Grüß Gott, Gerald, und vielen Dank! Sehr nett finde ich die Terminologie mit "Füll..." Bestimmt wird aus diesen Änderungen ein signifikanter Sicherheitsgewinn resultieren. ;-) Gruß M.A.T.
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 23.03.202416:09. Bearbeitungsgrund: Mit Anhang
Hallo, am 18.04.2024 wurde der Bericht der Gemeinsamen Tagung des ...Beförderung gefährlicher Güter der UNECE veröffentlicht. Ich denke mal, dass es hier einen kleinen Schreibfehler gegeben hat, und zwar handelt es sich um die Tagung vom 25. bis 28. März 2024 (und nicht September) in Bern, siehe Seite 4 I Teilnehmer Nummer 1! Denn die nächste Tagung ist vom 9. bis 13. September 2024 in Genf (siehe Seite 14) geplant.
Ab Seite 16 steht der Entwurf der Änderungen zum RID, ADR und ADN für eine Inkraftsetzung zum 1. Januar 2025 und ab Seite 31 findet Ihr den Entwurf der Änderungen zum RID, ADR und ADN für eine Inkraftsetzung zum 1. Januar 2027.
Nachtrag: Hier ist der Link für den geänderten Bericht im Bezug des Zeitraumes auf der 1. Seite!
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 20.04.202411:53. Bearbeitungsgrund: Nachtrag
Hallo, dass wird die Entsorger wahrscheinlich freuen, denn es gibt einen Antrag des Europäischen Industriegase-Verbands im Bezug der DOT-Druckgefäße zur Entsorgung. Vorgeschlagen wurde einen neuen Absatz 1.1.4.7.3 im ADR 2025 aufzunehmen.
Auf Seite 7 und 8 sind bildliche Darstellungen und auf den Seiten 9 und 10 sind Folien, welche den jetzigen Zustand wiedergeben und den den Zustand nach der Änderung.
Hallo, es wurden neue Dokumente für die Tagung 9. bis 13. September 2024 veröffentlicht, und zwar
Änderungsantrag zu Absatz 5.4.1.1.3.2 hier geht es um die Vorgeschlagene Änderung zu Absatz 5.4.1.1.3.2, um die Schätzung der Abfallmenge in Tanks, ausgenommen Saug-Druck-Tanks für Abfälle, zu ermöglichen.
Hallo, ich muss noch mal auf meinen Beitrag zurückkommen. Da es sein könnte, dass diese Änderung im ADR 2025 vielleicht nicht alle so mitbekommen haben.
In dem Dokument vom 16.06.2023 Harmonisierung mit den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter steht unter Ziffer 11 im Bezug von UN 1006, UN 1013, UN1046 und UN1066: „Die Arbeitsgruppe nimmt die im Dokument OTIF/RID/RC/HAR/2023/1 – ECE/TRANS/WP.15/AC.1/HAR/2023/1 vorgeschlagenen Änderungen an und kommt überein, die Sondervorschrift 653 durch die neue Sondervorschrift 406 der UN-Modellvorschriften zu ersetzen, um eine Harmonisierung zu erzielen. Es wird festgestellt, dass dies jedoch zu strengeren Bedingungen für die Freistellung von Gasen der UN-Nummern 1006, 1013, 1046 und 1066 im RID/ADR/ADN führen würde. Die Arbeitsgruppe schlägt daher vor, für das Inkrafttreten dieser neuen Sondervorschrift eine zweijährige Übergangsfrist vorzusehen“
Im Unterabschnitt 1.6.2.24 (ADR 2025) steht: „Für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1006, 1013, 1046 und 1066 in Flaschen, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum höchstens 15,2 MPa·Liter (152 bar·Liter) beträgt, dürfen die bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften der Sondervorschrift 653 bis zum 31. Dezember 2026 weiter angewendet werden."
In der Sondervorschrift 653 steht im zweiten Halbsatz: „nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID, vorausgesetzt,…“ aber in der Sondervorschrift 406 steht jetzt: „ Diese Eintragungen darf in Druckgefäßen mit höchstens 1000 ml Inhalt in Übereinstimmung mit den Vorschriften für begrenzte Mengen des Kapitel 3.4 befördert werden.“
Aber unter Beachtung des Kapitel 3.4 und hier ins besonders der Abschnitt 3.4.7.1 (Kennzeichnung der Versandstücke) und damit fällt die Kennzeichnung „jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift «UN 1006» für Argon, verdichtet, «UN 1013» für Kohlendioxid, «UN 1046» für Helium, verdichtet, oder «UN 1066» für Stickstoff, verdichtet, gekennzeichnet; dieses Kennzeichen ist von einer Linie eingefasst, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat …“ weg. Dann haben wir die Kennzeichnung mit der normalen Raute (Diamant) also ohne Ziffern.
Klar ist dies eine Harmonisierung, was die Arbeit erleichtert und nicht jeder konnte mit der alten Kennzeichnung was anfangen bzw. wusste nicht unbedingt wo das im AR steht. Aber eben sind die Änderungen vor allen für die Hersteller, die Beförderer u.ä. schon recht gravierend. Gut wir haben eine Überganszeit bis zum 31. Dezember 2026, aber was nicht vergessen werden sollte, es betrifft unter anderen die Kennzeichnung (Raute mit UN-Nummer) geht dann nicht mehr.
Klar könnte man die alte Kennzeichnung mit der neuen Kennzeichnung überkleben.
Hallo, die IHK Ulm hat heute einen Hinweis zu Ungereinigte leere Verpackungen – Änderung zur Beförderung in loser Schüttung 2025 veröffentlicht.
"Im Vorfeld des ADR 2025 möchten wir auf eine interessante Änderung zur Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen in loser Schüttung hinweisen. Nach dem aktuellen ADR ist gemäß Unterabschnitt 7.3.1.1 letzter Satz dies grundsätzlich zulässig, sofern diese Beförderungsart durch andere Vorschriften des ADR nicht ausdrücklich verboten ist. Die Regelung ist sehr offen formuliert und wird folglich bei Verpackungen für alle Klassen genutzt. Zum 1.1.2025 wird es hier eine klare Regelung geben. Danach dürfen nur noch ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden, sofern die gefährlichen Güter, die in ihnen enthalten waren, für diese Beförderungsart zugelassen sind. D. h., dass z. B. ungereinigte leere Kanister aus Kunststoff, die flüssige gefährliche Güter enthalten haben, nicht mehr in loser Schüttung befördert werden dürfen. Betroffene Unternehmen sollten sich daher rechtzeitig auf diese Änderung einstellen. Ggf. ist dann die Nutzung der UN 3509, soweit zulässig, in Betracht zu ziehen."
Hallo, es wird wohl im Bezug von Flüssiggas die Begriffsbestimmung überarbeitet, und in diesem Zusammenhang wird eine neue Sondervorschrift für UN 1075 bzw. UN 1965 aufgenommen werden und bei der Sondervorschrift 201 (Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge) wird es dadurch eine Änderung geben.
Hallo, die IHK Ulm hat heute einen Hinweis zu Ungereinigte leere Verpackungen – Änderung zur Beförderung in loser Schüttung 2025 veröffentlicht.
"Im Vorfeld des ADR 2025 möchten wir auf eine interessante Änderung zur Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen in loser Schüttung hinweisen. Nach dem aktuellen ADR ist gemäß Unterabschnitt 7.3.1.1 letzter Satz dies grundsätzlich zulässig, sofern diese Beförderungsart durch andere Vorschriften des ADR nicht ausdrücklich verboten ist. Die Regelung ist sehr offen formuliert und wird folglich bei Verpackungen für alle Klassen genutzt. Zum 1.1.2025 wird es hier eine klare Regelung geben. Danach dürfen nur noch ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden, sofern die gefährlichen Güter, die in ihnen enthalten waren, für diese Beförderungsart zugelassen sind. D. h., dass z. B. ungereinigte leere Kanister aus Kunststoff, die flüssige gefährliche Güter enthalten haben, nicht mehr in loser Schüttung befördert werden dürfen. Betroffene Unternehmen sollten sich daher rechtzeitig auf diese Änderung einstellen. Ggf. ist dann die Nutzung der UN 3509, soweit zulässig, in Betracht zu ziehen."
Hallo Gerald, eigentlich ist das keine neue Regelung. Wenn man das aktuell gültige ADR in 7.3.1.1 "sinnig" liest, kann man es nur so wie es jetzt geregelt werden soll, auslegen. Die Änderung dient also nur zur Klarstellung des seit Jahren gewollten.