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Freistellung bei Solarspeicher #28748 22.04.2020 09:44
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Schotti Offline OP
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Hallo zusammen,

bei meinen Recherchen bin ich auf das Forum gestoßen und hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt. cool

Das Startup in dem ich arbeite, will demnächst ein Gerät mit Solarversorgung auf den Markt bringen. Das Speichersystem besteht dabei aus einem LiFePO4 (12,8V / ca. 16Ah / ca. 2kg).
Dieses soll komplett montiert(Akku bereits an Solarpanel montiert) per Landverkehr zum Kunden gebracht und dort fest installiert werden. Fahrer und Installateur sind die gleiche Person.
Pro Transport werden maximal 5 solche Einheiten transportiert.
Trifft in diesem Fall der Absatz 1.1.3.1 ADR zu?

Vielen Dank schonmal für eure Hilfe. smile

Re: Freistellung bei Solarspeicher [Re: Schotti] #28751 22.04.2020 13:55
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ralfgrahneis19 Offline
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Hallo Schotti,

die 1.1.3.1 trifft in diesem Fall leider nicht zu. Es kann auch die SV188 nicht angewendet werden, da der von dir beschriebene "Speicher" eine Kapazität von ca. 205 Wh hat. Somit kann "nur" unter UN3481 als "begrenzte Menge" (1000-Punkte-Regelung) befördert werden. Also Packstück mit Klasse 9A-Aufkleber versehen, Bef.Papier erstellen, Fahrer/Monteur "unterweisen (Kein ADR-Schein erforderlich!), Fahrzeugausrüstung 2kg Feuerlöschen etc.

Sollte es sich um "Prototypen" handeln, (max. 100 Zellen/Batterien) könntest du noch unter SV310 befördern, falls nicht, bleibt nur der o.g. "Weg". Und ganz wichtig: Die Speichereinheit / Akku, benötigt den UN38.3-Test, ansonsten darf überhaupt nicht befördert werden.

Gruß
Ralf

Re: Freistellung bei Solarspeicher [Re: Schotti] #28752 22.04.2020 14:18
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aw_ Offline
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Moin,
1.1.3.1. c) ist nicht ganz abwegig, da der Installateur das Gerät zum installieren benötigt, also seinen Job zu machen. Der Transport steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Tätigkeit.
Wenn eine Installation nicht nötig wäre sondern nur ein abliefern, dann wäre es eine Versorgnungsfahrt und 1.1.3.1 c) nicht anwendbar.
gruss..aw

Re: Freistellung bei Solarspeicher [Re: aw_] #28753 22.04.2020 14:44
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ralfgrahneis19 Offline
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Moin aw_,

ja, das ist ein berechtigter Ansatz, habe ich so noch gar nicht gesehen.

Also wäre das das selbe, wenn ich in einer Reinigungsfirma arbeiten würde und ein Gas "mitführe" das ich z.B. zum Desinfizieren einer Maschine benötige?

Gruß
Ralf

Re: Freistellung bei Solarspeicher [Re: ralfgrahneis19] #28754 22.04.2020 14:46
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Nico Offline
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Ursprünglich geschrieben von: ralfgrahneis19
Hallo Schotti,

die 1.1.3.1 trifft in diesem Fall leider nicht zu. Es kann auch die SV188 nicht angewendet werden, da der von dir beschriebene "Speicher" eine Kapazität von ca. 205 Wh hat. Somit kann "nur" unter UN3481 als "begrenzte Menge" (1000-Punkte-Regelung) befördert werden. Also Packstück mit Klasse 9A-Aufkleber versehen, Bef.Papier erstellen, Fahrer/Monteur "unterweisen (Kein ADR-Schein erforderlich!), Fahrzeugausrüstung 2kg Feuerlöschen etc.

Sollte es sich um "Prototypen" handeln, (max. 100 Zellen/Batterien) könntest du noch unter SV310 befördern, falls nicht, bleibt nur der o.g. "Weg". Und ganz wichtig: Die Speichereinheit / Akku, benötigt den UN38.3-Test, ansonsten darf überhaupt nicht befördert werden.

Gruß
Ralf


Hallo Ralf,

begrenzte Menge und 1000 Punkte Regelung sind aber unterschiedliche Paar Schuhe. Begrenzte Menge (ADR 3.4) gibt es nicht für UN3481.
Bezüglich UN Test für Prototypen oder kleine Produktionsserhen siehe SV 310: "Die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder für Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden und gemäss Verpackungsanwei- sung P 910 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. Verpackungsanweisung LP 905 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt sind......"
Wenn die SV nicht Anwendung findet muss natürlich der Test positiv absolviert werden vor der Beförderung.

lg
Nico


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Freistellung bei Solarspeicher [Re: Nico] #28755 22.04.2020 15:06
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ralfgrahneis19 Offline
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Hallo Nico,

klar, danke, bezieht sich auf die 1000 Punkte, begrenzte Menge steht ja E0. wink

Gruß
Ralf

Re: Freistellung bei Solarspeicher [Re: ralfgrahneis19] #28756 22.04.2020 15:11
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aw_ Offline
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Ursprünglich geschrieben von: ralfgrahneis19
Also wäre das das selbe, wenn ich in einer Reinigungsfirma arbeiten würde und ein Gas "mitführe" das ich z.B. zum Desinfizieren einer Maschine benötige?

Das wäre der Klassiker warum es diese Regelung eigentlich gibt. Der Mitarbeiter kennt sein Reinigungsmittel oder Gas und weiss wie gefährlich das ist. Arbeitsicherheit und Unterweisung etc. wird hier vorausgesetzt.
Beim Beispiel Solarspeicher wird das Gefahrgut eigentlich nicht direkt 'verbraucht' aber eine weitergehende Auslegung muss zum Selben Schluß führen. Bestärkt wird dieser Gedanke durch dieses Beispiel:
Freistellung E-Roller
gruss..aw

Re: Freistellung bei Solarspeicher [Re: aw_] #28757 22.04.2020 15:43
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ralfgrahneis19 Offline
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....danke an alle für die hilfreichen Beiträge, man lernt nie aus, ich schätze diese Forum sehr.....

Gruß
Ralf

Re: Freistellung bei Solarspeicher [Re: aw_] #28758 22.04.2020 15:52
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Skypainter Offline
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Ursprünglich geschrieben von: aw_
Moin,
1.1.3.1. c) ist nicht ganz abwegig, da der Installateur das Gerät zum installieren benötigt, also seinen Job zu machen. Der Transport steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Tätigkeit.
Wenn eine Installation nicht nötig wäre sondern nur ein abliefern, dann wäre es eine Versorgnungsfahrt und 1.1.3.1 c) nicht anwendbar.
gruss..aw


Sorry aw_
da muss ich aber mal einhaken. 1.1.3.1 c kann auf keinen Fall angewendet werden. Dies ist ganz eindeutig eine externe Versorgungsfahrt. Der Kunde wird mit den Solarspeichern versorgt, d.h. es ist eine externe Versorgungsfahrt. Er nimmt nämlich dieses Gefahrgut ab. Wenn der Installateur jetzt beim Kunden beim Installieren (zum Beispiel beim Hartlöten) einen Gasbrenner verwendet, dann fällt der Gasbrenner unter 1.1.3.1 c. Wenn er die Solarspeicher zur Ausübung seiner Tätigkeit brauchen würde, dann wäre sowohl die Anlieferung als auch der Rücktransport über die 1.1.3.1 gedeckt. Ich stelle mir gerade eine "grüne" Baustelle vor, zu der zur Stromversorgung während der Bautätigkeit ein solargespeister Container mit Lithiumbatterien zur Versorgung der Baustelle angeliefert wird. Ganz klar über 1.1.3.1 c gedeckt. Auch der Rücktransport ist dadurch gedeckt. Aber der Installateur braucht die Solarspeicher nicht zur Ausübung seiner Tätigkeit. Er kann auch ohne die Solarspeicher seiner ursprünglichen Tätigkeit nachgehen.
Anderes Beispiel: Eine Firma braucht massenhaft Druckgase für die Fertigung. Also werden vom Hersteller sagen wir 2 Flaschenbündel angeliefert und die Menge fällt gerade noch unter die 1000 Punkte-Grenze. Der Lieferant schliesst als Dienstleistung diese Flaschenbündel auch an. Kann dann der Transport unter 1.1.3.1 durchgeführt werden? Ganz sicher nicht.


ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1
spez. Klasse 1 und 7
Strahlenschutzbeauftragter
25 Jahre Pyrotechniker
30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Re: Freistellung bei Solarspeicher [Re: Skypainter] #28764 23.04.2020 07:30
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aw_ Offline
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Moin Skypainter,
Der kleine Unterschied hier ist allerdings, dass der Installateur den Speicher nicht abgibt, sondern ihn einbaut, was zu seiner Tätigkeit gehört.
Das ist hier der Hauptzweck und weniger die Beförderung. Ohne das fachmännische Zutun wäre der Speicher nichts wert. Das ist eine andere Situation.

Ich gebe ja zu dass das ziemlich grenzwertig ist, aber im Zweifelsfall kann man auch seine GG-Behörde fragen wie das einzuschätzen wäre.
Gruss..aw

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