Freigrenze nach Kap. 1.1.3.6.3
#3596
25.01.2006 10:40
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Anonym
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Anonym
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Geschätzte Forumsteilnehmer ich komme wieder einmal mit einem Problemfall aus der Praxis: Bei Anwendung der Freigrenze nach Kap. 1.1.3.6 muss im Beförderungspapier für jede Beförderungskategorie die Menge der gefährlichen Güter gemäss Absatz 1.1.3.6.3 angegeben werden (siehe 5.4.1.1.1. Bem.) Gemäss Kap. 5.4.1.1.10.1 muss bei der Anwendung der Freigrenze im Beförderungspapier auch vermerkt werden: "Beförderung ohne Ueberschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen". Für die Ausstellung des Beförderungspapiers ist der Absender zuständig. Soweit so gut. Dies bedeutet, dass bei der Anwendung der Freigrenze diese Angaben vorhanden sein müssen, sonst darf wohl die Freigrenze vom Fahrer nicht angewendet werden (weil der Absender dies vielleicht gar nicht will!), auch wenn die Menge unterhalb der 1000 Massepunkte liegt. Gemäss 5.4.1.1.10.2 muss nun jedoch dieser Vermerk nicht angebracht werden, wenn die Sendung von mehr als einem Absender kommt. Dies heisst also, vom 2. Absender an muss im Lieferschein kein Vermerk mehr auf die Freigrenze vorhanden sein, auch wenn diese nicht überschritten ist. Dies bedeutet in der Praxis: Wenn der erste Absender diesen Vermerk nicht anbringt, so darf der Transport mindestens bis zum 2. Absender nicht in der Freigrenze ausgeführt werden, obwohl die transportierte Menge dies noch zulassen würde. Lädt nun unterwegs der Fahrer beim 2. Absender noch weitere Ware zu, die ebenfalls in der Freigrenze ist, so darf er, wenn die Ladungen zusammen die 1000 Massepunkte nicht überschreiten, ab Wegfahrt beim 2. Absender die Freigrenze doch wieder anwenden, weil jetzt die Eintragungen nicht mehr erforderlich sind. Wer kann mir hier die Logik erklären? Freundlicher Gruss aus der Schweiz albert geier
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Re: Freigrenze nach Kap. 1.1.3.6.3
#3597
25.01.2006 21:30
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TDamm
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Hallo Herr Geier,
Ihre Ausführungen sehe ich auch so. Logisch ist das zwar nicht, jedoch im ADR so festgelegt, da es eigentlich nur Direktverkehre kennt. Meines Erachtens wäre es günstiger, wenn der Absender entscheidet, ob eine Freistellung anwendbar ist oder nicht und die Nachfolgenden in der Kette haben sich daran zu halten.
Mit freundlichem Gruß Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Freigrenze nach Kap. 1.1.3.6.3
#3598
26.01.2006 12:17
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Wilhelm Kassing
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Guten Morgen, ich gebe zu der Problematik noch folgendes zu bedenken: für die Kennzeichnung der Beförderungseinheit ist allein der Fahrzeugführer verantwortlich. Er entscheidet, ob er die Warntafeln anbringt oder nicht, auch bei Mengen, die den Erleichterungen nach 1.1.3.6 ADR unterliegen. Ich sehe daher die Angaben des Absenders im Beförderungspapier als Hilfestellung für die Entscheidung des Fahrzeugführers, wann er letztendlich kennzeichnen muss und das sollte ihm auch überlassen bleiben, unabhängig davon wie es ein Absender, der mit einem Transportunternehmen einen Beförderungsvertrag abschließt es gerne hätte. Weiterhin gehe ich mal davon aus, dass sich mehrere Absender nicht untereinander absprechen. Das kann bedeuten, dass der Fahrzeugführer durchaus mehrere Beförderungspapiere erhalten kann, alle mit dem Vermerk “Beförderung ohne ….“, in der Summe werden die Mengen nach 1.1.3.6 jedoch überschritten. Jeder Absender möchte aber für sich die Freistellungsregelung angewendet sehen.
Spätestens jetzt muss der Fahrzeugführer aber 1 und 1 zusammen zählen und kennzeichnen, unabhängig von den Wünschen diverser Absender.
Den Sinn der Regelung im ADR unter 5.4.1.1.10.2 kann ich auch nicht erkennen. So richtig zu ende gedacht erscheint mir diese Regelung jedenfalls nicht. Ich persönlich bin eher dafür die diversen Freistellungen abzuschaffen, sie führen wie man sieht eher zu Problemen als zu Vereinfachungen.
Daher meine Meinung: Gefahrgutbeförderung auch unterhalb der Freigrenzen nach 1.1.3.6 ADR = Kennzeichnung
Grüsse aus Wadern
Wilhelm Kassing
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Re: Freigrenze nach Kap. 1.1.3.6.3
[Re: Wilhelm Kassing]
#3599
26.01.2006 17:15
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Rupert
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Hallo ! Bei einer Sammellieferung haben wir ja die Kette Auftraggeber->Absender->Beförderer->Lenker oder so ungefähr <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
Der Absender muss den Beförderer die nötige Information rechtzeitig mitteilen, damit er früh genug entscheiden kann welches Fahrzeug/Lenker er losschickt und mit welcher Ausrüstung (nicht vergessen ab 01.01.2007 braucht man ab 1000 Punkte immer einen ADR-Schein). So muss der Beförderer/Lenker und nicht der Absender entscheiden ob 1.1.3.6 anwendbar ist.
Ich bin schon der Ansicht begegnet, wenn man z.B. erst beim 4. Kunden über die 1000 Punkt kommt und erst da zu einen kennzeichnungspflichtigen Transport wird - dass man schon vorher, also beim 1. Kunden, kennzeichnungspflichtig ist. Umgekehrt ebenfalls: Fährt man als kennzeichnungspflichtigen Transport weg und macht eine Sammelauslieferung dann muss man das Fahrzeug, bis der letzte Punkt ausgeliefert wurde, kennzeichnen. (Ist aber nicht meine Meinung).
Der Vorstoß von Hr. Kassing kann ich nicht so unterstützen, da dann fast nur noch Fahrzeuge mit der OK unterwegs sind. Aber eine Diskussion über die Freistellungen allgemein ist sicher angebracht (ist sicher eine sehr große Lobby überall dahinter)
Gruß Rupert
Have a nice day!
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Re: Freigrenze nach Kap. 1.1.3.6.3
[Re: Rupert]
#3600
26.01.2006 20:20
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TDamm
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Hallo Rupert,
was heist bei euch eigentlich rechtzeitig den Beförderer informieren? Bei den mir vorgelegten deutschen Beispielen im Sammelgutverkehr, wird der Beförderer selbst garnicht, der Fahrer wenn er auflädt durch Übergabe der Papiere informiert. Da ist natürlich alles zu spät. (zum Teil hat der Fahrer keinen ADR - Schein und keine Tafeln, da erübrigt sich die Frage des Aufklappens wieder).
Nach hiesigem Recht muss beim Abschluss des Beförderungsvertrages informiert werden. Bei regelmäßigen Subis ist dieser Termin schwer zu bestimmen, da diese ein Dauerbeschäftigungsvertrag haben.
Gruß Thomas
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Freigrenze nach Kap. 1.1.3.6.3
[Re: TDamm]
#3601
27.01.2006 08:35
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Willi_Pape
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Hallo Thomas, das möchte ich aber ein wenig relativieren. Deine Äusserung hört sich ja so an, als ob bei den Sammelgutspediteuren immer alles falsch gemacht wird. Da Du ja wahrscheinlich "nur" die Fälle auf den Tisch bekommst wo etwas falsch gelaufen ist, solltest Du diese Fälle mal ins Verhältnis zu den gesamten Sammelguttransporten setzen. Die dann ermittelte Prozentzahl würde mich sehr interessieren.
Mit freundlichem Gruß Willi Pape
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Re: Freigrenze nach Kap. 1.1.3.6.3
[Re: Willi_Pape]
#3602
27.01.2006 16:55
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TDamm
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Hallo Willi,
Du hast Recht, dass mir nur die negativen Beispiele vorgelegt werden. Deshalb gehe ich auch gern mal mit zu einer Kontrolle, um auch angenehm überrascht zu werden. Nach den mir bekannten Informationen wurden in den letzten Jahren bei ca. 25 % der Gefahrgutbeförderungen (nicht aller Beförderungen) mit dem LKW Mängel festgestellt. Von den zusätzlich übersehenen bzw. auf der Straße nicht feststellbaren Mängeln (Infopflichten) mal ganz abgesehen. Ich habe zwar jetzt keine aktuelle Auswertung vor mir (zu Hause) jedoch vermag ich zu sagen, das ca. 65 % der Anzeigen den Sammelgutverkehr betreffen. Weitere ca. 25 % den Werksverkehr, was teilweise auf mangelnde Kenntnis zurückzuführen ist. Wenig Probleme haben wir im Bereich Tank bzw. lose Schüttung (die fahren das gleiche Gut täglich). Von den Mängeln her betrachtet, liegt die nicht vorhandene Ladungssicherung sowie den fehlenden Ausrüstung laut schriftlichen Weisungen weit vorn.
Gruß Thomas
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Freigrenze nach Kap. 1.1.3.6.3
[Re: TDamm]
#3603
28.01.2006 00:21
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Markus Ungethüm
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Servus zusammen !
Ich will jetzt ja keinen Klamauk anfangen, aber so ganz pragmatisch überlegt wäre doch dann folgende Lösung - zumindest formalrechtlich - völlig in Ordnung:
Ich verstaue in jedem meiner Fahrzeuge dauerhaft eine 1-Liter-Flasche z.B. Schwefelsäure (natürlich baumustergeprüft, bezettelt, usw...), erstelle dafür ein fingiertes Beförderungspapier (z.B. mit meiner Oma als Absender und meinem Bruder als Empfänger), und bin damit, egal was ich bei wem zulade, ein Sammelguttransport mit mehreren Absendern, der ohne den berüchtigten Vermerk im Beförderungspapier die 1000-Punkte-Regelung anwenden darf!
Jaja, ich weiß schon, der Kollege Thomas wird sich jetzt die Haare raufen... *grins*
Eigentlich wollt ich ja auch nur die Unlogik des 5.4.1.1.10.2 etwas greifbarer machen!
Nix für ungut,
Markus
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Re: Freigrenze nach Kap. 1.1.3.6.3
[Re: Markus Ungethüm]
#3604
30.01.2006 13:56
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Rupert
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Hallo Markus Die 5.4.1.1.10.2 Bestimmung degradiert dann den Freistellungsvermerk ja zu einer reinen Formalität. Vergiss aber nicht dass du immer die Gesamtmengen je Beförderungskategorie angeben musst, wenn du 1.1.3.6 verwendest und somit immer ersichtlich sein muss ob du unter oder über 1000 Punkte bist. Und was machst du wenn du am Anfang oder am Ende der Lieferung, nur noch Gefahrgut von einen Absender beförderst ?? - Dann musst du den Vermerk anbringen ?! D.h. du brauchst zweimal 1 Liter Schwefelsäure von je 2 verschiedenen Absendern <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" /> damit du immer auf der sicheren Seite bist.
Die zitierte Bestimmung sollte eher vermeiden, dass wenn man 10 Beförderungspapiere bekommt dass hier nicht immer unabhängig der Vermerk angebracht wird und es so passieren kann, dass man einmal den Vermerk vergisst zu streichen und dann erst recht die Probleme entstehen. Ist nur eine Frage wie man das komfortable und praxisgerecht umsetzt - und hier sind wieder wir Gefahrgutbeauftragte gefragt entsprechende Lösungen anzubieten.
lg Rupert
P.S. und jetzt die nächste Nuss: Wenn ich laut 5.4.1.1.10.2 als Absender nicht verpflichtet bin den Freistellungsvermerk anzubringen, bin auch nicht verpflichtet die Beförderungskategorien zu summiern - und der umgekehrte Fall: Wenn ich als Absender den Freistellungsvermerk anbringe, muss ich auch die Beförderungskategorien summieren. Das setzt aber voraus dass ich als Absender weiß, was der Beförderer noch befördert oder noch befördern wird. Aus 1.4 geht aber nicht hervor, dass der Beförderer eine Informationspflicht gegenüber den Absender hat. Dies lässt die Folgerung zu: Der Absender kann und darf gar nicht den Freistellungsvermerk in das Beförderungspapier eintragen.
Und nun habe ich schon Kopfweh von diesen Thema <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> weil von 1.1.3.6. hängt auch wieder ab, ob man die schriftlichen Weisungen mit führen muss oder nicht.
Have a nice day!
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