Verpacker bei einer "gemeinsamen" Verpackung?
#38259
13.02.2025 11:45
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Bergmannsheil
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Mahlzeit,
dass für Gefahrgüter in den Verpackungsvorschriften die stoffspezifischen Anforderungen beschrieben werden, ist klar. Einige Verpackungen setzen sich aus mehreren Teilen zusammen und ergeben dann die gesamte, zugelassene Verpackung. Nun kann es sein, dass aus betrieblichen Abläufen resultierend mehrere Beteiligte diese Verpackung zusammensetzen. Wer ist dann der Verpacker im Sinne der GGVSEB? Meines Erachtens wäre das der Letztverpacker, der die vorherigen Teile in die Außenverpackung einsetzt. Andere Meinungen oder Erfahrungen dazu?
Konkret trifft dies für die allermeisten Arztpraxen zu, wenn Blutröhrchen (Erstverpackung) in geeignete Sammeltüten eingetütet werden (Sekundärverpackung), um diese an einen Kurierdienst eines externen Labors zu übergeben, der die Außenverpackung mitbringt. Hier haben wir also zwei beteiligte Unternehmen, die eine P 650-Verpackung für UN 3373 "zusammenbauen".
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
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Re: Verpacker bei einer "gemeinsamen" Verpackung?
[Re: Bergmannsheil]
#38260
13.02.2025 12:24
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M.A.T.
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Grüß Sie, Bergmannsheil die Verantwortung sehe ich bei jedem einzelnen, der an der Gesamtverpackung beteiligt ist, für jeweils seinen Teil. Gäbe es nur den letzten in der Kette würden alle vorherigen aus der Verantwortlichkeit fallen, was sicher nicht die Absicht des Gesetzgebers ist. Ich sehe das so wie beim AdA, deren es in einer Beförderung auch mehrere geben kann, jeder mit den AdA-Pflichten (RSEB 17.1 und 17.3). Auch andersrum gedacht: ein "Endverpacker", der für eine vorherige Teilumschließung verantwortlich sein soll ohne sie gemacht zu haben, wird sich erfolgreich gegen ein Bußgeld wehren, weil er es eben nicht gemacht hat. Macht einer vorher Mist (falsches Aufsaugmaterial zb) , wäre der dann bar jeder Verantwortlichkeit - nicht vorstellbar. Letztendlich auch wieder eine Orga-Frage zur Delegation und Unterweisung, denke ich. Bin gespannt, ob hier kundige Juristen mitlesen und was beitragen können. Gruß M.A.T.
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Re: Verpacker bei einer "gemeinsamen" Verpackung?
[Re: Bergmannsheil]
#38261
13.02.2025 13:59
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DJSMP
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Sprechen wir von mehreren beteiligten Mitarbeitern in einem Unternehmen oder um mehrere Beteiligte (also verschiedene Unternehmen)?
Bei einer OWi muss nach meinem Verständnis immer jemandem ein persönliches Fehlverhalten nachgewiesen werden. Es würden also erstmal alle angehört und dann müsste man schauen, wer was vermasselt hat. Bei der Bestimmung spielen sicher auch Pflichtendelegationen, Arbeitsanweisungen usw. eine Rolle. Pauschal lässt sich das also sicher nicht beantworten.
Ich habe bei einem Kunden auch das Modell "der letzte guckt nochmal drüber". Aber bei einer Feststellung der Schuld sind meiner Meinung nach erstmal alle im Boot.
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Re: Verpacker bei einer "gemeinsamen" Verpackung?
[Re: DJSMP]
#38262
13.02.2025 14:02
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M.A.T.
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Ich hab Bergmannsheil so verstanden, daß die Arztpraxis die Innenverpackung vorbereitet (evtl. mit Material das beispielsweise über den Kurierdienst bestellt wurde) und der Kurierdienst das in die Außenverpackung packt. Also zwei Firmen mit abgrenzbaren Tätigkeiten. Soweit ich weiß ist das oft so vertraglich vereinbart. Gruß M.A.T.
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Re: Verpacker bei einer "gemeinsamen" Verpackung?
[Re: M.A.T.]
#38273
14.02.2025 11:02
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DJSMP
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Ich bleibe dabei, dass beide im Boot sind und dann jeweils ausgeurteilt werden muss, wer was versemmelt hat.
Die "gängige Praxis", dass man dem Kurierfahrer alles in die Schuhe schiebt, weil die Arztpraxis keinen Bock hat oder man das den Praxen halt anbietet, geht mir sowieso gehörig auf den Keks. Wenn man es als Arztpraxis nicht hinbekommt, eine UN 3373 Außenverpackung sauber zu verschließen, dann kann man halt keine infektiösen Stoffe mehr verschicken. Es ist mir vollkommen klar, dass das nicht deren Haupttätigkeit ist. Aber wir haben alle eine Haupttätigkeit und müssen andere Rechtsgebiete ebenso befriedigen (z.B. Steuerrecht).
In §2 Nr. 4 GGVSEB steht drin: "...Verpacker ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt;"
--> Arztpraxis und Kurier (ich sage bewusst nicht Kurierfahrer!) sind beide Verpacker. Und wer dann konkret was versemmelt hat, darf gern der Richter beurteilen.
Vielleicht kann Bergmannsheil nochmal den Grund seiner Anfrage näher erläutern und ausführen, wem er ggf. Angst machen möchte. Der Arztpraxis oder dem Kurier. :-)
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Re: Verpacker bei einer "gemeinsamen" Verpackung?
[Re: DJSMP]
#38275
14.02.2025 11:09
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M.A.T.
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Ich bleibe dabei, dass beide im Boot sind und dann jeweils ausgeurteilt werden muss, wer was versemmelt hat. Hallo, DJSMP, ist doch genau auch meine Interpretation. Beide sind verantwortlich, jeder für den Teil den er macht. Gruß M.A.T.
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Re: Verpacker bei einer "gemeinsamen" Verpackung?
[Re: DJSMP]
#38292
18.02.2025 09:58
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Bergmannsheil
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Guten Morgen, erst mal vielen Dank für die Stellungnahmen. Vielleicht kann Bergmannsheil nochmal den Grund seiner Anfrage näher erläutern und ausführen, wem er ggf. Angst machen möchte. Der Arztpraxis oder dem Kurier. :-)
Angst will ich keinem machen, sondern beraten. Das Problem in der Praxis ist, dass eben zwei, evtl. sogar drei Unternehmen beteiligt sind und die Gesteller/Verpacker der Erst- und Zweitverpackungen den Kurierfahrer nicht mal sehen, z.B. wenn dieser nur den Beutel mit den Blutproben mitnimmt und im Auto in die Außenverpackung einpackt. Erst mit der richtigen Kennzeichnung auf dieser wird es ja eine P-650-Verpackung und damit von den weiteren Vorschriften befreit. Die Arztpraxis sieht diese Verpackung nicht. Richtig ist, dass die Arztpraxis verpacken lässt und damit auch Verpackerpflichten hat. Gibt es das auch in anderen Bereichen, dass es eine solche geteilte Pflichtenverteilung geben kann? UN 2910 fällt mir ein.
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Re: Verpacker bei einer "gemeinsamen" Verpackung?
[Re: Bergmannsheil]
#38309
18.02.2025 18:48
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Gerald
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Hallo, Konkret trifft dies für die allermeisten Arztpraxen zu, wenn Blutröhrchen (Erstverpackung) in geeignete Sammeltüten eingetütet werden (Sekundärverpackung), um diese an einen Kurierdienst eines externen Labors zu übergeben, der die Außenverpackung mitbringt. Ich habe mit dieser Lösung so ein Problem. Die Verpackungsanweisung P 650 bei UN 3373 legt ja nicht umsonst in Ziffer 2 eine mindestens aus drei Bestandteilen festgelegt Verpackung fest. Und die Gefahr geht nun mal in erster Linie von dem Primärgefäß aus. Und ich kann mir schlecht vorstellen, dass der Fahrer die nötigen Kenntnisse bzw. die entsprechende Ausrüstung hat, wenn dieses Gefäß z.b. Blutröhrchen, in welchen ja z.b. Viren oder andere Erreger enthalten sind, welche für den Mensch gefährlich werden könnten, enthalten sind. Und somit sehe ich schon die Verantwortung bei den Arztpraxen selbst!! Und sollte im Bezug Deines Falles/Problem zu einen Unfall kommen, weil der Fahrer das Verpacken in die Außenverpackung vornimmt, dann möchte ich nicht die Fragen der Versicherung, Krankenversicherung u.ä. beantworten, wenn es um die Haftung oder ähnlicher Unstimmigkeiten geht. Und das dabei zu Körpervertzungen, schwere körperliche Schäden und vielleicht zum Tot kömmen könnste, möchte ich gar nicht erst betrachten. Tut mir leid, aber so sehe ich das nun mal, und somit macht die Verpackungsanweisung P 650 bei UN 3373 schon Sinn!!!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Verpacker bei einer "gemeinsamen" Verpackung?
[Re: Bergmannsheil]
#38311
19.02.2025 06:23
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moerser
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Wenn die Tätigkeit des Verpackens nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil mit dem Kurierdienst ist, bleibt meiner Auffassung nach die Arztpraxis Verlader und Verpacker.
Da ändert sich aus nichts dran, wenn der Kurierdienst die Verpackung mitbringt.
Wenn der Kurierdienstfahrer ohne vertragliche Grundlage das Versandstück komplettiert würde er das als "Erfüllungsgehilfe" der Arztpraxis machen.
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Re: Verpacker bei einer "gemeinsamen" Verpackung?
[Re: moerser]
#38332
20.02.2025 09:46
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Bergmannsheil
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Methusalem
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Methusalem
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Guten Morgen, Wenn die Tätigkeit des Verpackens nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil mit dem Kurierdienst ist, bleibt meiner Auffassung nach die Arztpraxis Verlader und Verpacker. ... Wenn der Kurierdienstfahrer ohne vertragliche Grundlage das Versandstück komplettiert würde er das als "Erfüllungsgehilfe" der Arztpraxis machen. ich denke, das ist eine nachvollziehbare Begründung. vielen Dank an alle, die ihre Meinung bzw. Stellungnahme zu einer Frage, die sich nicht direkt aus dem ADR ableiten lässt, abgegeben haben. Dafür schätze ich das Forum sehr.
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