Freistellung bei Solarspeicher
#28748
22.04.2020 09:44
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Schotti
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Hallo zusammen, bei meinen Recherchen bin ich auf das Forum gestoßen und hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt.  Das Startup in dem ich arbeite, will demnächst ein Gerät mit Solarversorgung auf den Markt bringen. Das Speichersystem besteht dabei aus einem LiFePO4 (12,8V / ca. 16Ah / ca. 2kg). Dieses soll komplett montiert(Akku bereits an Solarpanel montiert) per Landverkehr zum Kunden gebracht und dort fest installiert werden. Fahrer und Installateur sind die gleiche Person. Pro Transport werden maximal 5 solche Einheiten transportiert. Trifft in diesem Fall der Absatz 1.1.3.1 ADR zu? Vielen Dank schonmal für eure Hilfe. 
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Re: Freistellung bei Solarspeicher
[Re: Schotti]
#28751
22.04.2020 13:55
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ralfgrahneis19
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Hallo Schotti,
die 1.1.3.1 trifft in diesem Fall leider nicht zu. Es kann auch die SV188 nicht angewendet werden, da der von dir beschriebene "Speicher" eine Kapazität von ca. 205 Wh hat. Somit kann "nur" unter UN3481 als "begrenzte Menge" (1000-Punkte-Regelung) befördert werden. Also Packstück mit Klasse 9A-Aufkleber versehen, Bef.Papier erstellen, Fahrer/Monteur "unterweisen (Kein ADR-Schein erforderlich!), Fahrzeugausrüstung 2kg Feuerlöschen etc.
Sollte es sich um "Prototypen" handeln, (max. 100 Zellen/Batterien) könntest du noch unter SV310 befördern, falls nicht, bleibt nur der o.g. "Weg". Und ganz wichtig: Die Speichereinheit / Akku, benötigt den UN38.3-Test, ansonsten darf überhaupt nicht befördert werden.
Gruß Ralf
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Re: Freistellung bei Solarspeicher
[Re: Schotti]
#28752
22.04.2020 14:18
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aw_
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Moin, 1.1.3.1. c) ist nicht ganz abwegig, da der Installateur das Gerät zum installieren benötigt, also seinen Job zu machen. Der Transport steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Tätigkeit. Wenn eine Installation nicht nötig wäre sondern nur ein abliefern, dann wäre es eine Versorgnungsfahrt und 1.1.3.1 c) nicht anwendbar. gruss..aw
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Re: Freistellung bei Solarspeicher
[Re: aw_]
#28753
22.04.2020 14:44
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ralfgrahneis19
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Moin aw_,
ja, das ist ein berechtigter Ansatz, habe ich so noch gar nicht gesehen.
Also wäre das das selbe, wenn ich in einer Reinigungsfirma arbeiten würde und ein Gas "mitführe" das ich z.B. zum Desinfizieren einer Maschine benötige?
Gruß Ralf
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Re: Freistellung bei Solarspeicher
[Re: ralfgrahneis19]
#28754
22.04.2020 14:46
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Nico
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Hallo Schotti,
die 1.1.3.1 trifft in diesem Fall leider nicht zu. Es kann auch die SV188 nicht angewendet werden, da der von dir beschriebene "Speicher" eine Kapazität von ca. 205 Wh hat. Somit kann "nur" unter UN3481 als "begrenzte Menge" (1000-Punkte-Regelung) befördert werden. Also Packstück mit Klasse 9A-Aufkleber versehen, Bef.Papier erstellen, Fahrer/Monteur "unterweisen (Kein ADR-Schein erforderlich!), Fahrzeugausrüstung 2kg Feuerlöschen etc.
Sollte es sich um "Prototypen" handeln, (max. 100 Zellen/Batterien) könntest du noch unter SV310 befördern, falls nicht, bleibt nur der o.g. "Weg". Und ganz wichtig: Die Speichereinheit / Akku, benötigt den UN38.3-Test, ansonsten darf überhaupt nicht befördert werden.
Gruß Ralf Hallo Ralf, begrenzte Menge und 1000 Punkte Regelung sind aber unterschiedliche Paar Schuhe. Begrenzte Menge (ADR 3.4) gibt es nicht für UN3481. Bezüglich UN Test für Prototypen oder kleine Produktionsserhen siehe SV 310: " Die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder für Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden und gemäss Verpackungsanwei- sung P 910 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. Verpackungsanweisung LP 905 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt sind......" Wenn die SV nicht Anwendung findet muss natürlich der Test positiv absolviert werden vor der Beförderung. lg Nico
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
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Re: Freistellung bei Solarspeicher
[Re: Nico]
#28755
22.04.2020 15:06
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ralfgrahneis19
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Hallo Nico, klar, danke, bezieht sich auf die 1000 Punkte, begrenzte Menge steht ja E0.  Gruß Ralf
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Re: Freistellung bei Solarspeicher
[Re: ralfgrahneis19]
#28756
22.04.2020 15:11
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aw_
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Also wäre das das selbe, wenn ich in einer Reinigungsfirma arbeiten würde und ein Gas "mitführe" das ich z.B. zum Desinfizieren einer Maschine benötige? Das wäre der Klassiker warum es diese Regelung eigentlich gibt. Der Mitarbeiter kennt sein Reinigungsmittel oder Gas und weiss wie gefährlich das ist. Arbeitsicherheit und Unterweisung etc. wird hier vorausgesetzt. Beim Beispiel Solarspeicher wird das Gefahrgut eigentlich nicht direkt 'verbraucht' aber eine weitergehende Auslegung muss zum Selben Schluß führen. Bestärkt wird dieser Gedanke durch dieses Beispiel: Freistellung E-Rollergruss..aw
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Re: Freistellung bei Solarspeicher
[Re: aw_]
#28757
22.04.2020 15:43
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....danke an alle für die hilfreichen Beiträge, man lernt nie aus, ich schätze diese Forum sehr.....
Gruß Ralf
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Re: Freistellung bei Solarspeicher
[Re: aw_]
#28758
22.04.2020 15:52
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Skypainter
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Moin, 1.1.3.1. c) ist nicht ganz abwegig, da der Installateur das Gerät zum installieren benötigt, also seinen Job zu machen. Der Transport steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Tätigkeit. Wenn eine Installation nicht nötig wäre sondern nur ein abliefern, dann wäre es eine Versorgnungsfahrt und 1.1.3.1 c) nicht anwendbar. gruss..aw Sorry aw_ da muss ich aber mal einhaken. 1.1.3.1 c kann auf keinen Fall angewendet werden. Dies ist ganz eindeutig eine externe Versorgungsfahrt. Der Kunde wird mit den Solarspeichern versorgt, d.h. es ist eine externe Versorgungsfahrt. Er nimmt nämlich dieses Gefahrgut ab. Wenn der Installateur jetzt beim Kunden beim Installieren (zum Beispiel beim Hartlöten) einen Gasbrenner verwendet, dann fällt der Gasbrenner unter 1.1.3.1 c. Wenn er die Solarspeicher zur Ausübung seiner Tätigkeit brauchen würde, dann wäre sowohl die Anlieferung als auch der Rücktransport über die 1.1.3.1 gedeckt. Ich stelle mir gerade eine "grüne" Baustelle vor, zu der zur Stromversorgung während der Bautätigkeit ein solargespeister Container mit Lithiumbatterien zur Versorgung der Baustelle angeliefert wird. Ganz klar über 1.1.3.1 c gedeckt. Auch der Rücktransport ist dadurch gedeckt. Aber der Installateur braucht die Solarspeicher nicht zur Ausübung seiner Tätigkeit. Er kann auch ohne die Solarspeicher seiner ursprünglichen Tätigkeit nachgehen. Anderes Beispiel: Eine Firma braucht massenhaft Druckgase für die Fertigung. Also werden vom Hersteller sagen wir 2 Flaschenbündel angeliefert und die Menge fällt gerade noch unter die 1000 Punkte-Grenze. Der Lieferant schliesst als Dienstleistung diese Flaschenbündel auch an. Kann dann der Transport unter 1.1.3.1 durchgeführt werden? Ganz sicher nicht.
ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1 spez. Klasse 1 und 7 Strahlenschutzbeauftragter 25 Jahre Pyrotechniker 30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
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Re: Freistellung bei Solarspeicher
[Re: Skypainter]
#28764
23.04.2020 07:30
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aw_
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Moin Skypainter, Der kleine Unterschied hier ist allerdings, dass der Installateur den Speicher nicht abgibt, sondern ihn einbaut, was zu seiner Tätigkeit gehört. Das ist hier der Hauptzweck und weniger die Beförderung. Ohne das fachmännische Zutun wäre der Speicher nichts wert. Das ist eine andere Situation.
Ich gebe ja zu dass das ziemlich grenzwertig ist, aber im Zweifelsfall kann man auch seine GG-Behörde fragen wie das einzuschätzen wäre. Gruss..aw
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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