Hallo zusammen,
wir haben bei uns eine heiße Diskussion im Betrieb, es geht um die Haftung/Verantwortung bei fehlenden/fehlerhaften Begleitpapieren.
Sachlage:Abteilung (A) füllt bei uns ein Produkt in Versandgefäße um, bezettelt und kennzeichnet sie nach ADR.
Zusätzlich dazu erstellt die Abteilung (A) ein Beförderungspapier für diese Versandstücke, welche dann auf einer Palette zur Abteilung (B) gebracht werden.
Abteilung (B) ist bei uns Warenausgang/-eingang, also die klassische Rampe.
Diese Abteilung macht auch die Kennzeichnung, Bezettelung und Ladungssicherung nach ADR/IMDG für andere Abteilungen.
Von hier aus gehen die Waren aus dem Haus.
Problem:Die Abteilungen streiten bei uns, wer jetzt bei einem Verstoß herangezogen wird und wer das Beförderungspapier erstellen muss.
Meine Auffassung:Gefahrgutrechtlich ist die Abteilung (B) der Verlader/Entlader, die Abteilung (A) wäre somit doch der Verpacker.
-Nach § 17 GGBSEB ist die Pflicht des Auftraggebers des Absenders (unsere Firma),den Absender auf die Angaben nach 5.4.1.1( Beförderungspapier) hinzuweisen.
-Nach § 21 GGVSEB ist es die Pflicht eines Verladers Beförderungspapier(e) nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR zu übergeben.
Hat dafür zu sorgen, dass die Anzahl der Versandstücke nach Abschnitt 3.5.5 ADR/RID/ADN nicht überschritten wird
-Nach § 22 GGVSEB sind die Pflichten des Verpackers die Einhaltung der Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung etc.
- Das ADR erlaubt mehrere Beförderungsdokumente ADR 5.4.1.4.2, hier ist auch die Rede im Plural nach ADR 5.4.1.1.1
So wie ich es verstehe ist die Abteilung (B) für die korrekte Versandabwicklung verantwortlich und wäre als letztes Glied in der Kette für die Einhaltung der Vorschriften zuständig.
Auch das Thema mit mehreren Beförderungspapieren wäre doch die Aufgabe der Abteilung (B), denn sie müsste doch die Dokumente prüfen und den Fahrer hinweisen?
Vielen Dank im Voraus
