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Re: Handwerkerregelung Anwendung [Re: Gerald] #24989 21.06.2018 18:57
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Hallo, Gerald,
danke für Ihre Antwort. Ausnahmsweise sehe ich es aber anders als Sie. Warum: weil die TRGS einfach nur sagt, nach ADR zugelassen. Die Zulassung beinhaltet aber auch die Kennzeichnung und die Anforderungen an die Haltbarkeit, oder sehen Sie das anders? Und darum greift die TRGS (nicht TRBF!) hier.
Zur Lagerung der 4 x 60 l daheim denke ich, daß das schon aus der TRGS-Seite her nicht zulässig wäre - da liegt glaub ich die Grenze bei 100 Litern. Und das ADR setzt die Grenze bei 1 x 60 l in tragbaren Behältern, als Kraftstoff für das Fahrzeug! Heizöl scheidet da sowieso aus. Aber ich will das hier nicht weiter vertiefen.
Gruß und schönen Abend noch.
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 22.06.2018 11:50. Bearbeitungsgrund: Tippfehler "TRBF"
Re: Handwerkerregelung Anwendung [Re: M.A.T.] #24992 22.06.2018 11:09
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Hallo M.A.T.

bei der Fragestellung von Paul ging es um die Befreiung nach ADR nach Unterabschnitt 1.1.3.1 a) bzw. c).

Antwort auf
Und darum greift die TRBF hier.


Meiner Meinung nach sind die meisten Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten zum 01.01.2013 außer Kraft getreten. Einige Festlegungen sind in die TRBS bzw. TRGS übernommen wurden.

Herr Achdorfer schrieb in seinem Beitrag
Antwort auf
Gut, ich konstruiere einen (wahren) Fall ……Ich bringe die Kanister dann nach Hause und fülle sie in meine Heizoeltanks.


Warum soll er das nicht dürfen. Im ADR im Unterabschnitt 1.1.3.1 a) bzw. c) steht was von brennbaren Flüssigkeiten, welche aber nicht näher erläutert sind. Und eine Mengenbegrenzung für Heizöl für Heizungsanlagen gibt es nicht. Oder täusche ich mich hier?

Deswegen verstehe ich Deine Aussage
Antwort auf
Heizöl scheidet da sowieso aus.
nicht.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Handwerkerregelung Anwendung [Re: Gerald] #24993 22.06.2018 11:45
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Hallo, Gerald,
so fördert die Diskussion die Erkenntnis.
1. TRBF ist natürlich Tippfehler, ich meinte die TRGS.
2. Zum Heizöl hatte ich die Steuerbegünstigung im Hinterkopf, welche Einsatz als Brennstoff für andere Zwecke verbietet. Aber ich habe hier 1.1.3.3.a) hier mit 1.1.3.1 a) verwechselt - mea culpa. Die Beförderung innerhalb der 240 L-Grenze wäre also statthaft, allerdings bleibe ich dabei, daß evtl. Kunststoffbehälter nicht außerhalb der 5 Jahre verwendet werden dürfen, zumindest für die Lagerung nach TRGS. Außerdem gilt die Einschränkung, daß nur geeignete Reservekraftstoffbehälter befüllt werden dürfen (TRGS 751 Nr. 5.1.2 und 5.1.4). Ein 60 L-Behälter ist damit nach meiner Meinung nicht erlaubt, weil schon aufgrund des Gewichts nicht zum Befüllen unterwegs geeignet sind. Praktisch habe ich solche auch noch nie als Reservebehälter gesehen, die größten waren die bekannten 20 L-Bundeswehrkanister. Damit schränkt das deutsche Gefahrstoffrecht den 1.1.3.1 faktisch ein, oder? Und wenn die Nutzungsfrist abgelaufen ist, erlischt auch die "Eignung".
Was meinen Sie?
Gruß
M.A.T.

Re: Handwerkerregelung Anwendung [Re: M.A.T.] #24994 22.06.2018 13:19
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Hallo M.A.T.

Antwort auf
daß evtl. Kunststoffbehälter nicht außerhalb der 5 Jahre verwendet werden dürfen


Da will ich Dir ja nicht wiedersprechen, aber bei Nutzung der Freistellung nach 1.1.3.1 a) bzw. 1.1.3.1 c), bleiben nun mal nur die Auflagen nach diesen Unterabschnitten. Steht auch noch in der RSEB Ziffer 1-1.2 "Eine vollständige Freistellung vom ADR/RID/ADN ist in den Fällen vorgesehen, ..." Das mit der Versicherung lassen wir mal außen vor.

Antwort auf
daß nur geeignete Reservekraftstoffbehälter befüllt werden dürfen


In der TRGS 751 steht unter 5.1.2 Überwachung durch den Arbeitsgeber bzw. Betreiber Abschnitt (7) Ziffer 8 "nur geeignete Gefäße oder Reservekraftstoffbehälter befüllt werden,"

Unter 5.1.4 Betankung von Kraftfahrzeugen Abschnitt(5) "An Tankstellen dürfen Transportbehälter mit Ausnahme von Reservekraftstoffkanistern nicht befüllt werden."

Wie viel Liter in einen Kanister und die Anzahl von Reservekraftstoffkanister ist hier aber nicht geregelt!!

Antwort auf
Ein 60 L-Behälter ist damit nach meiner Meinung nicht erlaubt,


Wieso? In Unterabschnitt 1.1.3.1 a) steht: "darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten." Und denken wir mal z.b. an einen Bootsbesitzer, welcher sein Boot betanken möchte und es ist keine geeignete Tankstelle am Wasser vorhanden. Er muss dann nur noch RSEB Ziffer 1-2 z.b. die Ladungssicherung beachten.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
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