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Beförderungspapier Haftung der Beteiligten #36565 18.03.2024 17:21
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Georg_ Offline OP
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Hallo zusammen,

wir haben bei uns eine heiße Diskussion im Betrieb, es geht um die Haftung/Verantwortung bei fehlenden/fehlerhaften Begleitpapieren.

Sachlage:

Abteilung (A) füllt bei uns ein Produkt in Versandgefäße um, bezettelt und kennzeichnet sie nach ADR.
Zusätzlich dazu erstellt die Abteilung (A) ein Beförderungspapier für diese Versandstücke, welche dann auf einer Palette zur Abteilung (B) gebracht werden.

Abteilung (B) ist bei uns Warenausgang/-eingang, also die klassische Rampe.
Diese Abteilung macht auch die Kennzeichnung, Bezettelung und Ladungssicherung nach ADR/IMDG für andere Abteilungen.
Von hier aus gehen die Waren aus dem Haus.

Problem:
Die Abteilungen streiten bei uns, wer jetzt bei einem Verstoß herangezogen wird und wer das Beförderungspapier erstellen muss.

Meine Auffassung:
Gefahrgutrechtlich ist die Abteilung (B) der Verlader/Entlader, die Abteilung (A) wäre somit doch der Verpacker.
-Nach § 17 GGBSEB ist die Pflicht des Auftraggebers des Absenders (unsere Firma),den Absender auf die Angaben nach 5.4.1.1( Beförderungspapier) hinzuweisen.
-Nach § 21 GGVSEB ist es die Pflicht eines Verladers Beförderungspapier(e) nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR zu übergeben.
Hat dafür zu sorgen, dass die Anzahl der Versandstücke nach Abschnitt 3.5.5 ADR/RID/ADN nicht überschritten wird
-Nach § 22 GGVSEB sind die Pflichten des Verpackers die Einhaltung der Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung etc.
- Das ADR erlaubt mehrere Beförderungsdokumente ADR 5.4.1.4.2, hier ist auch die Rede im Plural nach ADR 5.4.1.1.1

So wie ich es verstehe ist die Abteilung (B) für die korrekte Versandabwicklung verantwortlich und wäre als letztes Glied in der Kette für die Einhaltung der Vorschriften zuständig.
Auch das Thema mit mehreren Beförderungspapieren wäre doch die Aufgabe der Abteilung (B), denn sie müsste doch die Dokumente prüfen und den Fahrer hinweisen?


Vielen Dank im Voraus smile

Re: Beförderungspapier Haftung der Beteiligten [Re: Georg_] #36566 18.03.2024 17:41
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Hallo, meine bescheidene Nichtjuristenantwort wäre:
das hängt davon ab, wer bei Ihnen innerbetrieblich verbindlich (schriftlich) mit den jeweiligen Aufgaben betraut ist und die entsprechende Schulung/Unterweisung erhalten hat. GGVSEB regelt nicht innerbetrieblich. Falls niemand diese Kriterien erfüllt ist der GF in der Pflicht.
Gruß
M.A.T.

Re: Beförderungspapier Haftung der Beteiligten [Re: M.A.T.] #36571 19.03.2024 09:43
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Claudi Offline
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@Georg_: Schau dir die Definitionen für Verlader/ Verpacker/ Absender an in der GGVSEB.

"... ist das Unternehmen..." --> das sind Unternehmerpflichten, d.h. die Pflichten hat nicht automatisch eine Abteilung sondern das Unternehmen = der Unternehmer (GF). Der muss sein Unternehmen organisieren/ Pflichten rechtswirksam übertragen: Führungskraft, geschult/ fachlich geeignet, Ressourcen (Zeit, ggf. Budget), am besten schriftlich und konkrete Pflichtenübertragung. Diese werden oft als beauftragte Personen oder verantwortliche Personen bezeichnet.

Wenn die Pflichtenübertragung nicht sauber durchgeführt ist, hängt die Pflicht weiterhin bei der GF. Außerdem kann ein Organisationsverschulden vorliegen.



Zuletzt bearbeitet von Claudi; 19.03.2024 09:44.
Re: Beförderungspapier Haftung der Beteiligten [Re: Georg_] #36572 19.03.2024 11:07
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Hallo,
in der Praxis kann es gut sein daß einfach derjenige Addressat eines Bußgeldbescheides / Anhörung in einer Firma wird, der das Beförderungspapier erkennbar unterzeichnet hat. Falls keine Unterschrift zuordbar ist, wird der Bescheid gerne an die GF oder an den Gb (der allerdings per GbV eben nicht automatisch zuständig ist) geschickt.
In jedem Fall wird sich das weitere Verfahren auch daran entscheiden (wie eingangs gesagt) wer in Ihrer Firma wirksam (also nachweislich und mit aufgabenentsprechender Schulung!) beauftragt ist, die jeweiligen Aufgaben wahrzunehmen.
Gruß
M.A.T.

Re: Beförderungspapier Haftung der Beteiligten [Re: M.A.T.] #36573 19.03.2024 15:40
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Claudi Offline
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Die Anhörungsverfahren laufen so ab, dass immer erstmal das Unternehmen allgemein Post mit dem Vorwurf bekommt und aufgefordert wird, den Verantwortlichen zu benennen + (neuerdings?) mit dessen Benennung/ Pflichtenübertragung bzw, Stellung im Organigramm (um eben nicht den kleinen Fisch an der Basis zu kriegen sondern den, der Verantwortlich ist).
Wen auch immer man in dieser Auskunft angibt, kriegt Post - die Behörde sucht sich den Verantwortlichen nicht selbst sondern fordert das Unternehmen auf, diesen zu benennen.
Wenn kein Verantwortlicher glaubhaft benannt werden kann oder der sich erfolgreich wehrt, weil er gar nicht in verantwortlicher Stellung tätig ist, geht es gegen den Vertreter des Unternehmens/ GF.

Was ich schon mal hatte: eine Firma hat mich, die ich dort externe GB war, als Verantwortliche angegeben... ich bekam dann Post nach Hause. Das lies sich aber mit einem kurzen Anruf beim Eisenbahnbundesamt klären, in dem ich nur klarstellen musste, dass ich die GB bin. grin

Selbst bei einem Verstoß gegen Lasi im Container ging man nicht an den Unterzeichner des CPZ (wunderte mich) sondern an die Firma, die den Container gestaut hat.

Re: Beförderungspapier Haftung der Beteiligten [Re: Claudi] #36576 20.03.2024 08:28
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Georg_ Offline OP
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Vielen Dank für eure Antworten. smile
Ich plane, das Thema Rechte und Pflichten erneut mit den entsprechenden Abteilungen zu besprechen.
Danach sollten alle Unklarheiten beseitigt sein.

Re: Beförderungspapier Haftung der Beteiligten [Re: Georg_] #36577 20.03.2024 09:01
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Claudi Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Georg_

Vielen Dank für eure Antworten. smile
Ich plane, das Thema Rechte und Pflichten erneut mit den entsprechenden Abteilungen zu besprechen.
Danach sollten alle Unklarheiten beseitigt sein.


Besprich es aber auch mit der Geschäftsführung. Es ist unschön, wenn man mit z. B. Abteilungsleitern redet und ihnen darlegt, dass sie eigentlich zu ihrem Chef/ zur GF gehen und erfragen müssten, bitte Pflichten übertragen zu bekommen. Dann unterschreibt der GF vielleicht was und weiß immer im schlimmsten Fall immer noch nicht, worum es geht.
Ja, auf die betroffenen Leitungsebenen sollten vorab mit ins Boot genommen werden, damit sie nicht von einer Pflichtenübertragung überrascht werden. Außerdem sollte man ihnen klar machen, dass es dabei um Pflichten geht, die eben mit ihrer Führungsposition verbunden sind und ihnen das Rüstzeug mitgeben, wie sie sich wiederum richtig organisieren und "ihren Kasten sauber halten": Prozesse identifizieren und beschreiben/ Arbeitsanweisungen, Unterweisen, ggf. nötige Arbeitsmittel beschaffen (lassen), regelm. kontrollieren, ob korrekt gearbeitet wird, alles dokumentieren.

Der GF behält seine Aufsichtspflicht, selbst bei Pflichtenübertragung. Korrekterweise fängt man also oben im Organigramm an. Und das darf man als GB auch, schließlich ist man von eben dieser GF bestellt und hat in §9 GbV das Vortragsrecht bei der entscheidenden Stelle - und über die Pflichtenübertragung seiner Pflichten entscheidet der GF.


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