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Transport leerer Co2 Flaschen #27847 27.11.2019 15:28
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Dom Offline OP
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Hallo Zusammen,

seit kurzem darf ich bei uns im Unternehmen das Thema Gefahrgut bearbeiten. Dabei entstehen immer mal wieder Fragen wozu mir die Vorgaben ADR nicht schlüssig erscheinen. Ich werde mich also in Zukunft wohl öfter hier blicken lassen wink
Wir haben CO2 Flaschen einmal für die Löschanlage und einmal für Getränkespender (BIOGON). Wie müssen denn die leeren CO2 Flaschen abtransportiert werden?
Gem. 1.1.3.5 sind ungereinigte, leere Verpackungen unter Einhaltung geeigneter Maßnahmen (welche das auch immer sind) befreit. Nach 1.1.3.6 BK4 könnte man es doch auch transportieren mit entsprechenden Erleichterungen.
Aber auch Feistellung nach 1.1.3.2 c) könnte gehen, da die genannten Vorraussetzungen gegeben sind. Oder ist das alles zu kompliziert gedacht? Schließlich wird der Lieferant der die Flachen abholt evtl. auch volle Flaschn für andere Unternehmen an Bord haben!? Dennoch muss ich ja dessen korrekten Transport beurteilen können. Vielen Dank schon mal für eure Unterstützung.

Re: Transport leerer Co2 Flaschen [Re: Dom] #27852 27.11.2019 17:05
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Jacob Madsen Offline
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Hallo Dom,

die Varianten BK 4 aus 1.1.3.6 ADR und 1.1.3.2c ADR (wenn die Bedingungen erfüllt sind) erscheinen mir am plausibelsten.
1.1.3.5 halte ich nicht für zutreffend, da die Gaszylinder in den seltensten Fällen vollständig leer sind und nicht sein müssen.


schöne Grüße aus dem Norden

Jacob Madsen

**********

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Re: Transport leerer Co2 Flaschen [Re: Jacob Madsen] #27855 27.11.2019 17:35
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aw_ Offline
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Moin,
1.1.3.2 c) entfällt auch, da verflüssigte Gase ausgenommen sind. UN1013 hat Klassifizierungscode 2A (Verflüssigtes Gas), da hilft es auch nichts, das es aufgrund des geringen Drucks evtl. gasförmig ist.

Re: Transport leerer Co2 Flaschen [Re: aw_] #27869 29.11.2019 09:40
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DJSMP Offline
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Hallo Dom,

ich darf noch daran erinnern, dass euer Unternehmen für den Rücktransport der leeren Gasflaschen die Verpacker- und Verladerpflichten hat und je nach Eintrag im Beförderungspapier auch noch Absender bzw. Auftraggeber des Absenders ist.

Re: Transport leerer Co2 Flaschen [Re: DJSMP] #27874 29.11.2019 13:09
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Dom Offline OP
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Hallo Zusammen,

vielen Dank für eure Hinweise. Damit bin ich ein gutes Stück weiter.

Schon mal ein schönes Wochenende.

Gruß Dom

Re: Transport leerer Co2 Flaschen [Re: Dom] #28193 29.01.2020 11:57
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greenstreet Offline
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Hallo zusammen,

gerne möchte ich mich auf dieses Thema aufsatteln und zwar konkret in Verbindung mit gefahrgutrechtlichen Pflichten (hier: Absender-/Verladerpflichten) bei der betrieblichen Nutzung von Kohlensäure-Wasserspendern mit CO2-Flaschen (6kg).
Solche Wasserspender finden sich oft in Verwaltungsgebäuden und werden gemietet (inkl. Wartungsvertrag). So werden auch (bedarfsweise) die CO2-Flaschen getauscht, also neue geliefert und dabei die leere(n) mitgenommen. Teilweise kann der Flaschen-Tausch auch vollständig über das beauftrage Unternehmen verlaufen, teilw. werden die Flaschen am Spender selbst getauscht.

Gemäß der gefahrgutrechtlichen Vorgaben gilt dann m. E, für den Betreiber des Wasserspenders im Zusammenhang mit CO2-Flaschen-Tausch:

  • GGVSEB § 2 1. und 3. (Definitionen Absender und Verlader), § 21 (Pflichten Verlader) und § 29(1) (Pflichten zur Beladung und Handhabung gem. ADR 7.5)
  • ADR 7.5: konkrete Pflichten zur Beladung und Handhabung
  • RSEB: Erläuterungen zu Abschnitt 7.5.1 des ADR (Anwendung von Stichproben zur Kontrolle)
  • ADR: Sondervorschrift 653 ( --> trifft hier nicht zu)


Also u.a. nachweislich ADR-qualifiziertes "Büro-Personal", dokumentierte Stichprobenkontrolle gem. RSEB beim Tausch, etc...

Schätze ich das soweit korrekt ein oder übersehe ich hier eine erleichternde Sonderregelung? Das würde ja jede Kneipe mit Zapfanlage ebenso betreffen.

Vorab danke für Eure Einschätzungen!

Viele Grüße

Re: Transport leerer Co2 Flaschen [Re: greenstreet] #28194 29.01.2020 12:24
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Gerald Offline
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Hallo,
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Nutzung von Kohlensäure-Wasserspendern mit CO2-Flaschen (6kg).


Beziehen sich die 6kg auf das Wasser oder die CO2-Flaschen? Wenn sie sich nicht auf die CO2-Flaschen beziehen, dann hatten wir das Thema CO2-Flaschen schon mal.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Transport leerer Co2 Flaschen [Re: Gerald] #28196 29.01.2020 13:13
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greenstreet Offline
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Es handelt sich um Gasflaschen mit 5 bzw. 6 kg Füllmenge CO2. Die Wasserspender sind an die TW-Leitung angeschlossen.

Re: Transport leerer Co2 Flaschen [Re: greenstreet] #28199 29.01.2020 14:23
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Gerald Offline
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Hallo,
Antwort auf
Solche Wasserspender finden sich oft in Verwaltungsgebäuden und werden gemietet (inkl. Wartungsvertrag).


Damit sind die Pflichten bei dem der die Flaschen austauscht, muss natürlich so im Wartungsvertrag stehen. Ihr seit auch kein Absender bzw. Verlader, maximal Empfänger. Klar wäre es optimal, wenn in der Firma eine "Verantwortliche Person" nach §9 Absatz 2 OWiG bestellt ist und nach Kapitel 1.3 unterwiesen wäre.

Bei der Beförderung selbst könnte man Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkte) nutzen, da UN 1013 Beförderungskategorie 3 ist.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Transport leerer Co2 Flaschen [Re: Gerald] #28201 29.01.2020 14:59
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Claudi Offline
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Absender ist man i.d.R. nicht, sondern Auftraggeber des Absenders. Das "Fahrzeug" (also auch den Beförderer) beauftragt nämlich der Anbieter dieses Rundum-Servicepakets. Man müsste also dem Getränkesprudel-Anbieter mitteilen, dass er bitte x leere ungereinigte Gasflaschen abzuholen hat (formell, praktisch sollte dem klar sein, dass es sich um Gefahrgut handelt).

Verlader und Entlader ist das tauschende Unternehmen, also der Arbeitgeber des Servicemenschen, der die Flaschen tauscht und aus dem Büro in sein Auto trägt.

Theoretisch ist man noch Empfänger, falls es nicht sogar so ist, dass sich die Getränkesprudelfirma de facto selbst beliefert, weil sie ihre eigenen Automaten befüllt/ beliefert.

Leere Gasflaschen fallen hier in Beförderungskategorie 4, unbegrenzt <1000 Punkte, aber da man als Nutzer der Automaten kein Verlader ist, hat man mit der Fahrzeugkontrolle nichts zu tun.

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