wasserdampfaktivierte Aktivkohle (1362), wann ADR?
#24293
09.01.2018 17:15
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HeinzEins
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Hallo Kollegen, meine Frage ist folgende: bis zu welchen Grenzen kann eine wasserdampfaktivierte Aktivkohle, die unbeladen unter UN1362 mit der SV646 nicht den Vorschriften des ADR unterliegt, auch beladen als Nicht-Gefahrgut befördert werden? (ggf. orientiert am pH-Wert und/oder dem Flammpunkt) So habe ich beispielsweise recherchieren können, dass das Potential bis zu 30-40% liegt, z.B. Styrol an Aktivkohle zu adsorbieren. Hier steht nun eine Größenordnung zur Beladungsgrenze mit Styrol bis max. 15% im Raum, mit der die styrolbeladene Aktivkohle nicht als Gefahrgut zu befördern ist. Kennt jemand hierfür einen gesicherten Hintergrund? Also allgemein: Ab wann wird gebrauchte (beladene) Aktivkohle zum Gefahrgut?
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Re: wasserdampfaktivierte Aktivkohle (1362), wann ADR?
[Re: HeinzEins]
#24296
10.01.2018 12:48
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M.A.T.
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Hallo, das sollte sich nach den Kriterien für Kl. 4.2 richten, also 2.2.42.1.4 bis 2.2.42.1.8. Hilfreich sind vielleicht auch die entsprechenden SV im IMDG-Code, also 223 und 925. Gruß M.A.T.
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Re: wasserdampfaktivierte Aktivkohle (1362), wann ADR?
[Re: HeinzEins]
#24297
10.01.2018 18:36
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HeinzEins
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Hallo M.A.T., vielen Dank für die Antwort. Ich denke nur, die Zuordnungsprüfungen nach 2.2.42.1.4 bis 2.2.42.1.8 sind für die Praxis schwierig anzuwenden und die SV helfen mir bei beladener Aktivkohle nicht wirklich weiter. Die Anforderungen an die Aktivkohlen ändern sich ständig. Immer neue Stoffe und Gemische sollen durch die Aktivkohlen adsorbiert werden, so dass nicht jedes Mal derartige Prüfprogramme durchlaufen werden können, bevor die Beförderung erfolgen kann... Es wird vor Anwendung beim Kunden untersucht, ob die Aktivkohle zur Adsorbtion der Zielsubstanz geeignet ist. Weitere Untersuchungen hinsichtlich der Beförderung dann damit beladener Aktivkohle erfolgen meines Wissens nicht. Gibt es denn die Möglichkeit des Arguments: Bei Beladung wasserdampfaktivierter Aktivkohle bis maximal zur Hälfte (oder anderer Kapazität) des Adsobtionspotentials kann die Aktivkohle wie eine unbeladene, wasserdampfaktivierte Aktivkohle befördert werden? Grüße HeinzEins
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Re: wasserdampfaktivierte Aktivkohle (1362), wann ADR?
[Re: HeinzEins]
#24298
11.01.2018 09:55
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M.A.T.
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Hallo, mir ist keine Möglichkeit bekannt, außerhalb der vorgeschriebenen Prüfverfahren in diesem Fall eine Klassifizierung zu erlangen. Ob diese Verfahren schwierig sind oder nicht spielt m.E. bei der Auslegung der Vorschrift durch die Vollzugsorgane keine Rolle. Von Erfahrungswerten kann beispielsweise nur in Fällen der n.a.g.-Eintragungen ausgegangen werden; eine solche liegt bei Aktivkohle aber nicht vor. Sie dürften ggf auch nur verschärfend berücksichtigt werden. Aber fragen Sie doch bei der zuständigen Behörde (BAM) nach, was die Ihnen verbindlich sagen kann. Viel Erfolg M.A.T.
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