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Füllhöhe IBC #31518 17.09.2021 08:02
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Guten Morgen zusammen,

ich hänge etwas in meinem Verständnis zur Füllhöhe in einem IBC und 4.1.1.4 ADR. und bräuchte mal Eure Unterstützung.

Wir produzieren einen Reiniger mit einem Siedebereich von 120-170°C. Den wollen wir in einem 1000Ltr. Gebinde (IBC) verkaufen/transportieren. Das Produkt ist kein Gefahrgut.
Kann ich diesen IBC jetzt mit exakt 1000 Ltr. befüllen, was ja nicht das Randvoll-Volumen ist, oder muss ich 4.1.1.4 ADR berücksichtigen und darf bei diesem Reiniger den IBC nur mit 94%, also 940 Ltr. voll machen.

Danke schonmal im voraus.

Gruß
Thomas

Re: Füllhöhe IBC [Re: ADRlasse] #31521 17.09.2021 14:04
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DJSMP Offline
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Hallo,

wenn du kein Gefahrgut hast, dann schaust du auch nicht ins ADR. Somit ist 4.1.1.4 ADR nicht anzuwenden.

Selbstverständlich tust du gut daran, in IBC auch Nicht-Gefahrgut-Flüssigkeiten genügend Platz zum Ausdehnen zu geben.

Re: Füllhöhe IBC [Re: DJSMP] #31526 17.09.2021 20:48
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Hallo, darf ich eine klitzekleine Ergänzung sagen?
Die Grundlage für den "genügend Platz" des Kollegen DJSMP ist natürlich der gesunde physikalische Verstand. Einen Anhaltspunkt für den Fall, daß man die Stoffdaten nicht hat, gibt der Rückfallwert der GGVSEB (für europäische Klimate) von 85 % für Flüssigkeiten (§ 28 3.). Für TC im Seeverkehr (heißere Gebiete) gibt der IMDG-Code in 4.2.1.9 Vorgaben. Siehe auch BGI 857. Chemieladungen können Ausdehnungskoeffizienten haben, die ganz anders als bei Wasser sind.
Gruß und Gesundheit
M.A.T.

Re: Füllhöhe IBC [Re: M.A.T.] #31527 17.09.2021 21:59
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Gerald Offline
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Hallo M.A.T.
darf ich auch eine klitzekleine Ergänzung sagen?

Antwort auf
gibt der Rückfallwert der GGVSEB (für europäische Klimate) von 85 % für Flüssigkeiten (§ 28 3.)


Stimmt nicht ganz!

In der GGVSEB vom 26.02.2015 wurde im §28 Absatz 3 eine Änderung vorgenommen, dazu steht in der Bundesrat Drucksache 618/14 vom 15.12.14 - Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen - auf Seite 49 in der Begründung zu Nummer 25 (§28Nummern 3, 5und10):
"Die Änderung in Nummer 3 ist erforderlich, da der der Füllungsgrad maximal 85 Prozent betragen soll, wenn der Befüller diesen nicht angeben kann, es sei denn er kann einer Sondervorschrift entnommen werden."

Das hat damit zu tun, dass in der GGVSEB kein höherer maximaler Füllungsgrad angegeben sein kann, als im ADR in Kapitel 3.2 in Spalte 13 für die entsprechenden UN-Nummern, der Wert, welcher in den entsprechenden Sondervorschriften TU 1 bis TU 43 festlegt ist, das steht im ADR unter Abschnitt 4.3.5 (TU1-TU 43). Klar gibt es noch ein paar Ausnahmen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Füllhöhe IBC [Re: Gerald] #31528 18.09.2021 17:33
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Hallo, Gerald,
darum sagte ich ja "Rückfallwert"; wenn also kein spezifischerer für die Substanz festgelegt ist. Und da wir hier von Nichtgefahrgut sprechen und somit keiner der in der Vorschrift angegebenen greift, habe ich diese 85 % erwähnt.
Gruß
M.A.T.

Re: Füllhöhe IBC [Re: DJSMP] #31531 20.09.2021 09:06
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Danke für die Rückmeldung, auch allen anderen für ihre Unterstützung.

Letztendlich muss ich es ja doch entscheiden.
Da ich mit 1000 Ltr. in etwa 94% des Randvolumen des verwendeten IBCs erreiche, es sich nicht um Gefahrgut handelt, der Transport auf Kurzstrecke bei moderaten Außentemperaturen stattfindet, werden wir wohl mit der Befüllung mit 1000 Ltr. fortfahren.

VG
Thomas


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