Ich bin mir gerade nicht mehr sicher... In der damaligen Schulung entsinne ich mich, dass alles (Kennzeichnungen der Gefahr, die Markierungen und die Kennzeichnung auf die Umverpackung) auf eine Seite vom Versandstück gehört. Nun hörte und sah ich heute gegenteiliges - im ADR könnte ich dazu auch nicht wirklich was aussagekräftiges finden.
Super, aber muss ich nun alles auf eine Seite haben, oder kann ich "Umverpackung" auch auf einer anderen Seite sichtbar kleben?
Denn mein Problem ist, dass ich Kisten die einzeln eine Umverpackung darstellen auf eine Palette stapeln und verschicken muss. Auf den Kisten ist seitlich nicht genügend Platz um alles sichtbar zu machen.
dass ich Kisten die einzeln eine Umverpackung darstellen auf eine Palette stapeln und verschicken muss.
Dann machst Du die Palette zur Umverpackung! Das heist die Kisten (Umverpackung) auf Palette mit Folie umwickeln, dann ist es eine Umverpackung und damit dürfte die Kennzeichnung kein Problem mehr zu sein.
Ich hänge Dir mal ein Bild an, auf welchen Du das ähnlich sehen kannst. Der Schriftzug "ADR" muss nicht sein, steht auch nicht so im ADR, aber kann sein, damit man es innerbetrieblich besser erkennt.
Bitte die Begriffe sauber verwenden: Versandstücke sind keine Umverpackung, sondern die gefahrgutrechtliche Verpackung. Innerhalb einer Umverpackung befinden sich Versandstücke. Eine Außenverpackung ist auch keine Umverpackung.
Eine Palette mit GG ist eigentlich immer eine Umverpackung, weil Bänderung/ Folie etc. - ob man sie kennzeichnen/ markieren muss, ist ne Frage der Sichtbarkeit des Inhaltes. Innerhalb einer Umverpackung können sich nochmals Umverpackungen befinden (ich vergleiche das mit diesen russischen Holzpüppchen (Matrjoschkas).
Was ist jetzt die Kiste in dieser Frage? Außenverpackung oder schon Umverpackung?
Zur Positionierung: Ist nicht 5.2.2.1.6 ADR die Fundstelle zur Positionierung? Und diese regelt nur Gefahrzettel und weicht "alles auf einer Seite" auf durch "sofern die Abmessungen dies zulassen" Außerdem: Zusatzkennzeichen umweltgefährdend: 5.2.1.8.2 - "neben" der UN-Nummer, wobei man da auch diskutieren kann, was "neben" heißt . daneben, darüber, darunter, um die Ecke auf der nächsten Seite des Versandstückes... Außerdem 5.2.1.10 für die Ausrichtungspfeile - zwei gegenüberliegende Seiten (muss aber nicht die gleiche Seite wie die anderen Kennzeichen oder Markierungen sein.
Es ist z. B. hier im ADR (wir sind nicht im Luftverkehr) möglich UN-Nummer auf eine Seite und Gefahrzettel auf eine andere zu kleben. Alternativ könnte man die Gefahrzettel verkleinern.
Daran würde ich mich auch bei der Umverpackung orientieren. Der Standardfall sollte wirklich sein: alles auf eine Seite + 2x Pfeile, damit die Info zusammenhängend erfasst wird. Meistens sollten Umverpackungen (!!! nicht Außenverpackungen) groß genug sein, um alle Angaben auf einer Seite zu platzieren. So würde ich das auch schulen, denn das ist schon für manche kompliziert genug - daher nicht noch zusätzlich verwirren.
Wenn das aber wirklich gar nicht geht, die Gefahrzettel zusammen, UN-Nummer(n) + ggf. Fisch&Baum beisammen + Umverpackung - so nahe wie möglich, so verteilt wie nötig. Alternativ könnte man auch einen kleinen Schriftzug "Umverpackung" zu UN-Nummern und Gefahrzetteln kleben und obenauf oder ums Eck nochmal groß (12 mm ) "Umverpackung".
Was sind die Ziele: Sichtbarkeit von Infos und kein Bußgeld/ kein Stoppen der Sendung. Für ersteres hilft der Menschenverstand, für zweiteres das genaue Lesen der Vorschriften: was ist wirklich gefordert und was eben auch nicht. Und was nicht im ADR gefordert ist, wollte man anscheinend nicht regeln, daher kann das auch nicht beanstandet werden.
Und wenn man sich jetzt auf seinen ggf. zu kleinen Kisten was zusammengebastelt hat und diese kommen auf eine Palette, dann kennzeichnet/ markiert man die nochmal als Umverpackung, alles auf einer Seite - fertig. Da wird niemand meckern.
Nur zur Klarstellung: die Kisten auf der Palette müssen selbst zwingend markiert/ gekennzeichnet werden, je nachdem, was sie sind (Außenverpackungen oder Umverpackungen). Wenn man die Palette abpackt/ die Folie entfernt, muss weiterhin erkennbar sein, dass Gefahrgut vor einem steht (d.h. auf den Kisten muss was drauf sein).
Nach Abschnitt 1.2.1 unter "Umverpackung" Buchstabe b) steht: "eine äußere Schutzverpackung wie eine Kiste oder ein Verschlag" und somit kann eine Kiste eine Umverpackung sein.
Sieht man jetzt unter "Kiste" nach, dasteht: "Rechteckige oder mehreckige vollwandige Verpackung aus Metall, Holz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoff, Pappe, Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff. Sofern die Unversehrtheit der Verpackung während der Beförderung dadurch nicht gefährdet wird,...". Und somit ist eine Kiste eine Verpackung!
Sieht man jetzt wieder unter "Umverpackung" nach, da steht im ersten Satz: "Eine Umschließung, die (im Falle radioaktiver Stoffe von einem einzigen Absender) für die Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken ..." und weiter unter "Versandstück" steht: "Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung,.."
Es kann sein, das man aus den verschiedensten Gründen über eine Umverpackung geht, in diesem Fall eine Kiste (z.b.4G), und diese dann auf eine Palette bringt, welche dann eine Umverpackung ist, also ein Art Ladungssicherungshilfsmittel, denn die Kiste (4G) lässt sich Einzeln schwer sichern.
Und somit kann es bei der Beförderung schon vorkommen, das sich in einer Umverpackung (Palette) eine weitere Umverpackung befindet.