Re: Freistellung 2.2.3.1.5
[Re: Christin1975]
#37029
10.07.2024 10:25
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M.A.T.
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Hallo, meines Wissens hat sich an der Rechtslage nichts geändert. Daß es evtl. Diskussionen gibt bei Kontrollen ist verständlich. Evtl. ist ein Hinweis auf die Ausnahmebestimmung und die RSEB-Fundstelle im Lieferschein etc. hilfreich. Sie könnten natürlich bei der IHK - die damals die Basis für den Artikel war - noch mal nachfragen; ist jetzt allerdings nicht mehr in Augsburg sondern in Neu-Ulm. Die Warntafel allerdings würde ich nicht aufklappen. Falls Sie es offiziell bräuchten: schriftlich beim zuständigen Landesministerium anfragen, also Umwelt, Naturschutz und Verkehr, Referat VI B2. Gruß M.A.T.
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Re: Freistellung 2.2.3.1.5
[Re: M.A.T.]
#37030
10.07.2024 12:31
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Claudi
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Die Fundstellen der RSEB zur indirekten Begründung sind im Vergleich zu 2017:
Alt: 3-12, neu 3-16 Alt: 5-2, neu auch 5-2
Solch eine Vorgehensweise führt aber bei Kontrollen verständlicherweise erstmal wahrscheinlich zu Verwirrung, Rückfragen, Verzögerung oder einem Anhörungsbogen, gegen den man dann mit Diskussion angehen kann und muss. Mindestens würde ich einen Vermerk im Versandpapieren oder sogar auf der Ware empfehlen - etwas im Sinn von: ADR/ Straße: Freigestellt nach 2.2.3.1.5 Durch die Argumentation aus dem Artikel kann man erklären, warum man die Behälter kennzeichnet/ bezettelt. Würde man aber z. B. keine Papiere mitführen, keinen ADR-Schein haben, aber die Warntafeln öffnen, wird es immer schwerer, das zu rechtfertigen und zu erklären.
Diese Freistellmöglichkeit ist freiwillig - wenn man unbedingt mit offenen Warntafeln, Ausrüstung etc. fahren will, dann kann man auch gleich auf die Anwendung der Freistellung verzichten und das Produkt als GG klassifizieren und alle Vorschriften dazu einhalten.
Zuletzt bearbeitet von Claudi; 10.07.2024 12:35.
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Re: Freistellung 2.2.3.1.5
[Re: Christin1975]
#37032
10.07.2024 15:53
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DJSMP
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Hallo Christin1975,
bitte machet nich! :-) Ich kann hier, wie bereits angesprochen, auch nur dazu raten, den 2.2.3.1.5 Viskose flüssige Stoffen entweder komplett (wenn die Anwendung der Freistellung denn sein muss) oder gar nicht anzuwenden. Denkt bitte an die Beförderungsbeteiligten nach euch in der Transportkette.
Warum sollen die Versandstücke denn gefahrgutrechtlich gekennzeichnet werden, wenn es doch auf der Straße kein Gefahrgut sein soll? Das ist doch nach dem gesunden Menschenverstand völliger Unsinn. Die Vorgehensweise klingt mir sehr danach, sich die Rosinen aus den Vorschriften raus zu picken und das Unbequeme zu ignorieren. Ist nicht Meins!
Bei der Anwendung der RESEB weise ich zunächst darauf hin, dass diese nur für Deutschland gilt. In anderen Ländern könnten diese Interpretationen nicht gelten. Der Punkt 3-16 der RSEB ist für mich für das diskutierte Thema nicht zutreffend. Da geht es darum, dass LQ-Versandstücke zusätzlich mit Kennzeichen Regelversand (z.B. wegen Luftverkehr) versehen sein können. Punkt 5-2 der RSEB lasse ich für die Rosinenpicker gelten.
Zur Rechtskraft des verlinkten Artikels hatten wir uns bereits ausgetauscht. Ich persönlich finde es furchtbar, dass eine solche Vorgehensweise noch öffentlich kommuniziert bzw. sogar angeraten wird. Aber da hat sicher jeder eine andere Meinung dazu. Ich denke hier an die Beförderungsbeteiligten, die sowas umsetzen müssen. Vielleicht ist dann der Absender sogar noch der Spediteur (wieder andere Diskussion), der das vom Auftraggeber erbt. Und ich denke vor allem an die Überwachungsorgane, die das dann vor Ort kontrollieren und verstehen müssen.
Ich könnte mir dann eine gewisse Schadenfreude nicht verkneifen, wenn der LKW an der Weiterfahrt gehindert wird und 3 Stunden stehen bleibt. :-)
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SP A70
von M.A.T. - 19.02.2025 09:46
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