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Re: Lagerklasse einstufung [Re: drstraleman] #35915 23.10.2023 12:33
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Ursprünglich geschrieben von: drstraleman
Danke für die Info.

Es gibt noch eine weitere Frage, zu der ich ein wenig Erklärungsbedarf hätte.

Bei der Lagerung müssen die Auffangwannen jeweils das Volumen des größten Gebinde auffangen müssen.
Was hat es mit der 10 % Regel auf sich? Wie ist diese zu verstehen und anzuwenden?

Eine Auffangwanne muss 10% des Volumens aller darauf befindlichen Gebinde auffangen können, mindestens aber das Volumen des größten Gebindes.

Re: Lagerklasse einstufung [Re: drstraleman] #35916 23.10.2023 13:06
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Bergmannsheil Offline
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Hallo,

die TRGS 510 gibt in 4.2, (13) folgendes bekannt: "Flüssige und feste Gefahrstoffe sind so zu lagern, dass Freisetzungen erkannt, aufgefangen und umgehend beseitigt werden können. Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen sind in eine Rückhalteeinrichtung zu stellen, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann. Gefahrstoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, dürfen nicht in dieselbe Rückhalteeinrichtung gestellt werden."
Die 10 % tauchen auf in TRGS 510, 12 Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten, 12.5 (3) Rückhalteeinrichtungen, Tabelle 11.
Dieser Abschnitt 12 (und 6 und 7) gilt aber erst,wenn Mengen Kat. 1 oder 2 > 200 kg oder Mengen Kat. 3 > 1000 kg gelagert werden (Kleinmengen).

Ergänzung: Wenn man die Antwort über die Mittagspause offen lässt und erst dann abschickt, kommt man ans Ende 8-)

Zuletzt bearbeitet von Bergmannsheil; 23.10.2023 13:09.

Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Lagerklasse einstufung [Re: Bergmannsheil] #35919 23.10.2023 14:05
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drstraleman Offline OP
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Puh, wirklich schlauer bin ich da nun auch nicht.

Das ganze gilt nur für entzündbare Flüssigkeiten?

Wie kann ich feststellen, welche Kategorie die entzündbare Flüssigkeit unterliegt?
Wenn ich das richtig sehe, kann ich das anhand der TGRS 510 12.5 (3) Rückhalteeinrichtungen, Tabelle 11 (anwendbare H-Sätze) erkennen?

Ein bisschen Erklärungsbedarf besteht da leider shocked

Danke, aber für die Hilfe!

Re: Lagerklasse einstufung [Re: drstraleman] #35922 23.10.2023 14:32
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Peter06 Offline
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Hallo,

für die Volumen zur Rückhaltung von flüssigen Gefahrstoffen ist die TRGS 510 nicht das tatsächlich ausschlaggebende.

Hierfür ist in Deutschland die AwSV maßgeblich (gültig ab 220 Liter wassergefährdender Flüssigkeit im Lagerbereich, Feststoff muss soweit vorhanden mit einbezogen werden).
Als Parameter sind unter anderem zu beachten:
Lage des Lagers, WGK-Einstufung der Flüssigkeit und die Gebindegröße in der sich alles befindet.
In dieser Vorschrift ist es völlig egal, zu welcher Lagerklasse oder besser Gefahrstoffart nach Tabelle 1 der TRGS 510 der Stoff/Gemisch gehört.
Dichter Boden (bestimmte Betonqualität, mindestens C25/30 in Bestandsbauten, rissfrei, am besten noch mit WGK-Folie drunter) gilt im Zusammenhang mit Bindemittel auch als "Rückhalteeinrichtung" nach TRGS 510.

Die meisten Öle sind WGK 1, es gibt aber auch welche in WGK 2 weil diverse Additive mit drin sind.
Kurzübersicht der Vorgaben:
AwSV für Lager außerhalb von (Wasser-) Schutzgebieten:
(18, 3): bis <=1000 Liter Gesamtmenge WGK 1 unabhängig von der Behältergröße ist kein Rückhalteraum nötig (dichter Boden und schnelle Leckerkennungsmöglichkeit reicht)
(31, 3): Für Gebindeinhalt bis <=20 Liter unabhängig von der WGK ist für das gesamte Volumen aller Behälter kein Rückhalteraum nötig (dichter Boden und schnelle Aufnahmemöglichkeit reicht)
(31, 2): 10 % als Rückhalteraum bei Lager bis <=100 m³, mindestens das Volumen des größten Gebindes (z.B. 1000 Liter wenn IBC gelagert sind). Über 100 m³ kann das Volumen reduziert werden auf 3%, jedoch mindestens 10.000 Liter.

AwSV für Lager innerhalb von (Wasser-) Schutzgebieten (Zone III/IIIA):
(49, 3): Das gesamte vorhandene Volumen an flüssigen WGK-Stoffen muss in einem Rückhalteraum aufgenommen werden können.
(49, 3): Für Lager in (Wasser-) Schutzzone III /IIIA gilt keine Befreiung zur Rückhaltung aus 18, 3 (WGK 1 <=1000 L).
(49, 3): Für Lager in (Wasser-) Schutzzone III /IIIA gilt keine Befreiung zur Rückhaltung aus 31, 3 (Gebinde <=20 L).
Hinweis: Im Referentenentwurf für die neue AwSV ist die Rückhaltepflicht für &#8804;20 L-Gebinde nicht mehr enthalten

Neben dem Rückhaltevolumen regelt die AWSV auch Behördenkontakte, z.B, Anzeige- oder Erlaubnispflichten.
Am besten mal das alles durchlesen und Fachleute befragen wenn bekannt ist, welche Mengenkonstellationen zur Lagerung geplant sind.

Buchtipp: Sichere Lagerung gefährlicher Stoffe von Müller/Arenz

Grüße, Peter



Zuletzt bearbeitet von Peter06; 23.10.2023 15:13. Bearbeitungsgrund: Probleme mit Zeichensatz
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