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Re: Schriftliche Weisungen [Re: Thomas Lutz] #2727 03.05.2005 08:21
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Willi_Pape Offline
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Hallo Herr Lutz,
ich habe gerade auf den Seiten des Verkehrsministeriums aus Österreich den Erlass zum ADR 2003 gefunden. Dort gibt es immer noch Gruppenunfallmerkblätter. Ich würde sofort Widerspruch einlegen.
Würde mich interessieren wie dieser Fall ausgeht.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Schriftliche Weisungen [Re: Thomas Lutz] #2728 03.05.2005 11:46
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Zeibig Offline
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Sehr geehrte Herren Lutz und Pappe,
falls die Beanstandung der "österreichischen Polizei" darin liegt, dass sie behaupten, dass es nur bei der Klasse 2 schriftliche Weisungen Unfallmerkblätter) für eine Gruppe gefährlicher Güter gibt, dann ist diese
Rechtsansicht falsch. Diese Rechtsansicht wird bedauerlicherweise seit einiger Zeit von mehreren Straßenaufsichtsorganen vertreten und erfolgen so laufend Strafverfahren.
Ich bin in Österreich nicht nur als ADR-Prüfstelle akkreditiert, sondern auch als befugter Parteienvertreter im Verwaltungsverfahren. Ich vertrete bedauerlicherweise mehrere Unternehmen, die wegen derartiger
Unfallmerkblätter angezeigt worden sind. Ich freue mich Ihnen mitteilen zu können, dass ich ein diesbezügliches Verfahren bereits beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) gewonnen habe. Der UVS hat in seinem Beschluss ausdrücklich festgestellt, dass sehr wohl auch bei anderen Klassen Unfallmerkblätter für eine Gruppe zulässig sind !!
Der UVS ist in Österreich die Behörde letzter Instanz.
Ich empfehle Ihnen, dass Sie innerhalb der Berufungsfrist gegen die Strafverfügung (Straferkenntnis)
Einspruch erheben, da für den Beförderer und Absender die Mindeststrafe bei Euro 1.452,- und die Höchststrafe bei Euro 87.206,- liegt.

Selbstverständlich würde ich Sie auch in meiner Eigenschaft als befugter Parteienvertreter im Verfahren vertreten.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ernst Zeibig

Re: Schriftliche Weisungen [Re: Thomas Lutz] #2729 09.05.2005 14:20
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A
und immer wieder Österreich !

Als Entwickler der Software UMIpro, kann ich nur sagen das es immer wieder Probleme mit "deutschen" Unfallmerkblättern äh schriftlichen Weisungen in Österreich gegeben hat.

was alles schon in Österreich zu Bußgeldern führte entnehmen Sie der folgenden Liste.
- Der Begriff "Unfallmerkblatt" im UMB ist nicht zulässig.
- Ein zufügen des Begriffes "Schriftliche Weisung (Unfallmerkblatt) ist nicht zulässig.
- Ein "D" für ein "A" ist nicht zulässig
- Die Darstellung einer orangenen Warntafel auf dem UMB ist nicht zulässig.
- Die Kapitelüberschriften im UMB bzw. ADR weichen von der deutschen Schreibweise ab, z.B. in deutsch "VOM FAHRZEUGFÜHRER ZU TREFFENDE ALLGEMEINE MASSNAHMEN" und in Österreich "VOM FAHRZEUGLENKER ZU TREFFENDE ALLGEMEINE MASSNAHMEN"
- selbstverständlich sind in einem österreichischen UMB folgende Notrufnummern für Polizei (133) und Feuerwehr(122) anzugeben.(auch wenn die 112 europaweit eingeführt wurde)
- die Angabe der Kapitelüberschrift "ZUSÄTZLICHE HINWEISE" ist im UMB zwingend, auch wenn keine weiteren Hinweise angegeben werden.

Aufgrund dieser Vorkommnisse haben wir innerhalb der Software UMIpro/www.uminet.de ein eigenständiges UMB für Österreich entwickelt, bzw. das Deutsche dahingehend angepaßt.



Re: Schriftliche Weisungen [Re: Thomas Lutz] #2730 23.05.2005 18:13
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Carsten Klee Offline
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Offline
Vollmitglied
Registriert: Sep 2002
Beiträge: 70
Hallo Herr Lutz!

In der von Ihnen verwendeten schriftlichen Weisung ist unter „Persönliche Schutzausrüstung“ der Begriff „Geeigneter Atemschutz“ aufgeführt.

Im Gegensatz zur deutschen RSE fordert der österreichische Vollzugserlass 2003 nicht die konkrete Bezeichnung des Atemschutzes. Soll heißen: Ihr Unfallmerkblatt ist in Deutschland gemäß Ihrem Muster zu beanstanden, da es die Vorschriften der RSE nicht erfüllt. Hier steht unter 5-10.4.4 Persönliche Schutzausrüstung:
(…)
Der erforderliche Atemschutz nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe b) und c) ist konkret zu bezeichnen (z. B. Typ); der allgemeine Hinweis »geeigneter Atemschutz« [reicht] nicht aus.

Bei den von Ihnen genannten UN-Nummern ist in Spalte 19 nicht die Sondervorschrift S7 genannt. Somit besteht keine Mitführungspflicht für Atemschutz. Also – entweder Atemschutz bei freiwilliger Forderung konkret bezeichnen oder immer da, wo er durch den nicht gesetzten Wert S7 in Spalte 19 nicht gefordert ist, aus den schriftlichen Weisungen herausnehmen.

Im österreichischen Vollzugserlass 2003 steht unter 5.4.3.8 (4): Zwischen den Angaben unter »PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG« und jenen unter »VOM FAHRZEUGLENKER ZU TREFFENDE ZUSÄTZLICHE UND/ODER BESONDERE MASSNAHMEN« muss ein klarer Zusammenhang bestehen. Daher kann, wenn »Maßnahmen« angegeben sind, unter »Schutzausrüstung« nicht stehen »keine«.

Diese Forderung sehe ich jedoch in Ihrem Muster als erfüllt an.

Gibt es denn von den Österreichern schon einen konkreten Vorwurf, aus denen man den ersehen kann, was angeblich falsch gemacht wurde?

Mit freundlichen Grüßen

Carsten Klee
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