Ursprünglich geschrieben von: Cowboy501
Nach dem, was ich herausgefunden habe, kann alles, was wir versenden wollen, unter ID8000 kategorisiert werden. ( Lotionen, Parfums, usw.) Da ID8000 nicht unter ADR aufgeführt ist, muss dies nicht deklariert werden, wenn es nur über die Straße transportiert wird ( Eurotunnel ).
Wenn es die Klassifizierungskriterien des ADR nicht erfüllt und nicht namentlich genannt ist, dann ist es auf der Straße kein Gefahrgut

Ein ID8000 Consumner Commodity, wie in § 171.8 definiert, ist ein Material, das in einer Form verpackt und vertrieben wird, die für den Einzelhandelsverkauf oder den Verbrauch durch Einzelpersonen zum Zwecke der Körperpflege oder des Haushaltsgebrauchs geeignet ist.

Vielen Dank für die Hilfe. cool



Hallo Cowboy501,

diese Herangehensweise ist komplett falsch. Eine ID8000 ist eine Vereinfachung für Konsumgüter bestimmter Klassen im Luftverkehr und USA, die es so weder im ADR noch im IMDG-Code gibt.

Das bedeutet, dass dieses Gefahrgut für diese beiden Verkehrsträger unter der ursprünglichen Einstufung zu deklarieren ist, also z.B. Spraydosen unter UN 1950, Parfüm unter UN 1169, usw. Und für diese Gefahrgüter muss dann im Einzelfall entscheiden werden muss, ob eine Erleichterung als begrenzte Menge nach 3.4 ADR/IMDG-Code möglich ist oder ein Regelversand ansteht. Dass ID 8000 kein Gefahrgut nach ADR oder IMDG-Code sei, ist kompletter Blödsinn!

Wenn nun die Beförderung via Fähre erfolgt, dann findet der IMDG-Code Anwendung. Das bedeutet, dass auch eine IMO-Erklärung erstellt werden muss.

Wenn die Beförderung über den Tunnel geht, dann sind die Bedingungen von Eurotunnel Freigt anwendbar, ich nenne sie auch gern das "Tunnel-ADR":
Seite des Tunnelbetreibers
--> dort klicken auf:
Dangerous goods policy German Version

In diesem Dokument ist genau festgelegt, welche Gefahrgüter und in welcher Menge pro Transporteinheit durch den Tunnel dürfen. EIne Transporteinheit ist ein Lastwagen oder eine Anhänger. Ein Lastwagen mit angekoppeltem Anhänger stellt zwei Transporteinheiten dar.

Die Menge für Spraydosen wurde bereits angesprochen. Für das andere Gefahrgut muss das separat geprüft werden.

Falls die Güter unter begrenzten Mengen nach 3.4 ADR/IMDG-Code befördert werden, gilt hinsichtlich der Dokumentation Folgendes:
"Für Gefahrgüter, die gemäß den ADR-Bestimmungen für begrenzte Mengen, freigestellte Mengen / Mindermengen oder jeglichen anderen speziellen Regelungen transportiert werden und keine Dokumente erfordern, ist keine Anmeldung am Check-in erforderlich. Allerdings ist bei einer Anmeldung dieser Güter eine komplette ADR-Erklärung erforderlich."

Hier ist eine Rücksprache mit dem Spediteur/Fuhrunternehmen sinnvoll.