Hallo Kodyjack,
ich habe zur Sicherheit der Auslegeung der Überwachungsbehörden noch einmal angefragt,
Das mag ja z.b. für HAMBURG gelten, muss aber
nicht in den anderen Bundesländern so sein. Denn die RSEB, in welcher in Anlage 7 der
Buß- und Verwarnungsgeldkatalog steht,
ist Ländersache. Und ich kenne Bundesländer, die legen diesen sehr unterschiedlich, vor allen im Bezug der Höhe, aus!
wie die Eintragung bei Flüssigen Stoffen im Beförderungsdokument stehen müssen, wenn die 1.1.3.6 bewusst nicht angewendet werden soll.
Wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6
nicht genutzt wird, dann gebe ich Dir bedingt Recht, denn bei der Beförderung von Gasen z.b. in Tankfahrzeugen steht auf der Tanktafel das Gewicht in Kg, aber es müssen bei der Menge
-LITER- eingehalten werden, denn hier kommt es auf die Dichte an. Auf der Tanktafel geht es in erster Linie um das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges.
Zum Beispiel steht bei UN 1978 Propan 10 552 kg, was in Liter 20.690 l sind, bei UN 1011 Butan 11260 kg, was in Liter 19.414 l sind, und das Zählwerk arbeitet nun mal in Liter, nach der sogenannten „Liter-15°“ - Basis !!!
Aber wenn Unterabschnitt 1.1.3.6 genutzt werden soll, dann ist bei Flüssigkeiten die Mengenangabe in Liter, steht in Absatz 5.4.1.1.1 f) Bemerkung 1 bzw. in Absatz 1.1.3.6.3 am Ende der Tabelle.