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Bypass-Schalter Kennzeichnungspflicht? #25462 14.09.2018 13:21
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jadevicious Offline OP
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Unser Produkt beinhaltet einen Bypass-Schalter, welcher eine pyrotechnische Substanz beinhaltet die ein Gefahrstoff im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist. Wenn man diesen Bypass-Schalter trotz Verbot auseinanderschraubt, kommt es zum Gefahrstoffaustritt. Reicht es aus das Verbot des Auseinanderbauens und den Sicherheitshinweis zu bringen, dass es ansonsten zum Tode führt oder muss der Bypass-Schalter auch noch gekennzeichnet werden mit den GHS Symbolen?

Re: Bypass-Schalter Kennzeichnungspflicht? [Re: jadevicious] #25465 14.09.2018 17:51
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Hallo, ich habe im Kopf, daß Gefahrstoffrecht zum Einen nicht auf Gegenstände anwendbar ist, zum Anderen die Klasse 1 im Sprengstoffrecht geregelt ist. Schauen Sie doch mal in die jeweiligen Geltungsbereiche von GefStoffV, CLP und Sprengrecht.
Meine Vermutung ist, daß hier SprengG § 3(1) Nr. 1 und 3 die Rechtsgrundlage sind.
Gruß
M.A.T.

Re: Bypass-Schalter Kennzeichnungspflicht? [Re: M.A.T.] #25476 18.09.2018 09:09
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jadevicious Offline OP
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Vielen Dank für den Tipp. Werde ich gleich mal recherchieren aber klingt sehr plausibel was du schreibst.

Re: Bypass-Schalter Kennzeichnungspflicht? [Re: jadevicious] #25495 20.09.2018 16:40
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Hallo, noch einmal
in der CLP-V habe ich in Anhang I unter Nr. 2.1 die Aufzählung gefunden, was zu explosiven Stoffen zählt. Für mich überraschend stehen dabei auch "Erzeugnisse" mit explosiven Stoffen. Meine Aussage oben Gefahrstoffrecht sei nicht anwendbar, muß ich also zurückziehen. In D gilt das Sprengstoffrecht allerdings auch.
Frohes Schaffen dennoch
M.A.T.

Re: Bypass-Schalter Kennzeichnungspflicht? [Re: jadevicious] #25499 21.09.2018 12:12
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Artikel 4 der CLP-V nennt, was alles eingestuft und gekennzeichnet werden muss. Bei Erzeugnissen sind es neben den o.g. Explosivstoffen (Absatz 8) auch die, die bei normalen Gebrauch einen Gefahrstoff freisetzen (Absatz 2).

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