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Re: Abfall oder Gefahrgut?? [Re: J. Holzapfel] #3101 08.09.2005 00:17
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A.Fischböck Offline
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Ich weiß nicht wie es bei Euch ist, in Österreich gibt es Ausnahmegenehmigungsbescheide, dass Verpackungen (somit auch Fässer) nicht UN baumustergeprüft sein müssen.Auch für Druckgaspackungen haben wir die Ausnahme, dass lose Schüttung erlaubt ist (und das kann ein offenes nicht un baumustergeprüftes Fass sein). Frag doch einmal Deinen Entsorger, ob da nicht auch so ein oder ähnlicher Bescheid existiert.
Mit dem Absender ist das auch wieder so eine Sache. Gem. Begriffsbestimmungen im ADR ist ein Absender wie folgt definiert: "das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung aufgrund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag"
Wenn ich zwischen den Zeilen lese und dem Entsorger einen "Entsorgungsauftrag" und keinen "Beförderungsauftrag" gebe, bin ich gem. Definition ADR nicht der Absender.Nicht entpflichtet bin ich aber von den Pflichten des Verladers und des Verpackers"
Also sicher ist sicher und UN baumustergeprüfte Verpackungen verlangen, diese aber auch auf die richtige Zulassung bzw. Ablaufdatum bei Kunststoffverpackungen kontrollieren.
Klar ist aber, wenn der Entsorger die UN baumustergeprüften Fässer zur Verfügung stellt, sind diese kaum kostenlos zu haben.
Wenn es eine Kennzeichnung UN 3175 gibt, ist es definitiv Gefahrgut, da gibt es nichts daran zu rütteln.
Gruß
Alfred

Re: Abfall oder Gefahrgut?? [Re: A.Fischböck] #3102 16.09.2005 11:32
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 719
TDamm Offline
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Registriert: Feb 2002
Beiträge: 719
Hallo Herr Holzapfel, Hallo Herr Fischböck,

aus meiner Erfahrung ist es nicht die Regel, das der Abfallerzeuger auch gleich der Versender = Absender nach dem ADR ist. Es kommt hier immer auf die einzelvertragliche Regelung an. In den mir bekannten Fällen wird der Abfall durch den Entsorger auf dem Firmengelände des Erzeugers aufgekauft. Somit geht vor Beförderungsbeginn im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetz der Abfall in das Eigentum des Entsorgers über. Somit wird dieser Betrieb zum Absender und Verpacker des Gutes. Aus diesem Grund stellen die Entsorgungsbetriebe ja auch die geeignete Verpackung. Problematisch wird dann auch das Beförderungspapier. Laut ADR kann ja der Abfallbegleitschein als Beförderungspapier genutzt werden, wenn er alle Angaben des ADR enthält. Folge, es muss der Abfallerzeuger und der Absender im Sinne des ADR angegeben werden. Da hat Herr Ritchie völlig recht wenn er sagt, bitte diese beiden Gebiete nicht vermischen.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
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