Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Seite 1 von 2 1 2
Gefahrgutbericht Seereederei #34374 31.01.2023 14:48
Registriert: Jan 2023
Beiträge: 6
Heinrich_S Offline OP
Einsteiger
OP Offline
Einsteiger
Registriert: Jan 2023
Beiträge: 6
Moin in die Runde!

Ich bin 'vor Kurzem' von Bord gefallen und nun an Land in neuer Position tätig - als Gefahrgutbeauftragter. Mein Background: ich bin ausschließlich Gefahrgutbeauftragter See, kein anderer Verkehrsträger. Nun darf ich meinen ersten Jahresbericht verfassen und bin auf ein, zwei Sachen gestoßen, die mich etwas irritieren. Vielleicht könnt/mögt ihr mir helfen?

Zum einen wäre da die erforderliche Angabe 'Gesamtmenge'. Was meint das denn nun? In meiner Welt (als an Bord) gibt es immer die Nettomasse (nt), also die des reinen Produkts ohne jegliche Verpackung - und zum anderen die Bruttomasse (gt), also inklusive Verpackung etc. (sicher brauche ich euch den Unterschied hier nicht zu erklären; aber der Vollständigkeit halber...). Ich vermute stark, dass 'Gesamtmenge' die Bruttomenge meint, möchte aber einfach sichergehen (und finde in den Regelwerken keine Definition des Begriffs 'Gesamtgewicht'). Liege richtig?

Und zum anderen erfordert der Bericht für den Fall des Transports besonders gefährlicher Güter die Angabe, ob in Abhängigkeit der Klasse bzw. Menge ein Sicherungsplan angefertigt wurde (ref. auf 1.10 ADR/RID). Das ist für mich komplettes Neuland (weder im Lehrgang, noch in der Prüfung hatte ich als reiner GGB See mit diesen Regelwerken etwas am Hut). Auch unsere Schiffe befördern zwar regelmäßig Klasse 1 Ladung etc., aber ein Sicherungsplan ist mir dazu noch nicht in die Hände gekommen. Lediglich das, was der schiffeigene SSP hierzu hergibt, wäre mir nun klar; aber ich bin mir nicht sicher, ob das die Anforderungen an den Sicherungsplan abdeckt. Ein Sicherungsplan muss dabei wohl nicht dem Bericht beigefügt werden, ich würde aber dennoch gerne wissen, inwieweit ich dem Beachtung zu schenken habe. Denn bei einem Blick auf die dazugehörige Mengentabelle wird klar: Klasse 1 Ladung wird, in den mir bekannten Fällen, meistens im Container in einzelnen Verpackungseinheiten transportiert. Und damit beträgt die sicherungsplanpflichtige Menge doch 0kg, oder?

Soweit - ich bedanke mich im Voraus. Liebe Grüße!

Re: Gefahrgutbericht Seereederei [Re: Heinrich_S] #34375 31.01.2023 15:04
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,258
M.A.T. Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,258
Moin dag,
Herr Kollege.Willkommen an Land.
Zur Schulung: unbedingt schnellstmöglich die Ausbildung zum Gb Straße machen. Ist zwingend Voraussetzung für die Ausübung der Arbeit als Gb mit Straßenberührung. Und bei Vorlauf/Nachlauf kommen Sie um das ADR nicht herum. Der Gb See reicht für Straße formal und sachlich nicht. Wenn Sie dazu Details wollen, bitte P.N. an mich.
Zum Sicherungsplan: sobald auch nur einmal im Jahr ein Terrorgut (1.10.3.1.2 ADR) befördert wird, ist der Sicherungsplan aufzustellen. Siehe dazu die 1.10.3.2 und die RSEB-Erläuterungen. Es betrifft Güter fast aller Klassen, nicht nur 1. In beispielsweise dem Holzhäuser-ADR sind die betroffenen Güter markiert. Schauen Sie auch mal, was hier im Forum an verschiedenen Stellen dazu gesagt wurde (Suche). Der Plan ist nicht Teil des Jahresberichts, sogar Verschlußsache im Betrieb. Fragen Sie danach - es muß ihn schon lange im Betrieb geben, falls Terrorgüter befördert wurden. Ihr ISPS-Kollege sollte dazu mehr wissen (falls Sie in Agentur/Reederei arbeiten).
Zu Brutto/Netto: ich weiß, daß es unterschiedlich gehandhabt wird und die offiziellen Vorgaben dazu schweigen. Vorschlag: in Absprache mit Ihrer örtlichen Überwachungsbehörde (Port Authority Bremen?) entweder/oder, nicht mischen. Dabei stütze ich mich auf die Legaldefinition in 1.2.1 ADR, also Bruttomasse des Versandstücks, ohne Tara Container oder TK. Ihr letzter Satz ist eine falsche Schlußfolgerung; unabhängig davon, ob NEM in TK, Container oder Versandstück zählt die Nettomasse an Kl.1 für die Einstufung als Terrorgut. Die Frage ist aber in der Praxis m.E. nebensächlich.
Gruß
M.A.T.

Re: Gefahrgutbericht Seereederei [Re: M.A.T.] #34376 31.01.2023 15:40
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,604
Claudi Online
Held der Gefahrgutwelt
Online
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,604
Ja, bitte unbedingt GB Straße machen - muss sein, ist kein Hexenwerk.

Bzgl. der Mengenangabe genügt die Angabe in einer der zutreffenden Staffeln >0 - 5 t, 5 - 50 t, 500 - 1000 t ode >1000 t

Es wird auch nicht nach fest, flüssig (Liter?), gasförmig unterschieden oder ob in den Mengen Gegenstände mit in ihnen enthaltenen GG, feste Stoffe in Verpackungen oder Gesamtgegenstände als Gefahrgut enthalten sind. Relevant ist die "gefährliche" Menge Transport - also das reine Gefahrgut - nicht relevant sind das Leergewicht von Verpackungen, Paletten (also was wiegt die Holzpalette etc.), was wiegt der leere Container.

Keine Wissenschaft draus machen. Wenn man die Mengen nicht mittels Software einfach abrufen kann, dann auch nicht auf Teufel komm raus rumrechnen um absolute Zahlen zu bekommen. Streng genommen muss man nicht einmal die Mengen nach Klassen aufdröseln.
Es würde genügen, anzugeben, welche Klassen man hat und welche Gesamtmenge insgesamt über alle Klassen man hatte. Das ist die Minimalversion, wenn man keine besseren Daten hat oder sehr bequem ist. Da muss man auch nichts mit einer Behörde abstimmen, sondern §8 GbV umsetzen und das vertreten.

Schöner ist natürlich zumindest eine Angabe je Klasse und wenn man z. B. Vergleiche/ Mengenveränderungen dokumentieren will, weil es sinnvoll erscheint oder man Diagramme mag - dann muss man sich absolute Zahlen besorgen. Diese rechnet auch keiner nach.

Auch die Frage: LQ-Mengen mitrechnen, ggf. hat man da aber (nach ADR) gar keine Klassifizierung, ... Selbst festlegen, z. B. zusätzlich Angaben: LQ-Gefahrgut: X Tonnen.
Man darf im dem Bericht schreiben, erläutern, erklären - also sich ein Verfahren überlegen und ggf. im Bericht erläutern.

Bzgl. 1.10 ADR - im IMDG-Code gibt es das Kapitel 1.4 - das kennt auch "Terrorgüter", Sicherungspläne etc. Grad im Hafenbereich kann man das mit dem PFSP (Port Facility Security Plan) verbinden (Thema ISPS) und muss nicht zwingend 2 Pläne zum fast gleichen Thema schreiben.
Ein Sicherungsplan/ PFSP DARF NICHT dem Bericht beigefügt werden sondern ist eigentlich "streng geheim", vertraulich und geht nur besonders befugte Personen etwas an. Der GG-Jahresbericht ist im Zweifel für jeden einsehbar, den es interessiert. Im Jahresbericht wird nur angegeben, ob 1.10 ADR/ 1.4 IMDG-Code etc. anwendbar ist und ein Sicherungsplan vorhanden ist oder ob das Thema nicht relevant ist. Ende.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 31.01.2023 15:44.
Re: Gefahrgutbericht Seereederei [Re: Heinrich_S] #34377 31.01.2023 15:59
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,258
M.A.T. Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,258
Hallo, Heinrich _S
für Bremen wäre dies die zuständige Stelle. Ob der direkte Kontakt sinnvoll ist kann ich für HB nicht beurteilen. In HH weiß ich, daß die WaPo nicht nur zuständig sondern auch sehr kompetent und pragmatisch ist. Dort ist ein vorbeugender Kontakt auch im Sinne der Wirtschaft.
Gruß
M.A.T.
Nachtrag: Ihre Antwort von 16:03 hat es nicht über den Lotsen hinaus bis an die Pier geschafft. Bitte nochmal einstellen.
Gruß
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 31.01.2023 16:18.
Re: Gefahrgutbericht Seereederei [Re: M.A.T.] #34379 31.01.2023 16:17
Registriert: Jan 2023
Beiträge: 6
Heinrich_S Offline OP
Einsteiger
OP Offline
Einsteiger
Registriert: Jan 2023
Beiträge: 6
Weiß gar nicht, wo ich anfangen soll ^^ Daher erstmal: vielen Dank für die rasche Hilfe!!

Reederei liegt nicht in Bremen; aber danke dir! Ansprechpartner ist bekannt.

Re: Gefahrgutbericht Seereederei [Re: Claudi] #34380 31.01.2023 16:28
Registriert: Jan 2023
Beiträge: 6
Heinrich_S Offline OP
Einsteiger
OP Offline
Einsteiger
Registriert: Jan 2023
Beiträge: 6
Auch dir: vielen, vielen Dank!

Zur Gesamtmenge: ich verstehe es also so, dass ich mich erstmal an der reinen Menge des Guts orientiere, also die Nettomassenangabe aus den Beförderungsdokumenten (es sei denn, mein Amt sähe das anders; aber das kläre ich),

Zur Angabe bzgl. Sicherungsplan im Bericht: ich lese mir gerade nochmal §8 GbV durch und dabei fällt mir auf, dass im Bericht zwar die Angabe zu erfolgen hat, ob entsprechende besonders gefährliche Güte befördert wurden (bzw. mein Unternehmen beteiligt war), nicht aber ob für diese Ladung ein Sicherungsplan angefertigt wurde. Oder überlese ich das nun?

Zu den Begrenzten Mengen/LQ: verstehe ich dich also richtig, dass ich diese auch einfach 'weglassen' könnte und dies einfach dementsprechend vermerke? Da wir, wie gesagt, hauptsächlich Massengut verschiffen, ist die Angabe der beförderten begrenzten Mengen mutmaßlich verschwinden gering (kommt nur bei Containerladung vor). Dies nun aber aufzuarbeiten (den Großteil des vergangenen Jahres war ich ja noch gar nicht zuständig) würde einen erheblichen Aufwand bedeuten - nur, um am Ende herauszufinden, dass es nicht mal 50kg sein werden...

In §8 GbV stolpere ich aber nun über etwas anderes: "Die anzugebende Gesamtmenge der gefährlichen Güter schließt auch die empfangenen gefährlichen Güter ein.". Was ist denn damit gemeint, 'empfangene Güter'?

Bzgl des Scheins für den Verkehrsträger Straße: praktisch betrachtet dürfte das zweifelslos Sinn machen. Aber formell? Denn zum Hintergrund: die Reederei hatte vor mir noch keinen Gefahrgutbeauftragten. Die zuständige Behörde merkte dies Jahrelang nicht - bis Herbst vergangenen Jahres. Da brannte plötzlich die Hütte und die Herren vom Amt kamen persönlich vorbei, haben sich jedoch äußerst fair und kulant gezeigt (wirklich!). Ich wurde kurzfristig Gefahrgutbeauftragter; meine ausschließliche Qualifikation für den Verkehrsträger See wurde dabei ohne weitere Anmerkungen (schriftlich) akzeptiert.

Liebe Grüße!

Re: Gefahrgutbericht Seereederei [Re: Heinrich_S] #34381 31.01.2023 16:37
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,258
M.A.T. Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,258
Ursprünglich geschrieben von: Heinrich_S

..
In §8 GbV stolpere ich aber nun über etwas anderes: "Die anzugebende Gesamtmenge der gefährlichen Güter schließt auch die empfangenen gefährlichen Güter ein.". Was ist denn damit gemeint, 'empfangene Güter'?

Bzgl des Scheins für den Verkehrsträger Straße: praktisch betrachtet dürfte das zweifelslos Sinn machen. Aber formell? Denn zum Hintergrund: die Reederei hatte vor mir noch keine Person Gefahrgut beauftragt. Die zuständige Behörde merkte dies Jahrelang nicht - bis Herbst vergangenen Jahres. Da brannte plötzlich die Hütte und die Herren vom Amt kamen persönlich vorbei, haben sich jedoch äußerst fair und kulant gezeigt (wirklich!). Ich wurde kurzfristig zur Beauftragten Person Gefahrgut; meine ausschließliche Qualifikation für den Verkehrsträger See wurde dabei ohne weitere Anmerkungen akzeptiert.

Liebe Grüße!


Hallo, zu diesen beiden Punkten.
1. Wenn Güter reinkommen nach D sind Sie u.A. auch Beförderer/Seefrachtführer, zählt genauso wie Güter die aus D abgehen. Siehe dazu auch die Tabelle in den RM.
2. Wenn das Massengut in D ist, wie läuft die Anschlußbeförderung, bzw. wie kommt es von der Pier? Dabei muß einer der anderen drei VT - vermutlich Schiene oder BinSch - beteiligt sein. Damit sind Sie - Ihre Reederei - in einer Rolle nach ADN oder RID (Auftraggeber des Absenders, Absender, Beförderer, Reeder etc) und brauchen dafür den Gb-Schein. Ich hatte ADR geschrieben, weil ich vom häifigsten Fall Stückgut ausging. Da gilt natürlich dasselbe sinngemäß. Und Vorsicht: GGVSee gilt auch für Massengüter!

Wenn die Behörde von sich aus kam, ist ohnehin höchste Wachsamkeit geboten. Die kommen wieder.
Und "beauftragte Person" ist nicht Gb, bitte aufpassen. Was dafür ausreichen mag ersetzt nicht die Ausbildung als Gb.

Gruß
M.A.T.

Re: Gefahrgutbericht Seereederei [Re: M.A.T.] #34382 31.01.2023 17:09
Registriert: Jan 2023
Beiträge: 6
Heinrich_S Offline OP
Einsteiger
OP Offline
Einsteiger
Registriert: Jan 2023
Beiträge: 6
Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Ursprünglich geschrieben von: Heinrich_S

..
In §8 GbV stolpere ich aber nun über etwas anderes: "Die anzugebende Gesamtmenge der gefährlichen Güter schließt auch die empfangenen gefährlichen Güter ein.". Was ist denn damit gemeint, 'empfangene Güter'?

Bzgl des Scheins für den Verkehrsträger Straße: praktisch betrachtet dürfte das zweifelslos Sinn machen. Aber formell? Denn zum Hintergrund: die Reederei hatte vor mir noch keine Person Gefahrgut beauftragt. Die zuständige Behörde merkte dies Jahrelang nicht - bis Herbst vergangenen Jahres. Da brannte plötzlich die Hütte und die Herren vom Amt kamen persönlich vorbei, haben sich jedoch äußerst fair und kulant gezeigt (wirklich!). Ich wurde kurzfristig zur Beauftragten Person Gefahrgut; meine ausschließliche Qualifikation für den Verkehrsträger See wurde dabei ohne weitere Anmerkungen akzeptiert.

Liebe Grüße!


Hallo, zu diesen beiden Punkten.
1. Wenn Güter reinkommen nach D sind Sie u.A. auch Beförderer/Seefrachtführer, zählt genauso wie Güter die aus D abgehen. Siehe dazu auch die Tabelle in den RM.
2. Wenn das Massengut in D ist, wie läuft die Anschlußbeförderung, bzw. wie kommt es von der Pier? Dabei muß einer der anderen drei VT - vermutlich Schiene oder BinSch - beteiligt sein. Damit sind Sie - Ihre Reederei - in einer Rolle nach ADN oder RID (Auftraggeber des Absenders, Absender, Beförderer, Reeder etc) und brauchen dafür den Gb-Schein. Ich hatte ADR geschrieben, weil ich vom häifigsten Fall Stückgut ausging. Da gilt natürlich dasselbe sinngemäß. Und Vorsicht: GGVSee gilt auch für Massengüter!

Wenn die Behörde von sich aus kam, ist ohnehin höchste Wachsamkeit geboten. Die kommen wieder.
Und "beauftragte Person" ist nicht Gb, bitte aufpassen. Was dafür ausreichen mag ersetzt nicht die Ausbildung als Gb.

Gruß
M.A.T.


Abermals danke. Das ist echt ein klasse Forum; hier kommt man weiter!

zu 1) Ok; es ist also nicht die Ausrüstung des Schiffes gemeint (z.B. Bunker) bzw. wenn solche 'empfangen' wird, richtig? Denn das sollte meiner Kenntnis nach nicht unter Gesetze zur Beförderung, sondern zum Umgang fallen (z.B. die Gefahrstoffverordnung).
zu 2) Meiner Kenntnis nach ist das nur der Fall, wenn besagte Seeschiffe einer Reederei auch auf Binnenwasserstraßen verkehren. Das trifft auf unsere Reederei aber nicht zu; wir sind ausschließlich auf Seeschiffahrtsstraßen unterwegs. Siehe §1(2) GbV. Und ja, klar - die GGVSee gilt auch für Massengut. Aber auch der Geltungsbereich der GGVSee sind ausschließlich Seeschiffahrtsstraßen, keine Binnenwasserstraßen. Und wenn Binnenwasserstraße, dann auch GGVSEB.

Re: Gefahrgutbericht Seereederei [Re: Heinrich_S] #34383 31.01.2023 17:19
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,258
M.A.T. Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,258
Hallo,
Bunker etc sind ohnehin generell ausgeschlossen nach GGVSee, es geht um Ladung.

Für Binnenwasserstraßen gilt die GGVSEB und damit das ADN!

Sobald Sie als Reederei die Güter nach Anladung disponieren (und sei es nur als AdA) sind Sie mit einer neuen Rolle wieder dabei. Und dann gilt die Gb-Schulungspflicht für diesen VT. Außerdem die Informationspflicht nach HGB - das wird in der Gb-Schulung meist nicht erwähnt.
Gruß
M.A.T.

Re: Gefahrgutbericht Seereederei [Re: M.A.T.] #34384 01.02.2023 07:53
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,604
Claudi Online
Held der Gefahrgutwelt
Online
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,604
Zu LQ im Jahresbericht: wieder: keine Wissenschaft draus machen. Schreibt rein: "Gefahrgut in begrenzten Mengen: 0-5 t." - ggf. qualifiziert abschätzen.

Bei Bunker-Material: bitte auch den Abfallbereich eines Unternehmens nicht vergessen. Gefahrgut ist nicht nur das, mit dem man Geld verdient, befördert sondern auch die Abfälle, die z. B. in Werkstätten etc. anfallen, sofern diese Gefahrgut sind. Entsorgung ist auch eine Beförderung und man ist Abfallerzeuger (damit mindestens Auftraggeber des Absenders), oft Verpacker, Verlader.

Zu empfangenen Gütern: erklären. wenn man z. B. nur Beförderer wäre, dann empfängt man ja keine Mengen, sondern befördert - das schreibe ich bei Beförderer-Jahresberichten so rein + die Mengen für den Eigenbedarf (Betriebsstoffe, ggf. Tankstelle, Werkstatt, die natürlich empfangen werden).
Oder wenn ich an Speditionen denke, die nichts lagern: da sind die verladenen/ beförderten Mengen = Eingang, weil die nichts produzieren oder verschwinden lassen (meistens grin ) - d.h. das war rausgeht, muss auch reingegangen sein.

Einfach mal machen, erklären, beschreiben - das wird akzeptiert, denn was gilt, ist die GbV, nicht etwa Wünsch-dir-was von Behörden.

Bzgl. GB Straße: Bitte §§1-4 GbV lesen. Braucht ihr einen GB Straße, seid ihr an der Beförderung auf Straße beteiligt? Ja? Kommen ggf. Befreiungsklauseln zum Tragen? Nein? <-- dann ab zum Lehrgang! Auch die anderen VT prüfen: Schiene? Binnenschiff?
Vielleicht hat die Behörde nur kurz den Schulungsnachweis gesehen und nicht auf den/ die Verkehrsträger geschaut? Straßenverkehr, Seeverkehr... wenn man jetzt gaaaanz oberflächlich guckt, könnte man das übersehen.
Das ist dann aber für alle Beteiligten ein größerer Fauxpax als irgendwelche Kleinigkeiten im Jahresbericht.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 01.02.2023 07:55.
Re: Gefahrgutbericht Seereederei [Re: Claudi] #34387 01.02.2023 10:20
Registriert: Jan 2023
Beiträge: 6
Heinrich_S Offline OP
Einsteiger
OP Offline
Einsteiger
Registriert: Jan 2023
Beiträge: 6
Nochmals vielen, vielen Dank euch beiden! Ich werde die Punkte dementsprechend beachten bzw. einarbeiten.

Zur Sache mit der Beteiligung an Binnenschiffs-/Straßen-/Schienenverkehr vielleicht mal ein praktischer Erklärungsversuch meinerseits: wir sind als technischer Manager der Schiffe nicht im Geringesten an der zuvorigen oder anschließenden Beförderung der Ladung beteiligt; wir haben im Regelfall buchstäblich keine Ahnung, ob bzw. wann und wie die Ladung nachdem sie unser Schiff verlässt weiterbefördert wird. Auch mit der vorherigen Beförderung zu unserem Schiff nicht (geschweige denn vom Packen der Container oder Güter darin; die Container werden verplombt an die Pier gestellt und wir können nur die korrekte Kennzeichnung sowie das Vorhandensein der notwendigen Dokumente kontrollieren (nebst Stau- und Trennvorschriften, natürlich!). Unsere Schiffe (bzw. ein großer Teil der Seeschiffe allgemein) laden/löschen die Ladung nichtmal selbst. Keines unserer Schiffe hat eigenes Ladegeschirr; das Laden und Löschen der Ladung erfolgt über Krane des Terminals bzw. Hafens. Wann, wie und wo das passiert, entscheiden wir nicht. Der Terminal bzw. Hafen stellt mit seinem eigenen Geschirr die Ladung an die Pier bzw. aufs Hafengelände oder auf Trucks bzw. LKW. Seltener auch auf Binnenschiffe oder Leichter (über externe Schwimmkrane). Wir haben mit diesem Vorgang als Reederei aber rein gar nichts zu tun; sobald die Ladung über die Bordkante ist, sind wir für nichts mehr zuständig (sehr salopp gesprochen; natürlich kommt es auch im Nachhinein zu Claims wg Beschädigungen etc., aber das ist ein anderes Thema). Weder eignen wir den Hafen, noch betreiben wir die Krane oder Fahrzeuge. Ja selbst die Ladungssicherung übernehemen meistens Drittfirmen oder der Terminal bzw. Hafen. Der Ablader ansich ist in der Regel eine andere Firma, wiederum vermittelt über Dritte (wir kommunizieren also auch mit diesem praktisch nicht).

Das kann natürlich anders laufen; Reederei ist nicht gleich Reederei: bestimmte Reedereien (wie beispielsweise Lehmann, Rhenus, Hapag oder diverse Fährbetriebe (gerade RoRo)) bearbeiten zum Beispiel (ggf. über unzählige Tochterfirmen) praktisch die ganze logistische Kette selbst. Die betreiben die LKW, den Terminal, packen die Container, die sie auch noch selbst besitzen. Das sind aber Ausnahmen, die nicht den üblichen dt. mittelständischen Reedereien entsprechen.

Das wurde auch exakt so von der Behörde bestätigt, indem man sich meinen Schulungsnachweis hat zusenden lassen. Dass etwas übersehen wurde, kann wiederum nicht sein, denn ich habe selbst mit den beiden zuständigen Beamten bei einem Treffen darüber gesprochen. Explizite Aussage war, dass der Verkehrsträger See ausreicht.

§3 GbV sagt: "Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind..." - wir haben als technischer Manager (Reeder) aber keine Pflichten (!) als Beteiligter im Geltungsbereich GGVSEB. Bitte korrigiert mich, aber ich kann die GGVSEB noch so häufig durchlesen; welche darin enthaltenen Pflichten sollen wir haben? Wir packen nicht, wir verladen nicht, wir sind weder Versender noch Empfänger. Wir befördern keine Güter auf Binnenwasserstraßen oder im Straßen- bzw. Schienenverkehr.

§9 GbV: in Satz 1 heißt es: "..vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises nach § 4 ist..." - unsere Tätigkeit beschränkt sich auf den Seetransport bzw. das Fahrzeug 'Schiff'. Wir sind keine Ent- bzw. Ablader; wir tätigen nicht den Umschlag.

Bitte; nehmt mir meine Hartnäckigkeit nicht übel, aber das kann einfach nicht zutreffen. Und wie gesagt - ich rede nicht von jenen Reedereien, die sogar die Terminals und Hafenlogistik (und darüber hinaus) mittragen. Das sind aber eher Einzelfälle.

Re: Gefahrgutbericht Seereederei [Re: Heinrich_S] #34388 01.02.2023 14:06
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,258
M.A.T. Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,258
Hallo,
wenn wir diese Informationen zu den konkreten Tätigkeiten Ihrer Reederei am Anfang gehabt hätten wären weitere VT sicher kein Thema gewesen.
Gruß
M.A.T.

Seite 1 von 2 1 2

Moderator  urainer 

Wöchentlicher Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
Defintion Verantwortlichkeiten
von Wolfgang - 28.03.2024 14:54
Benzin verschicken / Diesel Verschicken Wie
von Wolfgang - 27.03.2024 11:15
DIN 55415
von M.A.T. - 23.03.2024 22:08
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Newsletter | Impressum | Datenschutz | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3