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Klassifizierung Klasse 8 #27406 05.09.2019 13:59
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Jennifer Offline OP
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Hallo zusammen,

ich benötige bitte ein paar Meinungen zur Klassifizierung von Produkten, welche KOH enthalten.
Hier die beiden Varianten und unsere aktuelle Auffassung dazu:

Bsp.1:
Gehalt an KOH > 2% <5%, pH < 11,5; dies führt zur CLP-Einstufung mit H314 aufgrund von CLP Anhang VI;
-> kein Gefahrgut Klasse 8, da stoffspezifische Grenzen aus CLP Anhang VI nicht bei der Gefahrgutklassifizierung greifen.

Bsp.2:
Gehalt an KOH < 2%, pH > 11,5; dies führt zur CLP-Einstufung mit H314 aufgrund des pH-Wertes;
-> kein Gefahrgut Klasse 8, da pH-Wert nicht relevant bei der Gefahrgutklassifizierung .

Was sagen die Experten? Klassifizieren wir richtig, oder müsste es doch Gefahrgut Klasse 8 sein?

Danke schon mal fürs Überlegen smile

Grüße
Jennifer

Re: Klassifizierung Klasse 8 [Re: Jennifer] #27412 05.09.2019 15:38
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Claudi Offline
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Hallo Jennifer,

ich habe dazu vor längerer Zeit mal einen Vortrag von Dr. Joachim Brand im Netz gefunden im Rahmen der 11. Pfälzer Gefahrguttage, leider ist das pdf nicht mehr auf die Schnelle online zu finden. Laut dessen Darstellung bedingt H314 die Einstufung in Klasse 8.

Da es auch zu groß ist, um es hier direkt anzuhängen, habe ich es hochgeladen: https://www.daten-hoster.de/file/de...ruher-Institut-fuer-Technologie-data.pdf (PDF! 8,5 MB groß)

Ich hoffe, der externe filehoster ist ok @admin?

Re: Klassifizierung Klasse 8 [Re: Claudi] #27413 06.09.2019 08:08
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Jennifer Offline OP
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Hallo Claudi,

vielen Dank für die Datei.

Im "Normalfall" ist es natürlich klar, dass H314 zu Gefahrgut führt.
Mein spezielles Problem bezieht sich aber auf den Sonderfall, dass H314 nur zum Tragen kommt, da es in CLP Anhag VI eine Sondergrenze gibt. Ich finde aber keinen Hinweis darauf, ob diese Sondergrenze Auswirkungen auf die ADR-Klassifizierung hat. Es steht ja nicht explizit im Buch, dass H314 immer zu Klasse 8 wird. Genau so verhält es sich mit der pH-äbhängigen CLP Einstufung mit H314. Hierzu finde ich auch keine Textstelle im ADR.

Re: Klassifizierung Klasse 8 [Re: Jennifer] #27415 06.09.2019 08:47
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DJSMP Offline
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Ich sehe die Sache etwas pragmatischer. Als Klassifizierer sollte man in meinen Augen nicht nur den Gefahrstoffhorizont mit seinen Ausnahmen betrachten, sondern vor allem auch die weitere Transportkette im Auge behalten. Immerhin sind ja dann später wahrscheinlich auch die GHS-Kennzeichnungen (GHS Symbole, H-Sätze usw.) auf Versandstücken zu sehen.

Eine Schädigung des Hautgewebes bedingt für mich immer auch eine Einstufung als Gefahrgut. Lediglich bei den Varianten, in denen "nur" die Augen, nicht aber die Haut angegriffen werden, wäre für mich eine Einstufung als Nicht-Gefahrgut gangbar.

Ein H314 "Verursacht schwere Verätzungen der Haut..." mit dem GHS 05 ätzend bedingt für mich auch zwangsläufig eine gefahrgutrechtliche Einstufung, egal wie der H314 zu Stande gekommen ist. Alles andere würde ziemlich wahrscheinlich Probleme in der Transportkette verursachen. Der GHS 05 und der H314 wäre ja ggf. sichtbar. Wie will man denn den folgenden Beteiligten erklären, warum "Verursacht schwere Verätzungen der Haut..." kein Gefahrgut sein soll?

Der Checker am Flughafen würde mit ziemlicher Sicherheit wegen einer versteckten Gefahr ablehnen und u.U. das LBA wegen einem Zwischenfall mit nicht deklariertem Gefahrgut informieren und auch ein einigermaßen geschulter BAG Kontrolleur oder Wasserschützer würde hier Alarm schlagen. Die können mit dem Gefahrstoffthema und wie der H314 zu Stande kam, nichts anfangen. Will man sich das wirklich antun?

Gibt es denn zu den beiden angefragten Gemischen belastbare Daten hinsichtlich einer Hautschädigung, so wie es die Gefahrgutvorschriften verlangen? Könnten man diese Gemische testen lassen (Einwirkzeit, Beobachtungszeit)? Kann man u.U. mit der neu aus dem Gefahrstoffrecht übernommenen Berechnungsmethode in 2.2.8.1.6.3 ADR / 3.8.4.3 IATA-DGR arbeiten?

Re: Klassifizierung Klasse 8 [Re: Jennifer] #27434 09.09.2019 07:09
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Marco66 Offline
Methusalem
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Hallo Jennifer,

deine Klassifizierungen sind korrekt.
Im ersten Fall hat Kaliumhydroxyd maximal die PG II und damit liegt Ihr unterhalb der Mengengrenzen für die Klasse 8. --> kein Gefahrgut
Der pH-Wert ist mit Absicht kein Kriterium für den Transport, weitere Kriterien werden nicht erbracht --> kein Gefahrgut

Als Faustregel gilt: Ein H314 führt nicht zwangsläufig zu einer Einstufung als Gefahrgut.

Die Unterschiede zwischen Umgang und Transport sind wissentlich in den Rechtsbereichen verankert. Gerade in der Klasse 8 ist diese Diskussion erst kürzlich bei der UNECE gehalten worden. Man kann eine Disposition über 8 Stunden/Tag und 5 Tagen/Woche nicht mit der Gefahr während eines Transportes gleichsetzen.
Leider sind die Gefahrensymbole und Transportkennzeichnungen durch GHS sich sehr ähnlich geworden. Die befürchteten Probleme durch Kontrollbehörden sind wohl sehr selten wenn auch unvermeidbar.

Für alle Interessierten empfehle ich eine Schulung als Gefahrgutklassifizierer. Dort werden diese Problematiken angesprochen (zumindest in meinen Schulungen)


Mit freundlichen Grüßen
Marco66
Re: Klassifizierung Klasse 8 [Re: Marco66] #27445 09.09.2019 15:45
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Jennifer Offline OP
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Vielen Dank für deine konkrete Antwort.

Ich habe schon mal einen Klassifizierungskurs besucht, bin mir aber nicht mehr sicher, ob der konkrete Fall besprochen wurde. Für die interne Praxis war es auf jeden Fall Neuland.
Wo bietest du denn deine Schulungen an?

Re: Klassifizierung Klasse 8 [Re: DJSMP] #27446 09.09.2019 15:50
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Jennifer Offline OP
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Vielen Dank für die pragmatische Einschätzung!
Als relativer Gefahrgut-Neuling weiß ich natürlich nicht, was mich alles so in der Praxis an Tücken erwarten wird...

Re: Klassifizierung Klasse 8 [Re: Jennifer] #27448 10.09.2019 07:01
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Marco66 Offline
Methusalem
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Ich habe Dir eine PN geschickt.


Mit freundlichen Grüßen
Marco66
Re: Klassifizierung Klasse 8 [Re: Jennifer] #27449 10.09.2019 17:07
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Manasquan Offline
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Hallo Jennifer,
für Deinen konkreten Fall gibt es die Lösung in den Vorschriften: Die Einstufungsprinzipien der Klasse 8 wurden 2019 stark vereinfacht, so daß man mit Hilfe der Konzentration und der Verpackungsgruppe eines oder mehrerer ätzender Stoffe in einem Gemisch die Verpackungsgruppe durch Aufsummieren leicht berechnen kann. Schau Dir mal 2.2.8.1.6.3 im ADR an, hier wird einfach addiert, ohne jeglichen Bezug zu CLP oder pH. Es sind auch Beispiele genannt, die das Prinzip verdeutlichen. Ob Du dafür jetzt noch eine Schulung brauchst, mußt Du selbst entscheiden.

Re: Klassifizierung Klasse 8 [Re: Manasquan] #27451 11.09.2019 07:35
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DJSMP Offline
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Auf den 2.2.8.1.6.3 hatte ich ja auch verwiesen. Wenn sich hier zwischen Gefahrgut- und Gefahrstoffrecht eine Schnittmenge ergibt, ist ja alles gut.

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