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Re: Limited Quantity Schumpfhaube als Aussenverpackung [Re: Claudi] #33522 16.09.2022 10:11
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moerser Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Claudi
Vielleicht kann ich bzgl. des Begriffs Tray erhellen...

Eine Horde ist kein Tray, denn das, was da in 1.2.1 definiert ist, bezieht sich auf Klasse 1, steht da so. Der Begriff Horde wird auch im Zusammenhang mit LQ gar nicht verwendet.

Es ist lange her: Im ADR 1997 war die Formulierung zur Verpackung für begrenzte Menge noch etwas klarer als heute. Unter Randnummer 2201a (3) c) ii) lautete die Formulierung „auf Unterlagen mit Schrumpf- oder Dehnfolienverpackungen“. Also ist ein Tray eine Unterlage.

Es kommen nämlich gelegentlich Firmen auf die Idee, bei Spraydosen den "Pappuntersetzer" wegzulassen, die Dosen einfach nur in Folie einzuschrumpfen und das Bündel dann als Tray zu versenden. Das geht nicht, denn ein Tray ist ja gerade diese Unterlage (siehe Übersetzung für Tray - Tablett, Schale, Einsatz, Ablage...), welches dann mit Folie umhüllt wird.

Woraus diese Unterlage (also das Tray) nun besteht, ist gefahrgutrechtlich egal. Pappe, Holz, Metall, ... solange sicher für die Innenverpackungen und das Füllgut. Eine Europalette mit Ware + Folie kann man nennen, wie man will, aber ein Versand als Tray nach 3.4 ADR geht aufgrund des Bruttogewichts >20 kg nicht.


Wir bekommen von einem Lieferanten Spraydosen in Folie eingeschrumpft ohne einen "Untersetzer"-

Ich habe nun den Lieferanten dazu um eine Stellungnahme gebeten.

Hier die Antwort:

Antwort auf
Die Verpackung unserer Sprühlacke in mit LQ-Label gekennzeichneter Schrumpffolie basiert auf der folgenden Bestimmung (Quelle im Anhang) für UN1950 Druckgaspackungen:

"Special packing provision specific to RID and ADR
RR6 For UN 1950 in the case of carriage by full load, metal articles may also be packed as follows: The articles shall be grouped together in units on trays and held in position with an appropriate plastics cover; these units shall be stacked and suitably secured on pallets."

In der Produktion wird aus der Kunststofffolie zuerst ein Untersatz geformt und dieser wird dann seitlich und von oben um die Dosen herum eingeschrumpft, wodurch die RR6-Anforderungen erfüllt werden. Diese werden beim Packen auf Paletten mit Folie fest umwickelt und gesichert, es werden aber auch andere Sicherungsmethoden wie Umreifungsband benutzt.

Unsere Fabrik steht unter der Aufsicht der ******** Chemiebehörde, die einmal pro Jahr eine allumfassende Kontrolle bzgl. der Chemiegesetzesbestimmungen durchführt. Diese Kontrolle schließt auch die Verpackungen mit ein und es gab hier bisher keinerlei Beanstandungen.


Es wird also nicht einfach nur in Folie geschrumpft, sondern in einem ersten Arbeitsschritt wird aus dem Folienmaterial ein Untersatz (Tray) geformt.

Wie ist eure Meinung dazu?

Re: Limited Quantity Schumpfhaube als Aussenverpackung [Re: moerser] #33525 16.09.2022 10:46
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Claudi Offline
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Zuerst: meine Meinung zu "wir stehen unter Aufsicht von X" oder "wir sind zertifiziert nach Y" als Argument, dass alles richtig sein muss, sind Unsinn. Ich höre das immer wieder mal, obwohl Dinge objektiv und eindeutig falsch gemacht werden. Ich war auch schon bei Zertifizierungsaudits dabei und je nach Vorkenntnis des Auditors wird GG sehr kurz abgehandelt (GB?, Pflichtenübertragung?, Schulungen?, fertig).
Wenn die Kontrollperson keine tiefergehenden Kenntnisse hat (und Chemiegesetzgebung ist komplex, da kann kaum jemand alles in der Tiefe kennen) oder diese Feinheiten nicht (er)kennt, dann wird sowas auch nicht beanstandet.
Sowas ist einfach kein Persilschein, aber viele Firmen glauben das - und dann hat man es als Berater bzw. GB eines Dritten noch schwerer, klarzumachen, dass hier etwas nicht passt.
Egal ob große oder kleine Firma, QM, UM, Zertifikate, tolle Namen - das sind alles Menschen und es kann trotzdem was falsch laufen. Niemand weiß alles, aber wenn man was findet, wäre es schön, wenn man sich nicht hinter das Zertifikat zurückzieht sondern Hinweise annimmt und etwas verbessert.

Wieso man sich auf die RR6 bezieht, ist mir nicht ganz klar, denn:

"Gegenstände aus Metall der UN-Nummer 1950 dürfen bei der Beförderung als geschlossene Ladung auch wie folgt verpackt werden:..."

1.2 ADR Geschlossene Ladung: Jede Ladung, die von einem einzigen Absender kommt, dem der ausschließliche Gebrauch eines Fahrzeuges,... vorbehalten ist, wobei alle Ladevorgänge nach den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers durchgeführt werden.

Das wären logistisch gesehen FCL/ Komplettladungen - ob das hier anwendbar ist?

Aber ob man über 3.4 oder RR6 geht - Tray bleibt Tray. Der "Untersetzer" muss freilich nicht aus Pappe sein. Man könnte auch was nur aus Kunststoff bauen, ggf. unten verstärkt als "Untersetzer" und dann wird Folie hochgezogen zum umschließen.

@moerser: schau dir die Einheiten mal an - ist der untere Teil irgendwie verstärkt? Ich glaube nicht (weiß es aber nicht). Was der Hersteller beschreibt ist eher: wir haben unten Folie, dann kommen die Dosen drauf, dann ziehen wir die Folie hoch, machen zu, fertig.
Das ist in meinen Augen kein Tray. Es fehlt die "Unterlage", auf der die Spraydosen stehen.
Dass sie dann Umverpackungen bilden, ist schön, hat aber auch nichts mit dem Tray und der fehlenden Unterlage zu tun.

Im Zweifel kann man mal, ohne Nennung von Roß und Reiter, das GG-Referat unseres BMVD anfragen, wie deren Sichtweise ist.

Re: Limited Quantity Schumpfhaube als Aussenverpackung [Re: moerser] #33529 16.09.2022 12:31
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Hallo, moerser,
so ganz sehe ich diese Interpretation der RR6 nicht. Dort wird eindeutig von zwei verschiedenen Gegenständen gesprochen, dem tray (Schale finde ich auch gut) und der Kunststoffhülle. Nun ist es natürlich möglich, daß aus einem Material beides geformt wird, jedoch bezweifle ich, daß das Folienmaterial, gleich wie dick, die Schutzeigenschaft (vor allem Biegefestigkeit und Nässeschutz, die Umschrumpfung läßt oft an der Unterseite Lücken!) hat, die der Sinn der Schale ist.
Die "geschlossene Ladung", wie schon gesagt, ist hier der stärkere Knackpunkt. Für die Erstverteilung zum Zwischenlager könnte das gehen; aber wenn dann umkonfektioniert wird zu den Verkaufsstellen ist diese Bedingung eindeutig nicht mehr erfüllt und damit diese Verpackung nicht mehr zulässig, denke ich.
Behördliche Aufsicht: solange diese Aufsicht sich auf das Abhaken von Checklisten beschränkt ist sie für dieses Detail nicht relevant; dazu müßte schon die zuständige Fachstelle (BAM) eine Aussage zu dieser konkreten Verpackung tätigen.
Gruß
M.A.T.

Re: Limited Quantity Schumpfhaube als Aussenverpackung [Re: M.A.T.] #33540 19.09.2022 11:15
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Hallo, moerser,
so ganz sehe ich diese Interpretation der RR6 nicht. Dort wird eindeutig von zwei verschiedenen Gegenständen gesprochen, dem tray (Schale finde ich auch gut) und der Kunststoffhülle. Nun ist es natürlich möglich, daß aus einem Material beides geformt wird, jedoch bezweifle ich, daß das Folienmaterial, gleich wie dick, die Schutzeigenschaft (vor allem Biegefestigkeit und Nässeschutz, die Umschrumpfung läßt oft an der Unterseite Lücken!) hat, die der Sinn der Schale ist.


Eine besondere Verstärkung der Folie auf der Unterseite kann ich jetzt nicht erkennen, aber Löcher an der Unterseite gibt es definitiv keine.

Es scheint schon so zu sein, dass die Spraydosen erst auf der Folie Abgesetzt wird und das das six-pack mit der Folie umwickelt wird.
Löcher treten, wenn überhaupt auf den Schmalseiten auf.

Vom Nässeschutz und auch der Biegefestigkeit sehe ich keinen Nachteil gegenüber einem Pappschälchen.



Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Die "geschlossene Ladung", wie schon gesagt, ist hier der stärkere Knackpunkt. Für die Erstverteilung zum Zwischenlager könnte das gehen; aber wenn dann umkonfektioniert wird zu den Verkaufsstellen ist diese Bedingung eindeutig nicht mehr erfüllt und damit diese Verpackung nicht mehr zulässig, denke ich.
Behördliche Aufsicht: solange diese Aufsicht sich auf das Abhaken von Checklisten beschränkt ist sie für dieses Detail nicht relevant; dazu müßte schon die zuständige Fachstelle (BAM) eine Aussage zu dieser konkreten Verpackung tätigen.
Gruß
M.A.T.


Warum sollte die Bedingung für den Weitertransport nicht erfüllt sein?
Wir versenden in die Märkte nur Komplettladungen ab den Zentrallägern.
Und geschlossene Ladung muss ja nicht heißen, das nur Spraydosen auf dem Fahrzeug sein dürfen.

Re: Limited Quantity Schumpfhaube als Aussenverpackung [Re: moerser] #33541 19.09.2022 11:22
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Wenn die Definition der geschlossenen Ladung weiter eingehalten wird wär diese Bedingung erfüllt, das sähe ich dann auch so.
Die Herstellung einer Schale durch die Umschrumpfung jedoch paßt einfach nicht aus meiner Sicht: daß die Schale Festigkeit hat auch wenn die Umschrumpfung nicht hält.

Re: Limited Quantity Schumpfhaube als Aussenverpackung [Re: M.A.T.] #33542 19.09.2022 11:57
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Inhaltlich gibt die RR6 aber doch auch nichts her, was sich nicht auch aus dem ADR 3.4.3 ableiten lässt?

Antwort auf
Gegenstände aus Metall der UN-Nummer 2037 dürfen bei der Beförderung als geschlossene Ladung auch wie folgt verpackt werden:
Die Gegenstände müssen auf Trays zu Einheiten zusammengestellt werden und mit einer geeigneten Kunststoffhülle in der richtigen Lage gehalten werden; diese Einheiten müssen auf Paletten in geeigneter Weise gestapelt und gesichert sein.


Antwort auf
ADR 3.4.3 sind Trays in Dehn- oder Schrumpffolie, die den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 entsprechen, als Außenverpackungen für Gegenstände oder Innenverpackungen mit gefährlichen Gütern, die nach den Vorschriften dieses Kapitels befördert werden, zulässig.

Re: Limited Quantity Schumpfhaube als Aussenverpackung [Re: moerser] #33588 24.09.2022 17:44
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Claudi Offline
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Richtig, in RR6 ist das Tray auch nicht anders beschrieben als in 3.4 und ich bleibe dabei: es muss eine Unterlage, einen Boden geben, der mit Folie umwickelt, umstretcht, umschrumpft etc. wird. Das fehlt hier, egal ob man sich, fälschlicherweise, auf RR6 bezieht (da geschlossene Ladung fragwürdig) oder 3.4.

Re: Limited Quantity Schumpfhaube als Aussenverpackung [Re: Claudi] #33603 26.09.2022 11:17
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RR6 ist für den Regelversand. Wenn die Begrenzungen nach 3.4 ADR (LQ) zur Anwendung kommen, dann ist RR6 nicht anwendbar.

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