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Überwachung / Kontrollfunktion als Gefahrgutbeauft #33011 30.07.2022 13:01
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Quarterback Offline OP
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Hallo zusammen,

Mich würde einmal interessieren, wie Ihr Euren Kontroll und Überwachungspflichten nachkommt?
Da ich relativ neu in der Materie bin, bin ich folgenden Weg gegangen.
Ich habe mir aus den jeweiligen Pflichten der beteiligten Personen nach GGVSEB in eine Excel übertragen und als Frage umformuliert.
D.h wenn ich an einem Standort bin, schaue ich mir die verschiedenen beteiligten Personen bei Ihrer Tätigkeit an und notiere das dann, ob das mit den jeweiligen Pflichten übereinstimmt oder nicht. Sollten Abweichungen auftreten, gehe ich mit der jeweiligen Person oder dem Personenkreis ins Gespräch und erläutere jener dann das Problem. Mit dem Hinweis der Pflichten und der möglichen Strafen nach RSEB.

Wie bewerkstelligt ihr das?
Oder geh ich einen völlig falschen Weg?

Beste Grüße und vielen Dank für Eure Unterstützung!


Fachkraft für Arbeitssicherheit (Fortgeschrittener)
Brandschutzbeauftragter (Fortgeschrittener)
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Re: Überwachung / Kontrollfunktion als Gefahrgutbeauft [Re: Quarterback] #33012 30.07.2022 13:19
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M.A.T. Offline
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Hallo, Quarterback,
die Frage kann man - so denke ich - am besten im konkreten Betrieb und im Zusammenhang mit den arbeitsplatzbezogenen Unterweisungen behandeln.
Ihren Ansatz finde ich gut, er entspricht ungefähr dem was Schünemann tabellarisch zusammengestellt hat.
Es hilft, wenn die Stichproben zufällig sind und von den Kollegen nicht als Überwachung, sondern als Hilfsangebot und Unterstützung wahrgenommen werden können.
Buchführung darüber ist notwendig.
In München gab es beim letzten G.E.T. eine Diskussion, wie oft denn "überwacht" werden soll. Dabei kam der Hinweis auf die RSEB-Angaben zur Qualitätssicherung. Man hört auch gelegentlich, daß bei sehr breitem GG-Vorkommen (also viele UNNR) vierteljährlich eine Mindest-Hausnummer für den Anfang wäre. Wenn dann alles ok ist auch weniger, bzw umgekehrt. Ich selbst halte anfangs monatlich für besser.

Ein Praxishinweis: wenn man mit den Kollegen vertraulich offen diskutiert, warum etwas so oder so gemacht wurde, kann das Hinweise auf betriebliche Abläufe geben, die kausal für Fehler oder Kosten sind. Zum Beispiel, daß die Verpacker nicht unbedingt eine Rückmeldung haben, ob es im Versand geänderte logistische Anforderungen gibt. Oder daß die billige Verpackung regelmäßig schon beim Verladen beschädigt wird. Oder daß teuerere X-Verpackungen benutzt werden obwohl Z ausreichend wäre (weil die zufällig im Regal vorne liegen). Oder daß die Klassifizierungsleute (bei Gütern, die in der Tab. nicht namentlich genannt sind) vom Vertrieb nicht genau informiert werden, ob Kunden eventuell mit geringerer Konzentration (entsprechend niederigerer VG) oder anderen Stoffen (wegen Abfallproblematik beispielsweise) zufriedener wären.

Zum Thema "Strafen" kann Zurückhaltung vorteilhaft sein. Wenn man als Arbeiter hört, was alles mit Strafe belegt ist, fördert das nicht die Motivation sondern eher eine Abwehrhaltung. Eher kann man auf die positive Wirkung, wenn alles läuft und bei Besuch von der Gewerbeaufsicht Kaffee getrunken wird, auf Betriebsklima und Ruhe bei der Arbeit verweisen. Hab ich mal so gehört...

Vielleicht auch interne Urkunden oder Belobigungen für die Personalakte, wenn 1 Jahr lang keine Behördenbeanstandungen reinkamen.

Viel Erfolg
M.A.T.

Re: Überwachung / Kontrollfunktion als Gefahrgutbeauft [Re: M.A.T.] #33013 01.08.2022 08:04
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Claudi Offline
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Aus Sicht einer externen GB:

Kann man pauschal nicht sagen. Ich mag den Begriff Überwachung auch nicht, weil der von vielen negativ wahrgenommen wird. Begehung/ Besuch/ Beratung/ Unterstützung! Der GB ist für die MA da, um ihnen zu helfen, alles richtig zu machen, Bußgelder zu vermeiden, Ärgernisse zu vermeiden, einfach damit alles möglichst reibungslos läuft.

Zur Orientierung, was ein Bereich tun muss, ws er tut und ob es Abweichungen gibt, ist das Vorgehen von dir @Quarterback vernünftig.

Als externe: wie oft ist halt auch eine Frage des Preises - was kann man anbieten, ohne dass jemand gleich vornüber fällt ob des Preises. Das findet sich aus Beratung/ Gespräch im Zusammenhang mit der Angebotsangabe. Bisher (17 Jahre) hat sich über die Häufigkeit und Art in meinem Umfeld noch keine Behörde beschwert.

Ein Heizölhändler hat 1-2 UN-Nummern, macht jeden Tag, jedes Jahr das gleiche und wenn sich nix ändern (Fisch&Baum wurde eingeführt, Thematik Additivanlagen geklärt, Angaben in den Bef.papieren), was soll man da mehr als 1-2 x im Jahr überwachen? Zumal man noch die "Eigenüberwachung" der Fahrer (Abfahrtskontrolle) und des Beförderers aufgrund seiner Ausrüstungspflicht hat.
Wie vielfälftig sind die Tätigkeiten, wie sehr ändert sich dort etwas (intern oder Vorschriften von außen), wie ist die Erfahrung/ Fehlerquote, erfahrene MA oder neue MA, ...

Beratung ist auch nicht nur das rumlaufen vor Ort sondern auch Unterstützung am Telefon/ per email bei Fragen um so auf die Einhaltung der Vorschriften hinzuwirken.

Bzgl. der "Strafen": mir ist sehr sehr wichtig, den Leuten, die keine beauftragten Personen sind, zu sagen, dass sie keine Bußgelder fürchten müssen, weil da ganz oft Sorge herrscht, "haftbar" zu sein. Strafrecht kann sein (ist aber selten), OWiG nein, das betrifft die "Chefs". Die bP müssen wissen, dass die verantwortlich sind, auch mit dem Portemonnaie, aber auch etwas dafür tun können/ müssen, ihr Portemonnaie zu schützen (und die weiße Weste im Gewerbezentralregister): oragnisieren, unterweisen, anweisen, dokumentieren.

Also bei der "Überwachung" nicht die Organisation, also Pflichtenübertragung/ bP vergessen (gibt es sie, sinnvoll, rechtssicher), ohne dieses Grundgerüst ist der ganze Rest wackelig.

Re: Überwachung / Kontrollfunktion als Gefahrgutbeauft [Re: Quarterback] #33022 01.08.2022 15:00
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Wolfgang Offline
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Hallo Quarterback,

Das Schutzziel der Gefahrgut-Vorschriften ist der sichere Transport gefährlicher Güter. Also muss ich mir Gedanken machen, ob meine Kontrollen als Gb ausreichen, um im Unternehmen möglichst nah an dieses Schutzziel zu kommen. Natürlich kann niemand grundsätzlich Unfälle mit Gefahrgut verhindern. Denn die besten Überwachungen als Gb nützen nichts, wenn ein Tankfzg. mit Benzin in eine Kurve fährt, bei der 30 km angebracht wären, der Fahrer aber 60 km fährt und das Fahrzeug kippt und im Graben landet. Es wurde ja schon geschrieben, dass es sinnvoll ist, Kontrollintervalle nach Gefahrgutaufkommen und auszuführenden Verantwortlichkeiten, sowie der Häufigkeit von im Unternehmen stattfindenden Gefahrgut-Transporten zu richten. Auch wenn vorangegangene Kontrollen gezeigt haben, dass die Gefahrgut- Vorschriften bekannt sind und beachtet werden, kann das ein Grund sein, weniger zu kontrollieren. Eine Behörde kann auch nicht explizit vorgeben, wie oft zu überwachen ist. Nur die Gb und andere Gefahrgut-Verantwortliche im Unternehmen wissen, welche Vorgänge im Gefahrgutbereich genau stattfinden. Nicht zu unterschätzen ist die Möglichkeit, dass Gb sich Anderer bei der Überwachung bedienen. Die Gefahrgut-Organisation muss nur einmal richtig organisiert und aufgebaut werden. Die Exel-Tabelle ist da schon ein guter Anfang. Und wenn hier das Wort Überwachung auftaucht, schließt dass selbstverständlich Aufklärung/Information/Problemlösungen etc. mit ein.

Gruß Wolfgang

Re: Überwachung / Kontrollfunktion als Gefahrgutbeauft [Re: M.A.T.] #33026 01.08.2022 21:25
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Quarterback Offline OP
Spezi
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Hallo M.A.T,

Danke für deinen Beitrag!

Nein Überwachung meine ich nicht im Sinne von mit der Keule dahinter stehen und zuhauen wenn was nicht passt. Ich bin definitiv der Freund von Vormachen, Erklären, Erläutern usw.

Ich betreue eine Spedition mit mehreren Standorten D-weit und in der Regel geht es um Airbag, Lithium-Ionen und Gurtstraffer. Zwei Standorte sind etwas speziell, einer ist eine Silo-Tankwagenreinigung (meiner Meinung nach Entlader und Empfänger - Wobei dazu habe ich bestimmt noch Fragen) und ein Standort hat viel Industriekleber, Lacke, Farben usw…

Danke für den Tipp mit den Schünemann —> gleich bestellt ;-)

Das Thema Strafen reiße ich bei meinen Unterweisungen immer ein wenig an, so fehlende Aufkleber usw, einfach das die Beschäftigten aufmerksam bleiben.


Fachkraft für Arbeitssicherheit (Fortgeschrittener)
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Re: Überwachung / Kontrollfunktion als Gefahrgutbeauft [Re: Claudi] #33027 01.08.2022 21:27
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Quarterback Offline OP
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Ursprünglich geschrieben von: Claudi

Beratung ist auch nicht nur das rumlaufen vor Ort sondern auch Unterstützung am Telefon/ per email bei Fragen um so auf die Einhaltung der Vorschriften hinzuwirken.

—> sehe ich genauso

Bzgl. der "Strafen": mir ist sehr sehr wichtig, den Leuten, die keine beauftragten Personen sind, zu sagen, dass sie keine Bußgelder fürchten müssen, weil da ganz oft Sorge herrscht, "haftbar" zu sein. Strafrecht kann sein (ist aber selten), OWiG nein, das betrifft die "Chefs". Die bP müssen wissen, dass die verantwortlich sind, auch mit dem Portemonnaie, aber auch etwas dafür tun können/ müssen, ihr Portemonnaie zu schützen (und die weiße Weste im Gewerbezentralregister): oragnisieren, unterweisen, anweisen, dokumentieren.

—> ah okay, das war mir nicht bewusst. D.h. Dem „Verpacker“ oder „Entlader“ z.b. können keine „Strafen“ auferlegt werden, wenn se z.B nicht auf die richtige Kennzeichnung achten oder wenn Sie keine Kontrolle vor dem Abladen gemacht haben?!?
.


Fachkraft für Arbeitssicherheit (Fortgeschrittener)
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Re: Überwachung / Kontrollfunktion als Gefahrgutbeauft [Re: Wolfgang] #33028 01.08.2022 21:29
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Ursprünglich geschrieben von: Wolfgang
Hallo Quarterback,

Und wenn hier das Wort Überwachung auftaucht, schließt dass selbstverständlich Aufklärung/Information/Problemlösungen etc. mit ein.

Gruß Wolfgang


Ja ganz genau! Ich versuche 1 mal im Monat am jeweiligen Standort zu sein. Nach der „allgemeinen“ Unterweisung nach ADR 1.3 versuche ich immer aufgabenbezogen bei der Tätigkeit zu schulen, helfen und unterweisen.


Fachkraft für Arbeitssicherheit (Fortgeschrittener)
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Re: Überwachung / Kontrollfunktion als Gefahrgutbeauft [Re: Quarterback] #33031 02.08.2022 08:04
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Claudi Offline
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Antwort auf
—> ah okay, das war mir nicht bewusst. D.h. Dem „Verpacker“ oder „Entlader“ z.b. können keine „Strafen“ auferlegt werden, wenn se z.B nicht auf die richtige Kennzeichnung achten oder wenn Sie keine Kontrolle vor dem Abladen gemacht haben?!?


Bitte arbeite dich mal in das Thema Unternehmerpflichten, Pflichtenübertragung, OWiG §9/ §130, beauftragte/ verantwortliche Personen ein. Der Entlader, der Verpacker nach GGVSEB sind nicht die Leute, die am LKW stehen oder an der Ware stehen und schuften, sondern das Unternehmen, welches entlädt, verpackt (siehe Definitionen §2 GGVSEB). Unternehmen vertreten durch Unternehmer. Kann der nicht selbst für die Einhaltung der Pflichten sorgen (das geht bei kleinen Firmen, wo es Chef + paar MA gibt), muss er seine GG-Pflichten auf Person(en) übertragen, die seine Verantwortung übernehmen (beauftragte Personen) und für den Unternehmer dafür sorgen, dass die Pflichten eingehalten werden.
Das sind Führungskräfte, da es hier um Entscheidungen, Anweisungen, Vorgaben geht. D.h. da muss jemand Prozesse festlegen, Vorgaben machen (wie wird was getan, welche Checkliste, wie oft, ...), unterweisen (lassen), regelmäßig kontrollieren, ob die MA die Anweisungen und Vorgaben auch einhalten. Alles dokumentieren.

Nach §9 OWiG kann der "kleine Mann", der Arbeiten ausführt, nicht ordnungswidrig handeln, d.h. auch keine "Strafen" (Bußgelder) aufgebrummt bekommen, da der "kleine Mann" nicht das vertretungsberechtigte Organ einer Gesellschaft ist, nicht beauftragt ist, den Betrieb zu leiten und auch aufgrund fehlender Entscheidungs- und Weisungsbefugnis nicht ausdrücklich beauftragt werden kann, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen.

Das Bußgeld trägt jemand weiter oben, wenn derjenige nicht nachweisen kann, dass er für die Pflichteneinhaltung gesorgt hat. Wenn es dokumentierte Prozesse, Vorgaben gibt, erforderliche Unterweisungen erfolgt sind, Kontrollen durchgeführt wurden, alles dokumentiert ist, dann kann der Beschuldigte in der Regel seinen Kopf "aus der Schlinge" ziehen und das Verfahren wird eingestellt.
Im Zweifel ergeht so ein Bußgeldbescheid gegen den Unternehmer (GF), wenn dieser keine wirksame Organisation aufgebaut hat, die die Pflichteneinhaltung sicherstellt (Organisationsverschulden, ist teuer!).
Das gleiche gilt übrigens für Ladungssicherung - Stichwort Leiter der Ladearbeiten.

Wenn so ein ausführender MA ("der kleine Mann") aus irgendwelchen Gründen mal einen Anhörungsbogen nach Hause bekommen sollte wegen GG, dann ist die einzig richtige Antwort: Ich bin ausführender MA, ich arbeite auf Anweisungen, bitte Verfahren gegen mich einstellen.

Der einzige, der nach GGVSEB direkt Pflichten hat, ist der Fahrzeugführer (wir bleiben mal beim Straßenverkehr), die können nicht übertragen werden auf jemand anderes.
Bei möglichen Straftaten kann gegen jeden ermittelt werden und auch jeder theoretisch vor Gericht landen - das passiert zum Glück selten.

Re: Überwachung / Kontrollfunktion als Gefahrgutbeauft [Re: Claudi] #33037 03.08.2022 09:06
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Andreas_K Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Claudi
Antwort auf
—> ah okay, das war mir nicht bewusst. D.h. Dem „Verpacker“ oder „Entlader“ z.b. können keine „Strafen“ auferlegt werden, wenn se z.B nicht auf die richtige Kennzeichnung achten oder wenn Sie keine Kontrolle vor dem Abladen gemacht haben?!?


Bitte arbeite dich mal in das Thema Unternehmerpflichten, Pflichtenübertragung, OWiG §9/ §130, beauftragte/ verantwortliche Personen ein. Der Entlader, der Verpacker nach GGVSEB sind nicht die Leute, die am LKW stehen oder an der Ware stehen und schuften, sondern das Unternehmen, welches entlädt, verpackt (siehe Definitionen §2 GGVSEB). Unternehmen vertreten durch Unternehmer. Kann der nicht selbst für die Einhaltung der Pflichten sorgen (das geht bei kleinen Firmen, wo es Chef + paar MA gibt), muss er seine GG-Pflichten auf Person(en) übertragen, die seine Verantwortung übernehmen (beauftragte Personen) und für den Unternehmer dafür sorgen, dass die Pflichten eingehalten werden.
Das sind Führungskräfte, da es hier um Entscheidungen, Anweisungen, Vorgaben geht. D.h. da muss jemand Prozesse festlegen, Vorgaben machen (wie wird was getan, welche Checkliste, wie oft, ...), unterweisen (lassen), regelmäßig kontrollieren, ob die MA die Anweisungen und Vorgaben auch einhalten. Alles dokumentieren.

Nach §9 OWiG kann der "kleine Mann", der Arbeiten ausführt, nicht ordnungswidrig handeln, d.h. auch keine "Strafen" (Bußgelder) aufgebrummt bekommen, da der "kleine Mann" nicht das vertretungsberechtigte Organ einer Gesellschaft ist, nicht beauftragt ist, den Betrieb zu leiten und auch aufgrund fehlender Entscheidungs- und Weisungsbefugnis nicht ausdrücklich beauftragt werden kann, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen.

Das Bußgeld trägt jemand weiter oben, wenn derjenige nicht nachweisen kann, dass er für die Pflichteneinhaltung gesorgt hat. Wenn es dokumentierte Prozesse, Vorgaben gibt, erforderliche Unterweisungen erfolgt sind, Kontrollen durchgeführt wurden, alles dokumentiert ist, dann kann der Beschuldigte in der Regel seinen Kopf "aus der Schlinge" ziehen und das Verfahren wird eingestellt.
Im Zweifel ergeht so ein Bußgeldbescheid gegen den Unternehmer (GF), wenn dieser keine wirksame Organisation aufgebaut hat, die die Pflichteneinhaltung sicherstellt (Organisationsverschulden, ist teuer!).
Das gleiche gilt übrigens für Ladungssicherung - Stichwort Leiter der Ladearbeiten.

Wenn so ein ausführender MA ("der kleine Mann") aus irgendwelchen Gründen mal einen Anhörungsbogen nach Hause bekommen sollte wegen GG, dann ist die einzig richtige Antwort: Ich bin ausführender MA, ich arbeite auf Anweisungen, bitte Verfahren gegen mich einstellen.

Der einzige, der nach GGVSEB direkt Pflichten hat, ist der Fahrzeugführer (wir bleiben mal beim Straßenverkehr), die können nicht übertragen werden auf jemand anderes.
Bei möglichen Straftaten kann gegen jeden ermittelt werden und auch jeder theoretisch vor Gericht landen - das passiert zum Glück selten.



Hallo Claudi,

sehr gut und gut verständlich zusammengefasst.
Vielen Dank dafür!

Schöne Grüße

Andreas


Wenn Sie diesen Satz noch einmal lesen, werden sie ihn verstehen!
Re: Überwachung / Kontrollfunktion als Gefahrgutbeauft [Re: Andreas_K] #33043 03.08.2022 13:54
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Wolfgang Offline
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Großmeister
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Registriert: Jun 2007
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Hallo Gefahrgutgemeinde,

nur noch eine kleine Ergänzung zu den bisherigen Beiträgen/Antworten. Das Haftungsrecht sollte nicht außer acht und bei Begehungen immer mit angesprochen werden. Es kann im Schadensfall zu hohen Ersatzansprüchen der Geschädigten gegenüber verantwortlichen Verursachern kommen. Soweit eine pflichtwidriges Verhalten der Verursacher für das Eintreten des Schadensereignisses festgestellt wird. Im Vergleich sind bei solchen Ersatzansprüchen (hohe Personen-,- Sach- oder Umweltschäden) Bußgelder -zwar nicht unerheblich - zu vernachlässigen.

Gruß Wolfgang

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