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Re: Wassergefährdungsklasse bei Lagerung angeben #24860 24.05.2018 09:46
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Hallo Zusammen, wir sind ein recht junges Unternehmen und haben mittlerweile ebenfalls mit Gefahrgut zutun. Unser Lager liegt nicht in der Nähe eines Flusses o.ä..
Meine Frage: Müssen wir dem Lager zu den Gefahrgutinformationen auch die Wassergefährdung mitteilen, selbst wenn kein Wasser in der Nähe ist?

Beste Grüße
CSC

Re: Wassergefährdungsklasse bei Lagerung angeben [Re: CSC] #24861 24.05.2018 12:34
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Hallo,
willkommen beim Gefahrgut-Forum.
Soweit ich es überblicke, gilt die WHG- und AwSV-Anforderung zur Einstufung unabhängig davon, ob die Anlage in der Nähe von Gewässern liegt.
Ein Lager gehört grundsätzlich zu den Anlagen (§ 14 AwSV). Um beurteilen zu können, für welche gelagerten Stoffe welche Anforderungen an das Lager gelten, ist die Kenntnis der Wassergefährdung dieser Stoffe logischerweise erforderlich.
Die Anforderungen an das SDB und die dortige WGK-Angabe sind m.W. auch unbedingt.
Darum neige ich dazu, Ihre Frage mit "Ja" zu beantworten.
Gruß
M.A.T.

Re: Wassergefährdungsklasse bei Lagerung angeben [Re: CSC] #24863 24.05.2018 14:29
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Deine Lageranlage dürfte der AwSV unterliegen, außer Du lagerst Mengen <0,22m³. Um fachgerecht zu lagern ist die WGK durchaus relevant.

Re: Wassergefährdungsklasse bei Lagerung angeben [Re: tiefflieger] #24867 25.05.2018 07:19
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Hallo

Die Angabe der WGK im SDB ist nicht zwingend. Es wird aber sicher seitens der Lager zu Rückfragen kommen, wenn die Angabe fehlt.

Die neue AwSV macht das bestimmen der WGK aber ziemlich einfach. Bei Fragen einfach mal eine PN.

Re: Wassergefährdungsklasse bei Lagerung angeben [Re: Marco66] #24869 25.05.2018 09:26
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Originally Posted by Marco66
Hallo

Die Angabe der WGK im SDB ist nicht zwingend. ...

Dann schau mal in Anhang II, Abschnitt 15.1 der REACH Verordnung 1907/2006. Siehe da, nationale Regelungen sind zu nennen.
Auszug: "Informationen ...über den rechtlichen Status des Stoffs oder Gemischs auf nationaler Ebene ...sind ebenso bereitzustellen wie Hinweise auf Maßnahmen, die der Empfänger des Sicherheitsdatenblatts aufgrund dieser Bestimmungen treffen sollte."

Re: Wassergefährdungsklasse bei Lagerung angeben [Re: CSC] #24874 25.05.2018 13:30
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Danke euch für die reichlichen Informationen und auch die schnelle Rückmeldung. Um hier sicher zu gehen werden wir alle Daten an unser Lager weiterleiten und dort hinterlegen.
Beim durchstöbern des Forums sind mir noch ein paar interessante Einträge aufgefallen, war auf jeden Fall das richtige sich hier anzumelden.

BG CSC

Re: Wassergefährdungsklasse bei Lagerung angeben [Re: CSC] #24884 29.05.2018 08:47
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@ CSC
Schön, dass Dir geholfen wurde.

@ tiefflieger
Schau mal in die ECHA Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern auf Seite 111.
Es stimmt zwar, dass in der REACh Verordnung die Angabe weiterer Vorschriften angeordnet zu sein scheint, da aber keine erschöpfende Liste genannt wird, ist die Auswahl der zusätzlich sinnvollen Vorschriften dem Ersteller überlassen.

Re: Wassergefährdungsklasse bei Lagerung angeben [Re: Marco66] #24886 29.05.2018 10:04
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Hallo, Marco66
der REACH-Wortlaut in der Fassung 18.4.2018:
"Informationen ... oder über den rechtlichen Status des Stoffs oder Gemischs auf nationaler Ebene (einschließlich der im Gemisch enthaltenen Stoffe) sind ebenso bereitzustellen wie .... Wenn relevant, sind die nationalen Gesetze der betreffenden Mitgliedstaaten, die diese Bestimmungen in Kraft setzen, und alle anderen maßgeblichen nationalen Regelungen zu nennen."
spricht m.E. nicht davon, daß es im Belieben des Erstellers liegt, was er vom nationalen Recht berücksichtigt. Es sind "alle maßgeblichen Regelungen" zu nennen. Daß die WGK-Angabe maßgeblich ist kann man schlecht bestreiten, oder? Eine erschöpfende Liste kann es wegen der Vielzahl der Jurisdiktionen nicht geben, ist auch nicht notwendig, weil die Formulierung der EU als gleitender Verweis zu lesen ist.
Darum stimme ich der Aussage tieffliegers zu.
Gruß
M.A.T.

Re: Wassergefährdungsklasse bei Lagerung angeben [Re: CSC] #24887 30.05.2018 08:13
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Hallo M.A.T.

Dein Zitat enthält nicht den ersten Satz der Verordnung. Hier das ganze Zitat:
Antwort auf
Informationen über die einschlägigen Vorschriften der Union zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz (z. B. die Seveso-Kategorie/in Anhang I der Richtlinie 96/82/EG des Rates ( 121 ) aufgeführte Stoffe) oder über den rechtlichen Status des Stoffs oder Gemischs auf nationaler Ebene (einschließlich der im Gemisch enthaltenen Stoffe) sind ebenso bereitzustellen wie Hinweise auf Maßnahmen, die der Empfänger des Sicherheitsdatenblatts aufgrund dieser Bestimmungen treffen sollte. Wenn relevant, sind die nationalen Gesetze der betreffenden Mitgliedstaaten, die diese Bestimmungen in Kraft setzen, und alle anderen maßgeblichen nationalen Regelungen zu
nennen.

Maßgeblich heißt also in Zusammenhang mit Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz.

Schaut man in die von mir angegeben Leitlinie, welche die Auslegung der Vorschrift unterstützt, so sieht man unter den Beispielen solcher maßgeblichen Regelungen die Wassergefährdungsklasse als eventuell maßgeblich aufgelistet.
Antwort auf
... andere nationale Maßnahmen, die maßgeblich sein können, wie z. B. (diese Liste ist nicht erschöpfend):
In Deutschland:
i. Wassergefährdungsklassen
ii. TA-Luft
iii. Technische Regeln für Gefahrstoffe

Ein Zwang ist für mich nicht zu erkennen. Für mich gilt immer noch der Wahlspruch: So kurz und einfach wie möglich sollte das SDB sein.

Re: Wassergefährdungsklasse bei Lagerung angeben [Re: Marco66] #24888 30.05.2018 08:37
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Hallo, Marco66
danke für Ihre Antwort.
Auch in dem längeren Zitat sehe ich keine Aussage, wonach der Ersteller die freie Wahl habe, was er berücksichtigt. Die Zielrichtung "Umweltschutz" beinhaltet ohne Zweifel die Wassergefährdung. Die WGK-Einstufung ist ebenso zweifellos eine rechtliche Einstufung = Status. "Sind bereitzustellen" ist eine Muß-, keine Kann-Bestimmung. Der Zwang liegt in diesem Wort "sind". Das "können" bezieht sich auf die beispielhafte Aufzählung zu berücksichtigender nationaler Maßnahmen. Es bezieht sich weder nach Sach- noch nach Satzzusammenhang auf eine Ermessensentscheidung, aus dieser Liste auszuwählen, sondern auf die Möglichkeit, daß Einträge dieser Liste für einen gegebenen Stoff keine Information enthalten.
Würde man Ihre Interpretation anerkennen, so wären keine Inhalte der SDB mehr vorgeschrieben, sondern alles in das - nicht sachlich begründbare - Ermessen des Erstellers gestellt. Das Ermessen erstreckt sich nur darauf zu prüfen, ob es Informationen gibt. Wenn es sie gibt, darf er sie eben - "sind" - nicht einfach ignorieren, weil er lieber ein kürzeres SDB hätte.
Gruß
M.A.T.

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