ich hatte letzte Woche meine Schulung für Beteiligte Personen von der DEKRA. Das war echt eine gute Sache. Ich bin jetzt in vielen Bereichen schlauer.
Doch in einem Bereich leider immer noch nicht. Ich habe zu dem o. g. Thema nur eine allgemeine Info bekommen. Daher möchte ich hier gerne noch einmal fragen, was Ihr dazu denkt, wie die beste Lösung aussieht:
Fall: Das Unternehmen XY hat einen Diesel Stapler. Um den Stapler aufzutanken hat das Unternehmen ein 450 Liter Tankfass mit Zapfhahn. Doch irgendwann ist das Fass ja leer. Die Idee ist, dass ein Mitarbeiter eben mit dem Bulli rüber zur Tanke fährt und das Fass volltankt, anschließend wiederkommt.
In meiner Schulung habe ich jetzt verstanden, dass das nicht so einfach geht, weil es 1) keine Privatfahrt ist und 2) die Handwerker-Regel nicht greifen kann. Jedoch liegt das Gefahrgut für diese Fahrt unter 1.000 Punkte. Das einzig Gute daran
Meine Frage, welche ich in der Schulung nicht stellen konnte: Wie kann das Unternehmen XY dieses Problem lösen, das Fass nachzufüllen? Die Tankstelle wird ja wohl kaum ein ADR-Begleitpapier ausstellen.
Vielen Dank vorab für hilfreiche Kommentare Gruß Marco
Zuletzt bearbeitet von eMTy; 17.02.202509:44.
Re: Transport von Stapler-Diesel für Unternehmen
[Re: eMTy]
#3827717.02.202509:52
Hallo, die 1000 Punkte-Regelung ist nur auf Versandstückbeförderung anwendbar, nicht auf Tanks. Siehe den ersten Absatz von 1.1.3.6.2 Voller GG-Transport also mit allen zu erfüllenden Bedingungen; das Beförderungspapier ist nur ein Aspekt davon. Wäre möglicher sinnvoller, sie bestellten einen Tankwagen der Ihren Tank auffüllt. Gruß M.A.T.
Nachtrag: Bei der Entscheidung, ob - falls doch Versandstück - selbst holen oder bringen lassen auch berücksichtigen, wie oft das notwendig ist, ob das Behältnis überhaupt (noch) zugelassen ist und was ggf. die vorschriftenkonforme Herrichtung und Aufrechterhaltung kosten würde. Dazu was Fahrerschulung, Fahrzeugqualifikation (auch den Hänger) und organisatorisches (Pflichten aus GGVSEB etc, Versicherung, Mannstunden für die Befüllung an normaler Zapfsäule.) an direkten und indirekten Kosten mit sich brächten. Demgegenüber die überschaubaren Mehrkosten für die Anfahrt eines professionellen Händlers. Ein verengter Blick auf vermeintliche kurzfristige Vorteile kann schnell zu Blindheit für eine Gesamtbetrachtung führen. Viel Erfolg.
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 17.02.202512:20. Bearbeitungsgrund: Nachtrag
Re: Transport von Stapler-Diesel für Unternehmen
[Re: M.A.T.]
#3827817.02.202510:10
Klärt zuerst: was ist das "Tankfass" - das findet sich auf einem Typenschild bzw. in Unterlagen zu dem Behälter. "Tankfass" gibt es im Gefahrgutrecht nicht. Der Behälter könnte sein: Großpackmittel (IBC) Tank (TC) Lagerbehälter ohne Transportzulassung
Davon ist abhängig, welche Regelungen für die Beförderung gelten. Wenn der Behälter ein IBC wäre, würden die Regelungen für Versandstücke und die 1000-Punkte-Freistellung nutzbar sein. Wäre es ein Tank, dann nicht (dann würde es relativ kompliziert). Sowohl IBC als auch Tanks müssen gefahrgutrechtlich wiederkehrend geprüft werden.
Anlieferung muss nicht sein, mit einem IBC ist eure Vorgehensweise durchaus machbar.
@eMTy stell gern ein Foto des Typenschildes hier rein.
Re: Transport von Stapler-Diesel für Unternehmen
[Re: eMTy]
#3828117.02.202511:14
Moin. Nur zum Verständnis: Handelt es sich wirklich um ein Fass (zylindrischer Hohlkörper) oder um eine im Volksmund so genannte "Mobiltankstelle", also je nach Typ der Zulassung eine Verpackung oder ein IBC mit Betankungsvorrichtung?
Just my two cents: Die "Handwerkerregel", also die Freistellung nach ADR 1.1.3.1.c) für Transporte von Unternehmen im Rahmen ihrer Haupttätigkeit, schließt generell eine interne oder externe Versorgung aus. Du kannst mit dieser Freistellung zwar morgens bei der Fahrt zur Baustelle Sprit mitnehmen (und Reste abends wieder zurückbringen), aber zwischendurch zur Tankstelle oder durch andere nachträglich vorbeibringen lassen ist halt nicht.
Zur zwischenzeitlichen Wiederbefüllung der Verpackung oder des IBC kann die Freistellung nach ADR 1.1.3.6 genutzt werden - unter den dort genannten Bedingungen.
Beim Thema Beförderungspapier kann geprüft werden, ob ggf. GGAV Nr. 18 unter den dort genannten Bedingungen genutzt werden kann. Ansonsten könnte sich der transportierende Mitarbeiter (in seiner situationsbedingten Mehrfachfunktion als Verpacker, Verlader, Fahrzeugführer) selbst ein (vorgedrucktes) Beförderungspapier ausstellen; kann sinnvoll sein, wenn z.B. zusätzlich noch Ottokraftstoff oder anderes Gefahrgut transportiert werden soll. Eine entsprechende Unterweisung / Schulung für den Mitarbeiter nicht vergessen und der Unternehmer sollte regelmäßig die in einer Betriebs-/ Verfahrensanweisung vorgegebene Umsetzung kontrollieren.
Bei Mobiltankstellen aus Kunststoff mit Verpackungszulassung (z.B. UN 1H1) oder IBC-Zulassung (z.B. 31H1) greift ADR 4.1.1.15 "Zulassige Verwendungsdauer" (5 Jahre). Mobiltankstellen aus Stahl mit IBC-Zulassung (z.B. UN 31A) sind alle 2,5 bzw. 5 Jahre einer Prüfung durch einen Fachbetrieb zu unterziehen.
Zusätzlich hat der Unternehmer bei beiden Arbeitsmittel-Typen nach Betriebssicherheitsverordnung Umfang und Zeitabstand wiederholender Sicht- und Funktionsprüfungen festzulegen, zu veranlassen, und zu dokumentieren.
Mit besten Grüßen
Udo Burkhard
Re: Transport von Stapler-Diesel für Unternehmen
[Re: UBurkhard]
#3828217.02.202511:33
In der Praxis wird der Rattenschwanz noch länger, es kommen noch die Themen Gefahrstoffrecht (Umgang, PSA, Lagerung, ... ), Umweltrecht (AwSV, ...) und Entsorgung (z.B. gebrauchter Ölbinder) dazu. Und wenn es sich nicht um Diesel, sondern um Ottokraftstoff handelt, noch das Thema Explosionsschutz.
Mit besten Grüßen
Udo Burkhard
Re: Transport von Stapler-Diesel für Unternehmen
[Re: UBurkhard]
#3829017.02.202513:38
In der Praxis wird der Rattenschwanz noch länger, es kommen noch die Themen Gefahrstoffrecht (Umgang, PSA, Lagerung, ... ), Umweltrecht (AwSV, ...) und Entsorgung (z.B. gebrauchter Ölbinder) dazu. Und wenn es sich nicht um Diesel, sondern um Ottokraftstoff handelt, noch das Thema Explosionsschutz.
Das hat man ja sowieso "an der Backe" mit Diesel (hier geht es ja definitiv um Diesel für einen Stapler), ob man sich den jetzt anliefern lässt oder selbst holt.
Re: Transport von Stapler-Diesel für Unternehmen
[Re: UBurkhard]
#3831219.02.202509:05
vielen Dank für die ausführliche Antwort. Der Tank hat keine Verpackungszulassung, die ich erkennen kann. Unten habe ich Bilder vom Tank und von dem Typenschild eingestellt. Die 5 Jahre sind rum, daher muss das Ding eh weg, schätze ich.
Das mit der begrenzten Menge verwirrt mich dann jetzt doch. Oben schreibt jemand, dass es für solche Tanks nicht gilt. Und Deinen Text verstehe ich so, als ginge es doch, wenn der Mitarbeiter sich selbst ein Begleitpapier ausstellt. Kannst Du mir das bitte nochmal etwas einfacher erklären? Es handelt sich um UN1202, 440 Liter, <1.000 Punkte, und eine Fahrt von dem Unternehmen zur 1km entfernten Tankstelle mit einem ungereinigten Behälter, und zurück zur Firma mit einer vollen Mobiltankstelle. Geht das mit eigens ausgestelltem Papier oder nicht? Sorry.. Ich bin da jetzt etwas schwer von Begriff... Ich möchte es verstehen und dem Unternehmen kein Quatsch erzählen.
Re: Transport von Stapler-Diesel für Unternehmen
[Re: eMTy]
#3831319.02.202510:00
Guten Tag, die Sache mit den 1000 Punkten nochmal andersrum erklärt. Für Versandstücke ist diese Erleichterungsmöglichkeit anwendbar. Ein Tank per se ist aber kein Versandstück. Die Ausnahme davon ist, wenn der Tank als sog. IBC - Großpackmittel - mit. max 450 Litern Inhalt nach Gefahrgutrecht zugelassen wäre (nach Ihrem Tankschild ist das nicht der Fall). Dann, und nur dann, könnte er als Versandstück von dieser 1000-Punkte-Regelung profitieren. Ihr Behälter ist also nicht zugelassen und darf damit für den Transport überhaupt nicht benutzt werden, außer zu seiner finalen Entsorgung. Das Prüfschild des Behälters enthält keinen IBC-Code nach dem ADR. Anlieferung wäre m.E. die sinnvolle Lösung hier. Gutes Gelingen und Gruß M.A.T.
Nachtrag: die Zulässigkeit hängt nicht daran, ob jemand ein Beförderungspapier ausstellt. Das BP ist nur eine Rechtsfolge, wenn ich befördere, keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Erleichterung.
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 19.02.202510:08. Bearbeitungsgrund: Ergänzung