zitiere ich den Abschnitt aus dem IMDG-Code und der Speditions-Mitarbeiter der Seefrachtabteilung fragt mich, was der IMDG-Code ist.  Denn wenn du im Rahmen deiner Tätigkeit schon nach IMDG-Code geschult wärest, dann würde ich für dein Vorhaben auch keine Probleme sehen. In der jetzigen Situation rate ich dir wie M.A.T. ebenfalls, zuerst eine Schulung zu besuchen, bevor du selbst schulst.
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 20.10.2017 08:19.
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Re: Unterweisung und Schulung von Landpersonal
[Re: DJSMP]
#24053
20.10.2017 09:30
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aw_
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Wie Gerald bereits eingangs zitierte, ist der Gb schon in der 'Schulungs-Pflicht' gem. ADR 1.8.3.3 und das gilt auch für die Seefahrt, auch bereits erwähnt (GbV §1, Abs. 2). Somit haben Tätigkeiten nach dem Motto 'kenne mich aus' keine Gültigkeit. Sonst könnte man die Schulungen abschaffen. Der Gb kommt seiner Pflicht nach, wenn er selbst schult oder wenn er geschultes Personal weiteres Personal schulen 'lässt'. Fazit: Schulen darf nur, wer selbst geschult ist also mindestens eine Schulungsbescheinigung bzw. ein Schulungs-Zertifikat besitzt. Zumal wie DJSMP bereits erwähnte, muss bei Seefahrt ein Gb im Unternehmen sein. gruss..aw
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Re: Unterweisung und Schulung von Landpersonal
[Re: michi-loeffler]
#24056
22.10.2017 08:54
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Moin Michi, Weingarten ist nicht so weit weg von Friedrichshafen...
Viele Grüße vom Bodensee
Kay Schmauder Gefahrgutbüro Schmauder
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Re: Unterweisung und Schulung von Landpersonal
[Re: aw_]
#24071
23.10.2017 17:52
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exag
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W Der Gb kommt seiner Pflicht nach, wenn er selbst schult oder wenn er geschultes Personal weiteres Personal schulen 'lässt'. Moin, ich finde das ist eine sehr sportliche Auslegung der GbV, denn meines Wissens steht in der GbV bei den Pflichten des Gb nichts über die Schulung von (Land-)Personal. Dass es Sinn macht, dass der Schulende ausgebildet ist, daran besteht kein Zweifel. Und mit einem entsprechenden Schulungsnachweis kann er das auch belegen, ansonsten kann es schwierig werden. Aber die Schulungsverpflichtung See ist in §11(12) der GGVSee geregelt, und in §26 wird den jeweilige Unternehmer dafür verantwortlich gemacht, und der Gb wird mit keinem Wort erwähnt. Insofern ist es eine reine Unternehmerentscheidung wen er als Schulenden einsetzt, und ich bin mir nicht sicher ob dem Gb eine mangelnde Überwachung der Qualität dieser Schulungen angelastet werden kann. Oder bin ich da auf dem Holzweg? Gruß Volker
Jeder spinnt auf seine Weise - der eine laut der andere leise (Joachim Ringelnatz 1883 - 1934)
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Re: Unterweisung und Schulung von Landpersonal
[Re: exag]
#24074
24.10.2017 08:05
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aw_
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Dann gehört es eben zu den 'Aufgaben' des Gb gem. ADR 1.8.3.3 gruss..aw
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Re: Unterweisung und Schulung von Landpersonal
[Re: aw_]
#24098
02.11.2017 12:48
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DJSMP
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Ehrlich gesagt verstehe ich die Gesamtdiskussion nicht. Es muss doch nicht alles detailliert in den Vorschriften gedreht und gewendet und mit der 5. Ausnahme von der 6. Freistellung irgendwie beiseite geschoben werden.
Wenn ich Wissen weiter geben möchte, muss ich mir das Wissen mindestens genauso detailliert durch eine Schulung erworben haben, so wie ich es später auch weiter geben möchte.
Ebenso verstehe ich nicht, wo jetzt das Problem ist, nochmal ne Tagesschulung nach 1.3 IMDG-Code zu besuchen. Dann ist alles hieb- und stichfest.
Sicherheitsgedanken und gesunden Menschenverstand im Auge behalten!
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Re: Unterweisung und Schulung von Landpersonal
[Re: michi-loeffler]
#24103
06.11.2017 13:00
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Udo Freitag
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Moin, moin aus Hamburg,
der Gb hat dafür Sorge zu tragen, dass die betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens eine ausreichende Schulung erhalten. Diese Pflicht ergibt sich aus Unterabschnitt 1.8.3.3 i.V.m. mit § 8 (1) GbV (Geltungsbereich der GbV siehe §1 GbV. Also auch für den Seeverkehr). Sind die entsprechenden Arbeitnehmer nicht geschult, ist das Unterlassen ordnungswidrig im Sinne von §27 Abs. 5 GGVSEB oder für den Seeverkehr §27 (1) Nr. 10 GGVSee (§26 (2)Nr. 1 i.V.m. §4(12)GGVSee). Adressat ist in erster Linie der Unternehmer bzw. Betriebsinhaber. Für den Gb gibt es keinen Tatbestand. Derjenige der Seethemen vermittel muss natürlich über die nötige Qualifikation verfügen, sowie die, die im ADR, RID oder ADN als Schulende unterwegs sind. Es müssen nicht zwangläufig ausgebildete Gb sein.
Gruß
Udo
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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