TRANSPORT VON R 290
#37607
16.10.2024 12:51
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fireman
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Hallo zusammen, ich habe eine Frage zum Handling R32 und R290 bekommen:
Gibt es Beschränkungen bei der Beladung der Container: sprich – darf nur R290 in einen Container geladen werden oder auch ein Mix von Kältemitteln? Gibt es Beschränkungen wenn wir die Ware von Rotterdam nach Hamburg oder zum Kunden bewegen? Gibt es Beschränkungen bei der Lieferung zum Kunden vom Lager in Hamburg? Müssen bestimmte/extra Papiere ausgestellt werden?
Wer kann mir helfen..
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Re: TRANSPORT VON R 290
[Re: fireman]
#37609
16.10.2024 15:51
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Claudi
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Das sind schon sehr viele Fragen.
Da hilft am besten der/die Gefahrgutbeauftragte oder eine Beratung (damit verdienen Leute ihr Geld). 1. Schritt: Sicherheitsdatenblätter besorgen, Klassifizierung checken. Geht vermutlich um Stückgut? 2. Schritt: Verkehrsträger? Straße oder See? Oder noch andere? 3. Einschlägige Gefahrgutvorschriften dazu einsehen: z. B. Zusammenladeverbote (eher auf See), weitere Sondervorschriften (z. B. Belüftung Ladefläche Straße), Beförderungspapiere entsprechend ADR/ IMDG-Code, Containerkennzeichnung, etc.
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Re: TRANSPORT VON R 290
[Re: fireman]
#37610
16.10.2024 15:57
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M.A.T.
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Hallo, fireman, was sind denn Ihre Antworten zu diesem Fragenkomplex? Mit denen wäre es schneller, den allfälligen Rest zu klären. Beispielsweise, was Sie genau mit "Beschränkungen" meinen - die Bestimmungen des ADR oder Stoffverbote oder ...? Meint Mix" ein nag-Gemisch in einer Flasche, oder die Zusammenpackung/-ladung im Container? Gruß M.A.T.
Nachtrag: Es empfiehlt sich auch, die niederländischen Bestimmungen für GG-Transporte zu beachten - nicht nur die Fahrwegbestimmung.
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Re: TRANSPORT VON R 290
[Re: Claudi]
#37614
16.10.2024 18:14
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fireman
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Hallo Claudia, viielen Dank für die schnelle Antwort. Das R290 soll per LKW transportiert werden, die Frage wieviele Tonnen R 290 dürfen transportiert werden, gibt es hierbei eine Erleichterung und darf R290 mit R32 zusammen geladen werden.
Danke...
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Re: TRANSPORT VON R 290
[Re: fireman]
#37615
16.10.2024 20:28
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Claudi
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Forenberatung ersetzt keine Schulung oder Fachberatung vor Ort. Disclaimer.
R290 ist Propan soweit ich weiß, heißt also UN 1978 Propan, 2.1, (B/D) - zumindest sagen das zufällig ergoogelte Sicherheitsdatenblätter. Diese Eintragung darf nur für den technisch reinen Stoff verwendet werden; für Gemische von Flüssiggas-Bestandteilen wäre es ggf. UN 1965 oder UN 1075
Gasflaschen (Stückgut), entsprechend von Fachfirma befüllt, beklebt etc. Für Gastanks/ MEGC gelten andere Spielregeln. Beförderungskategorie 2, d.h. bis 333 kg Nettomasse Nutzung der Freistellung nach 1.1.3.6 ADR (bleibt Gefahrgut, es müssen Dinge beachtet werden, z. B. Beförderungspapier, 2kg-Feuerlöscher, Beteiligte inkl. Fahrer geschult nach 1.3 ADR, Anforderung an Belüftung/ Ausrichtung der Gasflaschen) - es ist nur kein kennzeichnungspflichtiger Transport.
Über 1000 Punkte/ über 333 kg ist es ein kennzeichnungspflichtiger Gefahrguttransport, d.h. Warntafeln auf, Fahrer mit ADR-Schein und Gefahrgutausrüstung, mehr Löschmittel, ebenso Beförderungspapier, Beteiligte geschult, Tunneldurchfahrverboten, Gefahrgutbeauftragter muss i. d. R. bestellt sein, wenn nicht besonders Ausnahmen greifen).
Eine Obergrenze pro LKW setzt das Gefahrgutrecht nicht - diese ergibt sich aus der zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeuges und irgendwo auch aus den Achslasten/ der Lastverteilung.
R32 ist wohl (auch wieder gegoogelt) UN 3252 Difluormethan (Gas als Kältemittel R 32), 2.1, (B/D) Da gilt das gleiche wie oben. Bzgl. der Mengen: 1000 Punkte beziehen sich auf sämtliches Gefahrgut im Fahrzeug, d.h. bei insgesamt (R290 + R32) > 333 kg/ 1000 Punkten ist der Transport kennzeichnungspflichtig - nicht je Produkt!!! Oder anders: Nimm die Nettomasse der Gase x 3 = Punkte. 1000 ist die Grenze für gewisse Erleichterungen.
R32 und R290 dürfen zusammengeladen werden.
CV9, CV10, CV 36 und die Ausführungen der RSEB unter 7-13.1 und 7-13.2 - insbesondere Belüftung - beachten.
Gefahrgut ist nix, was man mal eben nebenher machen sollte. Dieser Beitrag ist auch einer eine grobe Skizze dessen, was konkret zu tun ist. Verantwortlich für die Einhaltung ist der Unternehmer/ Geschäftsführung bzw., wenn vorhanden, Verantwortliche nach § 9 (2) Nr. 1 oder Nr. 2 OWiG. Hier geht es um drohende Bußgelder (bis zu Orgisationsverschulden an den Unternehmer), mögliche Strafen, zivilrechtliche Haftungsansprüche wenn was falsch läuft und - das müsste zuerst genannt werden - Gefahr für Mensch, Umwelt und wichtige Allgemeingüter.
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Re: TRANSPORT VON R 290
[Re: Claudi]
#37617
16.10.2024 21:34
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fireman
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Hallo Claudi, ich möchte mich bei Dir für die Unterstützung und Expertise in Bezug auf die Gefahrgutvorschriften bedanken. Gruß
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