Verschickt werden Balkonkraftwerke in denen sich Lithiumakkus mit 1,4 kWH befinden.
Die Beschreibung: " „Mit einem Balkonkraftwerk kannst du direkt auf deinem Balkon Sonnenlicht einfangen und es in elektrische Energie umwandeln, die du sofort nutzen kannst. Die Solarpanels bestehen aus Photovoltaikzellen mit speziellen Halbleitermaterialien wie Silizium, die das Sonnenlicht direkt in Gleichstrom umwandeln. Ein eingebauter Wechselrichter in deinem System kümmert sich dann darum, diesen Gleichstrom in den Wechselstrom umzuwandeln, den du im Haushalt brauchst. Du kannst diesen umgewandelten Strom über eine spezielle Steckdose direkt in dein hausinternes Netz einspeisen, um deine elektrischen Geräte zu betreiben oder deinen allgemeinen Energiebedarf zu decken.“
Die Diskussion wäre nun ist das UN 3480 oder UN 3481
Ich, 2 Kollegen und Mitarbeiter der Fachabteilung Gefahrgu Luftfracht sagen, das ist uN 3480: "Die Batterien werden geladen und können dann ein externes Gerät mit Strom versorgen, es ist im Prinzip eine riesige Powerbank." "Die „Ausrüstung“ (im Fall von UN3481) entspricht einem Verbraucher, nicht einer Vorrichtung zur Beladung der Lithium-Ionen-Batterie."
Der Versender besteht darauf es wäre UN 3481 (in Ausrüstung) um sich den Kauf der UN-geprüften Verpackungen zu sparen ?! Und er hat einen externe Gefahrgutbeauftragte gefunden, die auch davon überzeugt ist.
Nun würde mich die Meinung hier im Forum interessieren.
Sind Solarzellen, die den akku laden Ausrüstung und macht das das Balkonkraftwerk zu UN 3481?
Lg aus dem heißen Österreich Nicole
ps.: Prüfzusammenfassung ist alles vorhanden, das ist kein Thema, es geht nur um die Klassifizierung
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Die Beschreibung bezieht sich meiner Einschätzung nach auf ein "normales" Balkonkraftwerk ohne Lithiumbatterien, welches "live" den Strom ins Hausnetz einspeist.
Ein Lithium Akku wäre eine Erweiterung, welche an den Wechselrichter angeschlossen wird und dazu führt, dass nicht gleich verbrauchter Strom gespeichert wird. Dieser wird dann über den Wechselrichter abgerufen, wenn die abgerufene Strommenge nach dem Zähler höher als die produzierte Strommenge des Balkonkraftwerkes ist.
Nach meinem Verständnis ist das ganze ein (erweitertes) Set und ich würde aufgrund der Funktionsfähigkeit des Sets ohne Akku auch auf UN3480 klassifizieren. Zumal die Balkonkraftwerke bisher in der Regel ohne dieses teure Zusatzelement ausgeliefert werden.
Generell ist die Frage sehr interessant, da dies sicher der nächste Angebotsschritt bei Aldi, Lidl und co sein wird, die Sets ohne Akku wandern ja an die 300 Euro und mit dann sicher bald in das interessante Preissegment von 999 Euro und tiefer.
Ausrüstung ist etwas, was mit der Energie aus den Zellen/ Batterien betrieben wird. Bei einem Balkonkraftwerk ist das aber eben nicht der Fall. Nur wo steht das? Warum ist das eigentlich im ADR nicht definiert (oder wo findet sich das)?
"Equipment means the device or apparatus for which the lithium cells or batteries will provide electrical power for its operation." <-- damit ist für mich klar, dass ein Balkonkraftwerk/ Solarpanel mit (optionaler) Speicherbatterie kein "in Equipment" ist, denn das Solarpanel kann man, wie @Michael schon schrieb, auch ganz ohne Akku betreiben und die Energie irgendwo anders hin lenken (Stromnetz, Verbraucher, gar nicht nutzen, Bleibatterie, ...).
In kleineren Geräten werden genau deswegen gerne an Solarzellen-Powerbanks noch relativ gute LEDs verbaut, das ganze entsprechend geformt und schon ist es eine Taschenlampe mit zusätzl. Solarladefunktion und Powerbankfunktion, aber eben auch eine Taschenlampe - UN3481.
Danke für eure Meinung zu dem Thema! Der Hersteller/Versender hat nnun eine schriftliche Bestätigung dieser externen Gefahrgutbauftragten, dass diese auch sagt es ist UN 3481 und möchte den Transport nun ohne bauartgeprüfte Verpackung durchführen.
Zuletzt bearbeitet von Nico; 18.07.202407:54.
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Aber an diesem Beispiel sieht man auch gut, ob/wie das Gefahrgutrecht zu entgleisen droht.
Die Kernfrage ist nicht das Gerät, die Gefahr oder das eigentlich wesentliche. Es geht im Detail darum, wie es Verwendung findet um entsprechend klassifiziert werden zu können.
Sicher war der Ansatz einmal, dass die Batterien über zusätzlichen Schutz verfügen, wenn sie irgendwo eingebaut sind oder als Set z.B. in einem Koffer zusammen mit dem Akkuschrauber versendet werden. Hier ist unstrittig, was wie mit anderen Teilen in einem mehr oder weniger dünnen Pappkarton liegt und und die Diskussion um die UN-Nummer basiert auf ein (marketing-) technischem Detail.
Jede Ausnahmeregelung mehr Probleme und bringt immer weniger Verständnis für die Thematik.
Ich denke mal, das wird in die Richtung laufen, dass das ganze als Set verkauft wird.
Wenn wir mal ehrlich sind, wäre ein E-Bike auch ohne Akku fahrfähig und nur weil dieser separat im Karton liegt, wird daraus auch kein UN 3480.
Ich würde die Zähne zusammen beißen und die Klassifizierung des Versenders akzeptieren, Mit der Nachfrage habe ich meine Verpflichtung der Prüfung eingehalten. Eine IATA-DGR würde ich dafür aber nicht erstellen, das wäre seine Aufgabe.
Ob die Airline das dann akzeptiert, ist dann ja noch ein anderes Problem.
Ich denke mal, das wird in die Richtung laufen, dass das ganze als Set verkauft wird.
Wenn wir mal ehrlich sind, wäre ein E-Bike auch ohne Akku fahrfähig und nur weil dieser separat im Karton liegt, wird daraus auch kein UN 3480.
Ich würde die Zähne zusammen beißen und die Klassifizierung des Versenders akzeptieren, Mit der Nachfrage habe ich meine Verpflichtung der Prüfung eingehalten. Eine IATA-DGR würde ich dafür aber nicht erstellen, das wäre seine Aufgabe.
Ob die Airline das dann akzeptiert, ist dann ja noch ein anderes Problem.
Naja aber bei einem E-Bike ist es ja so dass der Akku dich beim treten unterstützt, das ist ein anderes Prinzip. Das Ebike wird mit dem Akku versorgt. hier haben wir eine große Batterie, die durch die solarpanele aufgeladen wird und dann das Haus mit externen Strom versorgt. Es ist nicht Bestandteil des Hauses oder der Geräte die damit geladen werden. Im Prinzip eine große Powerbank.
Der Transporteur sieht das auch so, es gibt ein Dokument mit Bestätigung und damit ist man rechtlich mal abgesichert. Dann hoffen wir mal, das nichts passiert.
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Ich habe nur einen kurzen Blick auf das schriftstück bekommen. Nach dem Vorlegen der Informationen zum Produkt und der Bilder des Innenlebens und einem Telefonat mit dem bundesministerium (was mich persönlich stutzig macht, denn ich weiß aus erfahrung, dass man telefonisch keine aussagen bekommt, alles muss schriftlich erfolgen) wäre es UN 3481.
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Es geht ums Geld und das ist alles was für die Beteiligten zählt. Finde ich immer noch heftig. Nur um sich die Verpackungen zu sparen macht man den Aufwand. Ich denke die Marge ist bei dem Produkt gut und die Verpackungen wären im Budget. Aber nein man will unbedingt ungeprüfte verwenden. Alles andre braucht man ja dennoch, es geht wirklich nur um die Verpackung.
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Wenn wir mal ehrlich sind, wäre ein E-Bike auch ohne Akku fahrfähig und nur weil dieser separat im Karton liegt, wird daraus auch kein UN 3480.
Ein E-Bike ist als Fahrzeug privilegiert und UN3171 (ab 2025 UN3556) und UN3171 nur nutzbar, wenn die Batterie eingebaut ist.
SV 388 ADR: Die Eintragung der UN-Nummer 3171 gilt nur für Fahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien, und für Geräte, die durch Nassbatterien oder Natriumbatterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden.
Ist die Batterie beigelegt, wird es eine UN3481 - das steht im ADR so ausdrücklich (leider) nicht drin, die IATA stellt das aber klar (Small Vehicles Powered by Lithium Batteries – Cargo Provisions)
"if the lithium battery is removed from the vehicle and packed separate from the vehicle in the same outer packaging, then as per Packing Instruction 952, the classification becomes UN 3481, Lithium ion batteries packed with equipment and Packing Instruction 966 applies"
Nun sind die IATA-Regularien "nur" Clubregeln der IATA und kein Gesetz, aber ich sehe das als Klarstellung dessen, was auch im ADR impliziert wird (eben UN3171 wenn Batterien im eingebauten Zustand befördert werden).
Wenn das ganze wirklich ein Set sein sollte, dann wird die Größe der Verpackung durch die Solarmodule bestimmt.
Eine so große Verpackung aus Pappe zugelassen zu bekommen dürfte schon recht teuer sein. Alternativ wäre eine Holzkiste.
Da kämen wohl schon ein paar Euros zusammen....
(Nicht das ich das gut heiße).
Ich hab mir das angeschaut. Von den Abmessungen der Vapackung her hätte ich passende Verpackungen für 30,- / Stk gefunden, bei Großmengenabnahme sinkt der Preis. Und wir reden von einem Volumen von durchschnittlich 500-1000 Versandstücken / Monat. Da wird man den Preis schon noch runterbekommen. Aber natürlich ist es ein Kostenfaktor.
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Ich hab noch eine Begründung für die Sichtweise von @Nico gefunden und gegen UN3481 - auch im ADR (dachte ich mir doch, dass Ausrüstungen irgendwo definiert sein müssen!):
Verpackungsanweisung P903 - die für UN 3481 anzuwenden wäre:
«Ausrüstung» im Sinne dieser Verpackungsanweisung ist ein Gerät, für dessen Betrieb die Lithiumzellen oder -batterien elektrische Energie liefern. <-- das trifft auf die Speicherbatterien des Balkonkraftwerkes nicht zu, also sind die Solarpanele keine Ausrüstung im Sinne der P903. Das würde ich dem externen GB und meinetwegen auch dem Ministerium mal vorlegen und dann wäre ich darauf gespannt, wieso das immer noch in/mit Ausrüstungen sein soll.
Und ernsthaft "in" Ausrüstungen? Die Batterien sind doch nicht mit den Panelen in einem Gesamtgerät verbaut sondern es gibt Panel, Kabel, Steuerung etc. und dann die Batterie in ihrem Gehäuse, auch mit Kabeln, welche man anschließen kann. Das Batteriegehäuse mit Kabeln ist noch viel weniger eine Ausrüstung, weil da gar kein Gerät dran ist, was etwas tut.
Wo soll die Batterie denn da eingebaut (also in einer Ausrüstung [enthalten]) sein?
Wie bitteschön begründen dieser GB und ggf. das Ministerium das? Was haben die diesen Argumenten entgegenzusetzen?
edit: was die Kosten angeht: man muss ja nur die Batterie in eine bauartzugelassene Verpackung packen, der Rest kann in eine normale Verpackung. "Verpackungen, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entsprechen und anschließend mit der Ausrüstung in eine Außenverpackung eingesetzt werden" (P 903 (3) Satz 1).
"Die Firma --- hat uns eine Beschreibung der Komponenten, Fotos und Produktdatenblätter zur Prüfung vorgelegt. Nach Prüfung der Unterlagen lag die Klassifizierung nach UN 3481 nahe: UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen oder Lithium-Ionen-Batterien mit Aus- rüstungen verpackt Eine kurze Rücksprache mit dem BMK (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Ener- gie, Mobilität, Innovation und Technologie, Sektion IV – Verkehr) ließ keinen gegenteiligen Schluss zu. Entsprechend sind die zur Begutachtung vorgelegten Balkonkraftwerke für den Transport auf der Straße nach UN 3481 zu klassifizieren und entsprechend zu transportieren."
Ich hänge auch noch ein Foto an was in dem Bericht eingefügt war. Ich habe die angeführten Datenblätter gesehen. Wir hätten 2 IEC Reports für die Batterien, ein mSDS indem einfach UN 3480, UN 3481 und UN 3171 genannt werden une eine chinesische Transporteinstufung in der UN 3480 steht.
Auf der Homepage des Herstellers hab ich noch folgendes gefunden "Unser patentierte Technologie misst deinen Stromverbrauch in Echtzeit über die Steckdose und speist deinen selbst erzeugten Strom genau dann ein, wenn du ihn benötigst. Im Gegensatz zu anderen Photovoltaik Speichern, die deine Energie an sonnigen Tagen ungenutzt ins Netz zurückspeisen und somit wertvolle Verluste bedeuten, optimiert unser Produkt deine Energienutzung effizient und zu deinem Vorteil."
Für mich klingt das ehrlichgesagt noch mehr nach Powerbank und die „patentierte Technologie“ mag zwar durch die Lithiumbatterie betrieben werden, aber ist sicher nicht die Hauptfunktion der Batterie. Jedenfalls würde ich das so sehen. lg Nicole
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Naja, die MSDS für Li-Batterien kann man eh vergessen, da steht fast immer irgendwas allgemeines bzw. aus dem Netz zusammengesammeltes drin nach dem Motto "wir müssen da irgendwas reinschreiben in Abschnitt 14, haben aber keine Ahnung" - falsch, unzutreffend, veraltet. nicht nützlich.
Die "kurze Rücksprache" mit dem Ministerium ist für mich so kein belastbares Argument. Was wurde denn da mit wem besprochen? Welche Infos lagen dem Ministerium vor um welche genaue Aussage zu treffen?
Ich hänge mich weiterhin auf an "«Ausrüstung» im Sinne dieser Verpackungsanweisung ist ein Gerät, für dessen Betrieb die Lithiumzellen oder -batterien elektrische Energie liefern."
Für welche Komponenten in diesem System/ Gerät liefern denn die fraglichen Li-Batterien die Energie?
Ich habe mir mal die Bedienungsanleitung durchgelesen und sehe es auch so: das Ding ist eine sehr große, sehr smarte Powerbank, die mittels Solarpanelen geladen wird und Energie speichert und an externe Geräte (Inselmodus) oder ins Hausnetz abgibt.
Von der Diskussion abgesehen finde ich das System ziemlich schick und ansprechend.
über Umwege haben wir erfahren was die Grundlage für die Entscheidung des BMK (und zwar einer sehr hohen Stelle des BMK ist) In dem Gerät ist ein Wechselrichter verbaut um die Strom umzuwandeln. Dieser wird durch die Batterie betrieben, daher UN 3481. Dam muss man sich nun fügen und der Transporteur ist rechtlich abgedeckt.
lg
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Wohl eher eine politisch geneigte Entscheidung für regenerative Ideen, als eine logische.
Ich hatte diese Begründung auch schon im Hinterkopf, aber ein Wechselrichter funktioniert in einem Balkonkraftwerk ohne Akku ebenfalls. Warum er in diesem Fall den Strom aus der Niedervolt-Batterie ziehen sollte und nicht aus dem verbundenen 230V-Netz erschließt sich mir nicht. Im Umkehrschluss würde das bedeuten, dass bei einem leeren Akku der Wechselrichter den Ladevorgang gar nicht erst beginnen könnte.
Angesichts des Fotos und der gesamten Kompakten Bauweise aber etwas, womit ich leben kann (mit UN3481. Ob ich einen Wechselrichter so kompakt neben einer LiBat in meinem Keller stehen haben möchte, weiß ich nicht so recht.)
Man kann dieses Gerät halt auch im Inselmodus ohne Anschluss an das Hausnetz nutzen, daher wahrscheinlich das Argument. Ob das direkt geht, weil die Batterie sicherlich nicht komplett leer ist bzw. das bei einer komplett entladenen Batterie (falls diese überhaupt komplett leer gehen kann) geht - kA.
EIn kleiner Nachtrag. Ich habe den Fall auch mit der zuständigen Stelle für den Luftverkehr besprochen, dort ist man anderer Meinung als das Bundersministerium und meint dass ein Wechselrichter wohl kaum genug Strom benötigt um so eine große (1,4 kWh!) Batterie zu rechtfertigen. Sollten diese Balkonkraftwerke in den Luftverkehr gelangen, müssen man auf jeden Fall die Klassifizierung erneut prüfen. Man wäre von der Einstufung des Bundesministeriums verwundert. Natürlich alles sehr neutral formuliert in meinem Gespräch, so wie es "Behördentypisch" ist.
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
V.a. ist der Zweck dieses Gerätes nicht, den Wechselrichter zu betreiben sondern das ist eher ein Zusatznutzen, während der Hauptzweck die Speicherung von Energie zur späteren Abgabe an externe Verbraucher oder ins Hausnetz ist.
Hallo, Nico, die Argumentation wg. Wechselrichter finde ich etwas seltsam. Dessen Funktion ist ja nicht, mit der Energie des Akkus extern etwas zu betreiben, sondern die Energie in einer Form bereitzustellen, damit etwas betrieben werden kann. Das ist für mich näher am BMS, das ja auch die Energie erst nach außen nutzbar macht, denn am nachgeschalteten Verbraucher. Und ein BMS wird ganz bestimmt nicht als externer Verbraucher eingestuft. Ich finde es jedenfalls hochinteressant, wie die technische Entwicklung den amtlichen Regelungen hier seit Jahren davoneilt. Frohes Schaffen M.A.T.
Eigentlich ist es gar nicht so sehr ein Davoneilen, sondern eine seeeeehr großzügige Auslegung der Definition von Ausrüstung. Etwas von Hauptzweck od. ähnl. steht in der Definition nicht, aber da würde ich nach dem Sinn / Menschenverstand fragen: was ist die Hauptfunktion der Batterie.
«Ausrüstung» im Sinne dieser Verpackungsanweisung ist ein Gerät, für dessen Betrieb die Lithiumzellen oder -batterien elektrische Energie liefern.
Erinnert mich an kleine Powerbanks, die nicht mal aussehen wie eine Taschenlampe und ein funzeliges Lämpchen angebaut haben, um diese UN3480 als UN3481 durchgehen zu lassen. Deswegen hat die IATA in Tabelle 2.3 A tatsächlich den Hauptzweck eingeführt und sagt: wenn der Hauptzweck das Laden von anderen Geräten ist, ist etwas eine UN3480/ lose Batterie, auch wenn da irgendein Pseudo-/ Miniverbraucher dran hängt. Und so sehe ich das hier auch, nur in größer. Ja, da sind Lämpchen, Steuerung, Wechselrichter dran, die von der Speicherbatterie auch mit Strom versorgt werden, aber der Hauptzweck, schon allein aufgrund der Größe, ist Speicherung/ Abgabe nach außen...
Vollkommene Übereinstimmung. UN3481 wäre es immer dann, wenn die Funktion der Ausrüstung die Energie der Batterie benötigt.
Ursprünglich geschrieben von: Claudi
Eigentlich ist es gar nicht so sehr ein Davoneilen, sondern eine seeeeehr großzügige Auslegung der Definition von Ausrüstung. Etwas von Hauptzweck od. ähnl. steht in der Definition nicht, aber da würde ich nach dem Sinn / Menschenverstand fragen: was ist die Hauptfunktion der Batterie.
«Ausrüstung» im Sinne dieser Verpackungsanweisung ist ein Gerät, für dessen Betrieb die Lithiumzellen oder -batterien elektrische Energie liefern.
Erinnert mich an kleine Powerbanks, die nicht mal aussehen wie eine Taschenlampe und ein funzeliges Lämpchen angebaut haben, um diese UN3480 als UN3481 durchgehen zu lassen. Deswegen hat die IATA in Tabelle 2.3 A tatsächlich den Hauptzweck eingeführt und sagt: wenn der Hauptzweck das Laden von anderen Geräten ist, ist etwas eine UN3480/ lose Batterie, auch wenn da irgendein Pseudo-/ Miniverbraucher dran hängt. Und so sehe ich das hier auch, nur in größer. Ja, da sind Lämpchen, Steuerung, Wechselrichter dran, die von der Speicherbatterie auch mit Strom versorgt werden, aber der Hauptzweck, schon allein aufgrund der Größe, ist Speicherung/ Abgabe nach außen...