Hallo ADRlasse,
Die Kanister mit Xylol fallen unter 3.4 ADR, die Kanister mit Ethanol nicht, somit Gefahrgut.
Falsch - Deine Kanister sind hier ala Einzelverpackung, da zugelassen, angegeben und auf der Umverpackung verpackt. Eine Beförderung als begrenzte Menge (LQ) nach 3.4 ADR ist ausschließlich in zusammengesetzten Verpackungen erlaubt.
1. Frage: Muss auch auf die einzelnen Kanister mit Ethanol die ADR-Transportkennzeichnung (Gefahrenzettel 3 + UN-Nummer) angebracht werden, obwohl die Palette mit Umverpackung doch dass Versandstück ist?
Ist das gemeint mit Eintrag 5.1.2.2 ADR?
Eine Umverpackung stellt im Bereich Gefahrgut niemals ein Versandstück dar, sondern lediglich eine Transport- und Sicherungshilfe. Sieh Dir hierzu bitte die Begriffsbestimmungen - Umverpackung und Versandstück - im ADR, oder jedem anderen Regelwerk, an
Alle in einer Umverpackungen enthaltenen Versandstücke müssen alle laut ADR angegebenen Kennzeichnungen und Markierungen erhalten.
2. Frage: Werden im Beförderungspapier die Kanister mit Xylol als Gefahrgut geführt, da mit dem Ethanol zusammengepackt wurde, oder wird davon nur das Bruttogewicht der begrenzten Menge (LQ) ausgewiesen?
3. Frage: Wenn aus Frage 2 das Xylol als Gefahrgut geführt wird, muss dann zusätzlich auch die UN1307 auf die Umverpackung und zusammen mit Gefahrenzettel 3 direkt auf die Xylol-Kanister?
Kurz gefragt: Was muss auf die Kanister und auf die Umverpackung an Transportkenzeichnungselemente und was ins Beförderungspapier?
Vielleicht steh ich nur auf dem Schlauch, aber eure Hilfe wäre sehr willkommen.
Frage 2 sollte damit beantwortet sein.
Frage 3. Sofern nicht alle erforderlichen Kennzeichnungen und Markierungen sichtbar sind müssen alle Gefahrgutrelevanten Angaben aller in der Umverpackung enthaltenen Gefahrgüter außen reproduziert werden.
- UN Nummer/n
- Gefahrzettel
Im Beförderungsdokument müssen, zumindest in der derzeitigen Konstellation, alle Gefahrgutrelevanten Angaben aufgeführt sein. Also sind beide UN Nummern vollumfänglich aufzuführen.
Es sei denn Du verpackst die Xylene-Kanister nach 3.4 in entsprechend. Dann würde für diesen Teil tatsächlich die Angabe der Bruttomasse im Beförderungsdokument ausreichen
Gruß