Hallo Duncan,
es gibt verschiedene Möglichkeiten, je nachdem ob Du den Kanister als "Einzelverpackung" verwendest (dann wäre der Karton eine "Umverpackung"), oder ob Du beides zusammen als "zusammengesetzte Verpackung" verwendest (dann wäre der Kanister die "Innenverpackung" und der Karton die "Außenverpackung"):
1. Bei Einzelverpackung + Umverpackung müssen beide Verpackungen alle gefahrgutrechtlichen Kennzeichen und Gefahrzettel tragen.
2. Bei einer zusammengesetzten Verpackung muss nur die Außenverpackung die gefahrgutrechtlichen Kennzeichen und Gefahrzettel tragen.
Im ersten Fall wäre die Einzelverpackung das Versandstück, im zweiten Fall die zusammengesetzte Verpackung. (Kennzeichnung nach 5.2.1.1 ADR, Ausrichtungspfeile nach 5.2.1.10 ADR, Bezettelung nach 5.2.2.1 ADR)
Im ersten Fall wäre die Umverpackung nach 5.1.2 ADR zu Kennzeichnen.
Umgekehrt gibt es im Fall der Umverpackung die Möglichkeit, dass man die Umverpackung nicht nach Gefahrstoffrecht (CLP-Etikett) kennzeichnen muss. Dies trifft dann zu, wenn eine Verpackung
ausschließlich für den Transportvorgang verwendet wird. (Vgl. 5.4 der Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung der ECHA
https://echa.europa.eu/documents/10...pdf/89628d94-573a-4024-86cc-0b4052a74d65 )
Viele Grüße
Phil