Re: Beispiele für die Schulung
[Re: MFischer]
#3589
24.01.2006 22:08
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Anonym
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Anonym
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Hallo zusammen Die Nutzung der Freistellungen nach 1.1.3.6 ist keine Verpflichtung das ich diese nutzen muss. So steht ja in 1.1.3.6.2 "dürfen sie in Versandstücken in derselben Beförderungseinheit befördert werden ohne das nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind". Nun müssen wir ja das Wört "dürfen" betrachten. Ich "muss" nicht, aber ich "darf". Also bin ich nicht verpflichtet bestimmte Dinge zu beachten.Deine Anführung der RSE mit dem Hinweis auf 5.4.3 gibt ja bereits die Bestätigung dessen wieder was im ADR bereits geschrieben steht. Daher kann ich bei Nichtnutzung der Freistellung unterhalb von 1000 Punkten nicht bestraft werden da ja nirgendwo steht das ich diese nutzen muss. Einen weiteren Aspekt kann man noch betrachten. Gemäß ADR unter 5.4.1.1.10.1 steht welcher Satz bei Nutzung der Freistellungen ins Beförderungspapier einzutragen ist. Gem. RSE Hinweis zu Absatz 5.4.1.1.1 muss ich im Beförderungspapier den nach 1.1.3.6.4 ermittelten Wert in das Beförderungspapier eintragen. Wenn der Transport zu Anfang Kennzeichnungspflichtig war kann es natürlich sein das kein Ladegut bis zu diesem Zeitpunkt mit Punten berechnet auf dem Beförderungspapier steht. Der Kraftfahrer der nun während des Transportes in der Lage ist diese Berechnung unterwegs nachzuholen möchte ich kennenlernen. Außerdem ist dies ja auch recht Zeitintensiv. Und leider ist Zeit nicht das was Kraftfahrer haben. MFG Andreas
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Re: Beispiele für die Schulung
[Re: TDamm]
#3590
25.01.2006 08:39
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Beiträge: 45
MFischer
Spezi
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Spezi
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Beiträge: 45 |
Hallo Thomas,
Das nicht erfolgte Auf- oder Zuklappen der Warntafeln ist zwar mit einer Buße belegt, aber ob auf- oder zugeklappt sein muss, hängt ja davon ab, wie ich transportiere:
Gem. 1.1.3.6, oder 3.4 : Tafeln müssen zugeklappt sein Normaler Transport: Tafeln müssen aufgeklappt sein
Daraus folgt, man kann machen, was man will (wenn die Kriterien erfüllt sind), vorausgesetzt man macht es richtig.
Viele Grüße
Matthias Fischer
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Zweckbestimmung der Norm 1.1.3.6
[Re: MFischer]
#3591
25.01.2006 09:27
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Registriert: Jun 2003
Beiträge: 382
Rupert
Großmeister
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Großmeister
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Hallo ! Warum gibt es überhaupt diese verkehrsträgerspezifische Freistellung.
Es gibt zahlreiche Kleinunternehmen die Gefahrgut erzeugen,handeln und befördern, dazu gibt es noch unzählige Transporte wo ab und zu kleinere Mengen von Gefahrgut mitgeliefert werden. Wir sprechen hier von einer Erleichterung für KMU und für die "Ab und zu" Gefahrgutransporte. Ein größeres Chemieunternehmen wird wohl selten die 1.1.3.6 anwenden, da ja schon ein 1000 l IBC den Rahmen sprengt. Wenn es diese Freistellung nicht geben würde müßten dann fast alle Transporte mit der OK herumfahren und müßten dazu noch alle Kritierien erfüllt sein wie Feuerlöscher, Ausrüstungsgegenstände etc...
Dann muss man diese Sache auch noch aus der Sicht der Einsatzkräfte beurteilen - die sogenannte abstrakte Gefahr: Sie werden zu einen Unfall gerufen und sehen eine OK am Unfallfahrzeug. "AHA - Aufpassen das ist ein Gefahrguttransport" wenn Sie keine OK sehen, oder eine zugeklappte OK: "AHA - kein Gefahrguttransport, aber es könnte doch geringe Mengen Gefahrgut an Bord sein" Fatal ist es, wenn keine oder eine zugeklappte OK vorhanden ist und das Fahrzeug voll mit Gefahrgut beladen ist, weil dann die EK die Gefahr nicht sofort erkennen können und somit Gefahr für Mensch und Umwelt besteht.
Eine aufgeklappte OK bei 1.1.3.6 ist somit eine Überkennzeichnung, eine zugeklappte OK bei einen "großen" Gefahrguttransport ist eine falsche Kennzeichnug. Deswegen auch der unterschiedliche Strafrahmen
Gruß Rupert
Have a nice day!
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Re: Beispiele für die Schulung
#3592
25.01.2006 10:51
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Anonym
Nicht registriert
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Anonym
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Ich erlaube mir hier auch die Auslegung dieses Falles in der CH zu erläutern. Kennzeichnungspflichtig ist nicht der gleiche Begriff wie gekennzeichnet. Nur wer über der 1000 Punkte-Regelung kennzeichnen muss (plus Tankfahrzeug usw.) ist kennzeichnungspflichtig und an das Signal gebunden, wer unter 1000 Punkte geladen hat, ist nicht kennzeichnungspflichtig. Wenn nun das Fahrzeug aus verschiedenen Gründen trotzdem auch in der Freigrenze gekennzeichnet ist, so fällt es nicht unter das Verbot, weil die Kennzeichnungspflicht nicht gegeben ist. In der CH gilt die gleiche Situation auch für signalisierte Tunnels, wo mit kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen nur auf dem rechten Fahrstreifen gefahren werden darf. Wenn nun die Kontrollorgane ein gekennzeichnetes Fahrzeug, das ein solches Signal missachtet, kontrolliert, so muss die Kontrollbehörde feststellen, ob die Kennzeichnungspflicht gegeben war oder das Fahrzeug "freiwillig" gekennzeichnet war. In diesen Fällen ist es nicht wesentlich, wie die Fahrzeuge von aussen zu erkennen sind, sondern effektiv, wie sie sein müssten. Freundlicher Gruss albert geier
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Re: Beispiele für die Schulung
#3593
03.02.2006 15:00
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Anonym
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Hallo zusammen, aus Sicht eines Fahrers eine schöne Frage. Ich stehe häufig vor diesen Problemen. Andererseits eine Polizeikontrolle im ADR Bereich ist so schlimm auch nicht. Schön ist es, wenn dann kommt:...und die üblichen Papiere bitte. Das letzte mal war das der Kfz- Schein, Führerschein, Lieferschein und Tachoscheibe. Dann kam die Frage ob ich keine Papiere für meine ADR Ladung hätte. Doch habe ich. Aber danach bin ich 1. nicht gefragt worden, und 2. gebe ich nur Papiere aus der Hand die von mir gefordert werden. Damit beschränkte sich die Kontrolle auf Lenk- und Ruhezeiten sowie einmal ums Auto. Will damit sagen, nicht nur der Fahrer hat seine Probleme. Ich für meinen Teil ziehe die zusammenarbeit vor. Man kann da gut lernen ohne das es etwas kostet. MfG Daffi22
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