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Punkte bei Gefahrgutverstößen! #373 26.11.2002 17:01
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Da das Gefahrgutrecht keine Punktesammlung wie im Verkehrsrecht
kennt, sollte die Erfindungsgabe von Bußgeldstelle(n) soweit gegangen sein,in Verb.mit 19 (2) OwiG (Nutzung von Nebengesetzen),neben der Geldbuße (GGVSE-Verstoß) auch Punkte (StVZO) zu verteilen, z.B. bei Ladungssicherungsmängel,.Wo Erkenntnisse?Rechtsmeinung?
M.f.G.
Wer

Re: Punkte bei Gefahrgutverstößen! #374 29.11.2002 23:25
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TDamm Offline
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Hallo

Mir ist ein solcher Fall noch nicht bekannt. Bußgelder über 200 Euro werden bereits jetzt in das Gewerbezentralregister, ähnlich dem Flensburger Register, eingetragen. Hintergrund ist die Einschätzung der persönlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.

Allerdings habe ich auch von einer Diskussion gehört, dass man im Zusammenhang mit dem verbotswidrigen Durchfahren von Tunnelen mit Gefahrtgut oder anderen Strecken, verstärkt auf Punkte in Flensburg setzen will, um bei mehreren Verstößen die Fahrerlaubnis einziehen zu können. Das Problem liegt darin, dass das eventuelle Bußgeld für das Befahren einer für Gefahrgut gesperrten Strecke, den daraus erzielten wirtschaftlichen Vorteil nicht übersteigt. Somit nehmen einige Unternehmer diese Bußgeld einfach in Kauf und lassen durch fahren.



Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Punkte bei Gefahrgutverstößen! #375 02.12.2002 17:25
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Meine Meinung dazu:
Die Punktevergabe beruht auf auf einer Registrierung in Flensburg. Dies ist im Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt. Im StVG sind alle Gestze und Verordnungen erfasst, auf welche zurückgegriffen werden kann. Die GGVSE, die GGVS, ist dort nicht genannt. Somit fehlt die Rechtsgrundlage einen Eintrag im Verkehrszentralregister vorzunehmen, wenn reine GGVSE-OWis vorliegen. In den Nachfolgenden Beispielen verweise ich noch auf die "alte" GGVS.
Bsp.:
1. Ein Versandstück steht völlig ungesichert frei auf der Ladefläche eines LKW. Verstoß: Handhabung und Verstauung, wird eine OWi-Anzeige nach Rn 10414 Anlage B ADR gefertigt; es wird durch die Bußgeldstelle ein Bußgeld festgesetzt. Keine Punkte möglich.
2. Gleiche Situation, nur das das Versandstück vom Fahrer zu seine Tätigkeit auf einer Baustelle, zu der er hinfährt, benötigt wird (z.B. Propangasflasche für Dachdecker). Er ist nach Rn 2009 freigestellt. Hier erfolgt eine Anzeige nach § 22 StVO. Die Bußgeldstelle setzt ein Bußgeld, u.i.d.R. eine Eintragung im Verkehrszentralregister, also Punkte, fest.
Entscheidend über eine Eintragung im Verkehrszentralregister ist immer die Rechtsgrundlage der festgestellten Ordnungswidrigkeit.

Re: Punkte bei Gefahrgutverstößen! #376 04.12.2002 17:14
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Fred Reinke Offline
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Hallo Aus meiner Sicht sind zwei Dinge zu berücksichtigen 1. Für Gefahrgutverstöße gibt es keine Punkte. 2. Tateinheitlich ist bei mangelhafter Sicherung der Ladung auch ein Verstoß gegen § 22 StVO begangen worden. Dieser Verstoß ist normalerweise mit einen Verwarnung in Höhe von 10 Euro zu rügen. Die Bußgeldbehörde kann aber aufgrund der Besobnderheiten des Falles das Bußgeld erhöhen. Kommt sie Dabei auf mindestens 40 Euro wäre der Verstoß auch mit Punkten in Flensburg zu belegen. Fred Reinke

Re: Punkte bei Gefahrgutverstößen! [Re: Fred Reinke] #377 05.12.2002 13:47
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Hallo Fred,

in diesem Jahr (oder voriges Jahr?) gab es eine Änderung im Bußgeldkatalog. Auch Verstöße gegen § 22 StVO sind mit 40,00 Euro dort angegeben. Wobei kéine konkrete Gefahr vorhanden sein muss, eine Möglichkeit der Eintritt einer Gefahr reicht schon aus. So eine Gefahr würde ich auf jeden Fall bei einer völlig ungesichert, freistehenden Ladung bejahen. Auch der Verweis bei einer Freistellung nach Rn2009, wie in meinem zweiten Beispiel, ist hier hilfreich, da ja von dem Gut genau dieselben Gefahren augehen wie im ersten Beispiel, nur das es eben von den Vorschriften des ADR befreit ist.

Peter

Re: Punkte bei Gefahrgutverstößen! #378 26.02.2003 20:30
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saxon01 Offline
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Hallo!

Ein Verstoss gegen Ladungssicherung nach StVO wurde im letzten Jahr bundeseinheitlich für den Fz.-Führer auf 35 Euro angehoben. Dieses Verwarnungsgeld bringt keine Punkte in Flensburg mit sich. Erst ein Verstoss der mit einem Bußgeld von 40 Euro geanhndet wird bringt einen Punkt in Flensburg mit sich.
Der Ladungssicherungsverstoss nach der StVO kann aber gleichsam für den Fz.Halter ein unangenehmes Nebenkapitel werden. Sorgt dieser nicht für Sicherungsmaterial auf dem Fahrzeug, so ergibt sich hier eine Ordnungswidrigkeit nach der StVO, die mit einem Bußgeld von über 50 Euro und somit auch dementsprechenden Punkten in Flensburg geahndet wird.
Beispiel: Ein Gefahrgutverstoß im Ladungssicherungsbereich. Verantwortlich hier der Verlader und der Fahrzeugführer. Nun hat der Fahrzeugführer aber keinerlei Sicherungsmaterial an Bord. Hier ergäbe sich die Möglichkeit den Fahrzeughalter mit einer Anzeige nach der StVO zu belegen.

mit freundlichen Grüßen

Dieter (saxon01)


mit einer falschen Note verdirbst du ein ganzes Lied
Re: Punkte bei Gefahrgutverstößen! [Re: saxon01] #379 27.02.2003 09:08
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TDamm Offline
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Hallo Dieter,

bei einem Ladungssicherungsverstoß im Zusammenhang mit Gefahrgut würde ich gar nicht in das Straßenverkehrsgesetz gehen. Nach § 9 Abs. 12 Nr. 7 GGVSE hat der Beförderer dafür zu sorgen, dass der Fahrer über die Ausrüstung zur Ladungssicherung verfügt. Leider ist eine direkte Bußgeldnorm dazu im § 10 Nr. 16 GGVSE nicht vorhanden. Aber der Begriff Verlader nach § 2 Nr. 4 GGVSE im nationalen Verkehr ist erweitert. Danach ist auch Verlader, wer als Unternehmer, der das Gefahrgut unmittelbarer besitzt, selbst befördert. Mit der Übergabe des Gefahrgutes durch den Verlader an den Kraftfahrer, wird der Beförderer zum unmittelbaren Besitzer des Gutes und somit auch zu einem weiteren Verlader. Somit wären in einem solchen Fall durchaus drei Bußgeldbescheide (Fahrer, Verlader im eigentlichen Sinn, Beförderer als weiterer Verlader) möglich. Auch umfasst die Bußgeldnorm im § 10 Nr. 17 iVm. § 9 Abs. 13 das gesamte Kap 7.5 ADR insbesondere 7.5.1.2 ADR vom Verlader zu beachten ist. Wenn ich da an den praktischen Ablauf im Stückgutverkehr denke, sind hier jede Menge Fehlerquellen möglich, was auch die Kontrollen beweisen.

Viele Grüße Thomas


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Punkte bei Gefahrgutverstößen! [Re: TDamm] #380 27.02.2003 12:41
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Hallo!



Ich habe mich nochmal schlau gemacht. Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog im Straßenverkehr sieht folgendes vor: Ein Bußgeld für den Fahrzeughalter ist gemäß § 31 Abs. 2 StVZO im Gefahrgutbereich möglich. Dies betrifft die Verkehrssicherheit des Transport im Hinblick auf das Fahrzeug und die Ladungssicherungsmöglichkeiten, die dem Fahrzeugführer nicht in hinreichender Form zur Verfügung gestellt werden. Wenn also die Halterahndung nach dem ADR nicht abschließend oder unzulänglich geregelt ist, so greift gemäß StVZO ein Bußgeld von 112,50 Euro und 3 Punkte in Flensburg.

Fahrer und Verlader begehen in diesem Fall ein Ordnungswidrigkeit nach § 10 i.V.m. § 9 GGVSE, die über die gültige RSE mit einem Bußgeld von 100 Euro verfolgt wird.



mit freundlichen Grüßen



Dieter (saxon01)

Zuletzt bearbeitet von saxon01; 27.02.2003 12:43.

mit einer falschen Note verdirbst du ein ganzes Lied
Re: Punkte bei Gefahrgutverstößen! [Re: TDamm] #381 28.02.2003 19:17
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glücke Offline
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Hallo Herr Damm,

zu ihrem Beitrag vom 27.02.03, 08.08, re: saxon01, habe ich eine Nachfrage zu Satz 6 und 7 in dieser Nachricht.

Lese ich richtig, daß gestützt auf die Definition des § 2 Nr. 4 GGVSE (Verlader), bei der Übergabe von Gefahrgut (und damit des unmittelbaren Besitzes) vom Verlader (Unternehmer A) an den Beförderer (Unternehmer B), zwei Verladerverantwortlichlkeiten entstehen sollen?

Einmal die des Unternehmers A, weil er als unmittelbarer Besitzer des Gutes dieses dem Unternehmer B (Beförderer) zur Beförderung übergibt und gleichzeitig die des Unternehmers B weil er jetzt als unmittelbarer Besitzer des Gutes dieses selbst befördert?

Für mich wäre dies eine neue, revolutionäre Sicht der Dinge.
Wo wird diese Meinung noch geteilt?

Viele Grüße und Hellau aus Weinfranken
Gerhard Lücke

Re: Punkte bei Gefahrgutverstößen! [Re: glücke] #382 03.03.2003 09:47
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TDamm Offline
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Hallo Herr Lück,



Sie haben meinen Beitrag vom 27.02.03 richtig verstanden. Ich habe diese Auslegung des Begriffes Verlader in zwei Fällen praktiziert. Aus den Anzeige ging eindeutig hervor, dass der Beförderer keine Ladungssicherungsmittel dem Kraftfahrer zur Verfügung gestellt hat. Eine gerichtliche Überprüfung war mangels Einspruch nicht möglich. Da diese Verlader Def. erst neu ist, dürfte auch keine Rechtsprechung dazu vorhanden sein. Übrigens hat mich dazu der Beitrag in GeLa 6/2002 Seite 16 von Horst Stercker inspiriert.



Grüße aus Thüringen


Zuletzt bearbeitet von TDamm; 03.03.2003 14:52.

Freundliche Grüße
Thomas Damm
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