Hallo Doro,
Falls noch nicht geschehen, würde ich im ersten Schritt noch einmal prüfen, ob der Stoff tatsächlich der Begriffsdefinition flüssiger Stoff in 1.2.1 ADR/RID/ADN entspricht (siehe auch Prüfverfahren in 2.3.4).
Die Gefahrgutvorschriften sagen nur, dass UN Nummern, die der P001 zugeordnet sind,
prinzipiell in 1H2 Verpackungen befördert werden dürfen. Die P001 ist eine Vorschrift nur für UN Nummern
flüssiger Stoffe, das Pendant für "feste" UN-Nummern wäre die P002. Die Einschränkung in Fußnote a) besagt nur, dass Stoffe mit einer Gefährlichkeit der Verpackungsgruppe I in diesen Verpackungen nicht viskoser als 2680 mm²s sein dürfen. Für andere Verpackungsgruppen hat sie keine Aussagekraft.
Unter welchen Bedingungen eine
konkrete Verpackung für einen Stoff zugelassen ist, sagt letztendlich nur der entsprechende
Zulassungsschein. Wenn dieser nicht vorliegt, die Verpackung aber durch die BAM zugelassen wurde, müsstest man ihn hier finden:
https://app.tes.bam.de/php/d-bam/index.php?id=startAndernfalls musst du dich an den Hersteller der Verpackung wenden.
Fazit: Das letzte Wort hat immer der Zulassungsschein der Verpackung, nicht die Verpackungsvorschrift. Ist der Stoff entsprechend der Begriffsdefinition flüssig und die Verpackung laut Zulassungsschein nur für feste Stoffe zugelassen, dann ist sie für diesen Stoff nicht zugelassen. Die konkrete Viskositätsgrenze von > 2680mm²/s hat für einen Stoff der VG III keine konkrete Bedeutung.
Mit dem Luftverkehr kenne ich mich zwar nicht aus, hier sind die Vorschriften aber eher nochmal strenger.
Viele Grüße
Phil