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Gefahrzettel mit englischer Beschriftung #25017 28.06.2018 12:40
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Kiwi Offline OP
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Hallo zusammen,
beim Gefahrzettel der Klasse 6.2 ist die zusätzliche Beschriftung mit den Angaben ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHE STOFFE;
und BEI BESCHÄDIGUNG ODER FREIWERDEN UNVERZÜGLICH GESUNDHEITSBEHÖRDEN VERSTÄNDIGEN erlaubt. Ich habe jetzt ein Versandstück gesehen, wo dieser Text auf englisch auf dem Gefahrzettel steht. Ist dies bei einem innerdeutschen Transport erlaubt? Und wenn ja, wo steht das genau?
Vielen Dank schon jetzt für eure Antworten.

Zuletzt bearbeitet von Kiwi; 28.06.2018 12:41.
Re: Gefahrzettel mit englischer Beschriftung [Re: Kiwi] #25018 28.06.2018 13:08
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M.A.T. Online
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Hallo,
einmal beim Zu-/Ablauf Häfen 1.1.4.2.1
und explizit nur für Kl. 7. Aber ich kann mir nicht so recht vorstellen, daß jemand in D daran Anstoß nimmt. Man kann auch argumentieren, daß die vorhandenen Sprachregelungen DE, EN und FR praktisch gleichbehandeln und darum, und weil das Symbol international einheitlich ist, kein Sicherheitsverlust besteht.
Formal erlaubt ist es, soweit ich weiß, allerdings nicht.
Gruß
M.A.T.

Re: Gefahrzettel mit englischer Beschriftung [Re: Kiwi] #25020 28.06.2018 16:27
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Jacob Madsen Offline
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Hallo Kiwi,

eine spezielle Fundstelle zur Sprache anderer Gefahrzettel als die der Klasse 7 gibt es im ADR nicht.
Bei dem Gefahrzettel nach Muster 6.2 "darf" der Zusatz wie Du ihn beschrieben hast in der unteren Hälfte angegeben sein. Er muss aber nicht. Wenn er dennoch vorhanden ist, dann kann nach meiner Meinung auch der Satz aus 5.2.2.2.1 ADR "Entsprechende Muster, die für andere Verkehrsträger vorgeschrieben sind, mit geringfügigen Abweichungen, welche die offensichtliche Bedeutung des Gefahrzettels nicht beeinträchtigen, sind ebenfalls zugelassen." dahingehend gedeutet werden, dass allein die englische Sprache keine Beeinträchtigung des Gefahrzettels darstellt. Ganz im Gegenteil, das Transportgewerbe wird immer internationaler, da sollte eine absolut gängige europäische Sprache kein Beanstandungsgrund sein.
Im IMDG-Code (anderer Verkehrsträger) ist der Zusatz in englischer Sprache angegeben. Daher kann man auch diesen Gefahrzettel in einer ADR-Beförderung verwenden.
In der Beschreibung der Gefahrzettel in Ziffer 5.2.2.2.2.1 ADR steht bei den zwei Sternchen: "darf zusätzlicher Text angegeben werden". Kein Wort zur Sprache; auch hier sehe ich meine Interpretation von oben bestärkt.


schöne Grüße aus dem Norden

Jacob Madsen

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